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§ 6 - Bundesstatistikgesetz (BStatG)

neugefasst durch B. v. 20.10.2016 BGBl. I S. 2394; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
Geltung ab 30.01.1987; FNA: 29-22 Statistik
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§ 6 Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung von Bundesstatistiken



(1) 1Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können zur Vorbereitung und Durchführung durch Rechtsvorschrift angeordneter Bundesstatistiken

1.
zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,

2.
Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.

2Für die Erhebung von Angaben nach Satz 1 Nummer 1 besteht Auskunftspflicht, soweit für die Bundesstatistik eine Auskunftspflicht festgelegt ist. 3Im Übrigen besteht für die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 keine Auskunftspflicht. 4Die Angaben nach Nummern 1 und 2 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 1 spätestens nachdem die entsprechenden im Rahmen der Durchführung der jeweiligen Bundesstatistik zu erhebenden Angaben auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind, die Angaben nach Nummer 2 spätestens 3 Jahre nach Durchführung der Erprobung. 5Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 dürfen zur Führung des Statistikregisters nach § 13 Absatz 1 verwendet werden, sofern sie zur Vorbereitung und Durchführung von durch Rechtsvorschrift angeordneten Wirtschafts- und Umweltstatistiken erhoben wurden.

(3) 1Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder können auch zur Vorbereitung einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift

1.
zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erheben,

2.
Fragebogen und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erproben.

2Für die Angaben nach Nummern 1 und 2 besteht keine Auskunftspflicht. 3Sie sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Nummer 2 spätestens drei Jahre nach Durchführung der Erprobung. 4Bei den Angaben nach Nummer 2 sind Name und Anschrift von den übrigen Angaben zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(4) 1Ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten soll im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden. 2Dabei gelten mehrmals im Kalenderjahr durchgeführte Erhebungen als eine einzige Erhebung.

(5) 1Um direkte Befragungen zu ersetzen oder zu vereinfachen, darf zur Erstellung von Bundesstatistiken Folgendes verwendet werden:

1.
Angaben aus vorangegangenen Erhebungen der jeweiligen Bundesstatistik sowie

2.
bei Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unternehmen, Betrieben und Arbeitsstätten

a)
Angaben aus anderen Wirtschafts- und Umweltstatistiken sowie

b)
Daten aus allgemein zugänglichen Quellen.

2Zu dem in Satz 1 genannten Zweck dürfen Angaben zu den Erhebungsmerkmalen vorübergehend mit Angaben zu den Hilfsmerkmalen zusammengeführt werden. 3Das Ersetzen von Angaben durch Daten aus allgemein zugänglichen Quellen darf nur mit Zustimmung des für die der Bundesstatistik zugrunde liegenden Rechtsvorschrift zuständigen Bundesministeriums erfolgen. 4Soweit Daten nach den Sätzen 1 und 2 verwendet werden, darf von der Erhebung im Übrigen abgesehen werden.





 

Frühere Fassungen von § 6 BStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 2 Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland, zur Prüfung von Daten multinationaler Unternehmensgruppen zur Sicherung der Qualität der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der Wirtschaftsstatistiken und zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes
vom 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
aktuell vorher 18.06.2021Artikel 2 Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland, zur Prüfung von Daten multinationaler Unternehmensgruppen zur Sicherung der Qualität der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der Wirtschaftsstatistiken und zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes
vom 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
aktuell vorher 04.03.2021Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
vom 22.02.2021 BGBl. I S. 266
aktuell vorher 27.07.2016Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
vom 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 3 Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
vom 07.09.2007 BGBl. I S. 2246
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 BStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BStatG Erhebungen für besondere Zwecke (vom 27.07.2016)
... Durchführung von Bundesstatistiken nach den Absätzen 1 und 2 Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ohne Auskunftspflicht treffen; § 6 Absatz 1 Satz 4 gilt ... und 2 Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ohne Auskunftspflicht treffen; § 6 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Zur Aufbereitung dieser Bundesstatistiken für ...
§ 23 BStatG Bußgeldvorschrift (vom 01.01.2022)
... 1 ein dort genanntes Verfahren nicht nutzt. (2a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der ...
§ 24 BStatG Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) (vom 27.07.2016)
... soweit es Bundesstatistiken 1. nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 vorbereitet oder 2. nach § 3 Absatz 1 Nummer 5, auch in Verbindung mit ... 2. nach § 3 Absatz 1 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2, 2a und § 6 Abs. 1 erhebt oder 3. aufgrund dieses oder eines sonstigen Bundesgesetzes ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Struktur des Personals in der Jugendhilfe
V. v. 23.08.1974 BGBl. I S. 2084
Verordnung über die Statistik in der öffentlichen Wasserversorgung und im öffentlichen Abwasserwesen
V. v. 22.08.1969 BGBl. I S. 1437
Verordnung zur Aussetzung statistischer Erhebungen im Bereich der Jugendhilfe im Jahre 1985 nach dem Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe
V. v. 20.12.1985 BGBl. I S. 2527
Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung
V. v. 11.03.1974 BGBl. I S. 681
 
Zitat in folgenden Normen

Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
§ 93 AgrStatG Auskunftspflicht (vom 19.11.2022)
... nach § 1 besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist. § 6 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes findet bei Stichprobenerhebungen im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2), der ...
§ 97 AgrStatG Betriebsregister (vom 19.11.2022)
...  1. Einzelangaben zu Bundesstatistiken nach § 1, 1a. Vorerhebungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesstatistikgesetzes , 2. den nach den Absätzen 5 bis 8 übermittelten Merkmalen, 3. ...

Wohnungsstatistikgesetz (WoStatG)
G. v. 18.03.1993 BGBl. I S. 337
§ 7 WoStatG Erhebungsbeauftragte
... und Durchführung der Erhebungen nach § 1 Maßnahmen gemäß § 6 Bundesstatistikgesetz durchgeführt werden, können ebenfalls Erhebungsbeauftragte ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1975
Artikel 1 3. AgrStatGÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt: „1a. Vorerhebungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesstatistikgesetzes,". c) Die folgenden ...

Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland, zur Prüfung von Daten multinationaler Unternehmensgruppen zur Sicherung der Qualität der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und der Wirtschaftsstatistiken und zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Artikel 2 AHStatNG Änderung des Bundesstatistikgesetzes
... Juni 2021 (BGBl. I S. 1649) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: ... Absatz 2a wird eingefügt: „(2a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der ...

Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Artikel 1 BStatGuaÄndG Änderung des Bundesstatistikgesetzes
... zu regeln, die die Bundesstatistik anordnet oder ändert." 7. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „zum Aufbau und" gestrichen und werden die Wörter ... Durchführung von Bundesstatistiken nach den Absätzen 1 und 2 Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ohne Auskunftspflicht treffen; § 6 Absatz 1 Satz 4 gilt ... und 2 Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ohne Auskunftspflicht treffen; § 6 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Zur Aufbereitung dieser Bundesstatistiken für ...

Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Artikel 6 HdlDlStatGEG Änderung des Bundesstatistikgesetzes
... werden öffentlich bereitgestellt." 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Um direkte Befragungen zu ersetzen ...

Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 07.09.2007 BGBl. I S. 2246; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 3 MEG II Änderung des Bundesstatistikgesetzes
... § 6 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 2 ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... nach § 1 besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist. § 6 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes findet bei Stichprobenerhebungen im Rahmen der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Aussetzung der Bundesstatistik über die Bevölkerung und das Erwerbsleben auf repräsentativer Grundlage (Mikrozensus) im Jahre 1983
V. v. 20.12.1983 BGBl. I S. 1493; aufgehoben durch Artikel 91 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Eingangsformel Mikrozensus1983V
... Grund des § 6 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 289) verordnet die ...

Verordnung zur Aussetzung der Bundesstatistik über die Bevölkerung und das Erwerbsleben auf repräsentativer Grundlage (Mikrozensus) im Jahre 1984
V. v. 20.12.1984 BGBl. I S. 1679; aufgehoben durch Artikel 92 G. v. 19.02.2006 BGBl. I 334
Eingangsformel MikrozensusAusV
... Grund des § 6 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 289) verordnet die ...