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§ 99 - Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

neugefasst durch B. v. 10.08.2007 BGBl. I S. 1902; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 390
Geltung ab 03.09.1971; FNA: 240-1 Vertriebene, Flüchtlinge
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§ 99 Pflichtverletzung von Verwaltungsangehörigen



Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Verwaltungsangehöriger bei der Durchführung dieses Gesetzes Bescheinigungen für Personen ausstellt, von denen er weiß, daß sie kein Recht auf Erteilung der Bescheinigung haben.

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