Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund)
Teil IV - Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 - 62) |
(1) 1Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 unterwerfen. 2Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat, vertreten werden.
(2) 1Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes entsprechend anzuwenden, wenn Vertragschließender eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist. 2Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. 3Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2, so ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2021 | Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 | |
01.02.2003 | Drittes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften | 21.08.2002 |
rechtlichen Vertrags § 55Vergleichsvertrag § 56Austauschvertrag § 57Schriftform § 58Zustimmung von Dritten und Behörden § 59Nichtigkeit des öffentlich-
rechtlichen Vertrags § 60Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen § 61Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung § 62Ergänzende Anwendung von Vorschriften
Rechtsprechung zu § 61 BVwVfG
64 Entscheidungen zu § 61 BVwVfG in unserer Datenbank:
- OVG Bremen, 27.11.2023 - 1 LA 46/23
ARD ZDF Beitragsservice; Aufklärungsmangel; Beitragsservice; Darlegung eines ...
- VG Freiburg, 21.11.2023 - 9 K 3280/23
Zuverlässigkeit eines Gastwirts; Verkauf von Lachgas; Konsum von ...
- VG Gelsenkirchen, 11.12.2023 - 6 K 4504/21
Bebauungsplan Einzelhandel Ausschluss Abwägungsfehler Planrechtfertigung ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.03.2015 - 2 L 2/14
Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs; Kostenerstattung für die ...
- VGH Bayern, 17.09.2021 - 15 C 21.1901
Gegenstandswert des Antrags auf Vollstreckung einer vergleichsweise übernommenen ...
- BVerwG, 03.03.1995 - 8 C 32.93
leerstehende Wohnungen - Vergleichsvertrag, § 61 Abs. 1 S. 2-4 VwVfG, ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 - 10 S 60.19
Ablösevereinbarung für sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag
- VG Schwerin, 16.05.2017 - 4 A 2568/16
(Kein)Wiederaufgreifen im kommunalen Abgabenverfahren; Anforderungen an die ...
- OVG Sachsen, 18.04.2023 - 6 B 312/22
Subventionsrecht; vollständiger Widerruf einer Zuwendung, ; ...
- VG Greifswald, 15.08.2018 - 3 B 1085/18
Vertraglicher Verzicht auf die Erhebung von Anschlussbeiträgen seitens einer ...
Querverweise
Auf § 61 BVwVfG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsverfahrensgesetz (Bund) (BVwVfG)
- Öffentlich-rechtlicher Vertrag
- § 62 (Ergänzende Anwendung von Vorschriften)