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§ 45 - Bundeswahlordnung (BWO)

neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 11.09.1985; FNA: 111-1-5 Wahlrecht
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§ 45 Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl



(1) 1Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4) groß und aus weißem oder weißlichem Papier. 2Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. 3Der Stimmzettel enthält nach dem Muster der Anlage 26 je in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung

1.
für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs oder Standes und des Wohnortes (Hauptwohnung) des Bewerbers sowie des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, oder des Kennworts bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung; bei einem Nachweis nach § 38 Satz 4 ist anstelle des Wohnortes (Hauptwohnung) der Ort der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben,

2.
für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, sowie der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

4Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden. 5Jeder Wahlkreisbewerber und jede Landesliste erhält ein abgegrenztes Feld. 6Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.

(2) 1Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. 2Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.

(3) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und blau und nach dem Muster der Anlage 10 beschriftet sein.

(4) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 x 17,6 cm groß und hellrot und nach dem Muster der Anlage 11 beschriftet sein.

(5) Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird.

(6) 1Der Kreiswahlleiter weist den Gemeindebehörden die Stimmzettel zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu. 2Er liefert den Gemeindebehörden die erforderlichen Wahlbriefumschläge und Stimmzettelumschläge für die Briefwahl.



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Frühere Fassungen von § 45 BWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.03.2017Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
vom 24.03.2017 BGBl. I S. 585
aktuell vorher 18.05.2013Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
vom 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
aktuell vorher 11.12.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
vom 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
aktuellvor 11.12.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45 BWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 BWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 10 BWO (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3) Stimmzettelumschlag für die Briefwahl - Vorder- und Rückseite - (vom 11.12.2008)
Anlage 11 BWO (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4) (vom 31.03.2017)
Anlage 26 BWO (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1) (vom 18.05.2013)
 
Zitat in folgenden Normen

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.02.2020 BGBl. I S. 199
Anhang 3 12. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b
... und für die Erstellung der Stimmzettel nach § 30 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 45 Bundeswahlordnung verarbeitet. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten ...
Anhang 6 12. BWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b
... und für die Erstellung der Stimmzettel nach § 30 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 45 Bundeswahlordnung verarbeitet. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 585
Artikel 1 11. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... die Wörter „mit Behinderungen" eingefügt. 8. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... das Wort „den" gestrichen. 20. Die Anlage 11 (zu § 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 4 ) wird wie folgt geändert: a) Unter der Überschrift „Vorderseite des ...

Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 476
Artikel 1 BWOuEuWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... wie folgt geändert: aa) Im neuen Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 45 Satz 2" durch die Angabe „§ 45 Abs. 3 Satz 3" ersetzt. bb) Der ... neuen Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 45 Satz 2" durch die Angabe „§ 45 Abs. 3 Satz 3" ersetzt. bb) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert: ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung
V. v. 13.05.2013 BGBl. I S. 1255
Artikel 1 10. BWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... im Wahlgebiet." 18. § 44 wird aufgehoben. 19. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... „Datum," eingefügt. 36. Die Anlage 11 (zu § 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 4) wird wie folgt geändert: a) Auf der Rückseite des ... 41. Die Anlage 25 wird aufgehoben. 42. In Anlage 26 (zu § 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 1) wird die linke Spalte des Stimmzettelmusters wie folgt geändert: a) In ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
Artikel 1 2. BWOuEuWOÄndV Änderung der Bundeswahlordnung
... genannten Parteien, Beseitigung von Mängeln". b) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Stimmzettel, Umschläge für die ... b) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst: „§ 45 Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl". c) Die Angabe zu § 58 ... 58 (weggefallen)". d) Die Angabe zu Anlage 10 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3) wird wie folgt gefasst: „Anlage 10 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 ... 45 Abs. 3) wird wie folgt gefasst: „Anlage 10 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3) Stimmzettelumschlag für die Briefwahl - Vorder- und Rückseite -".  ... „einem Wahlvorschlag oder mehreren Wahlvorschlägen" ersetzt. 11. § 45 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... Beeinträchtigung" ersetzt. 30. Anlage 10 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3) wird wie folgt geändert: a) Es werden jeweils das Wort ... angefügt werden." 31. Anlage 11 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4) wird wie folgt geändert: a) Die Vorderseite des Wahlbriefumschlags wird ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz zur Aussetzung der Vorschriften über die repräsentative Wahlstatistik für die Wahl zum 14. Deutschen Bundestag
G. v. 25.08.1998 BGBl. I S. 2430; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Artikel 2 BT14WStatAussG
...  45 Abs. 1 Satz 5 und § 85 der Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. ...