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§ 1 - Bundeswaldgesetz (BWaldG k.a.Abk.)

G. v. 02.05.1975 BGBl. I S. 1037; zuletzt geändert durch Artikel 112 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 08.05.1975; FNA: 790-18 Forstwirtschaft
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§ 1 Gesetzeszweck



Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere,

1.
den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,

2.
die Forstwirtschaft zu fördern und

3.
einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.



 

Zitierungen von § 1 Bundeswaldgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BWaldG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWaldG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BWaldG Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben
... betreffen können, 1. die Funktionen des Waldes nach § 1 Nr. 1 angemessen zu berücksichtigen; 2. die für die ...
§ 41 BWaldG Förderung
... Die Forstwirtschaft soll wegen der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes nach § 1 öffentlich gefördert werden. (2) Die Förderung soll ...