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§ 20 - Batteriegesetz (BattG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
Geltung ab 01.12.2009; abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2129-53 Umweltschutz
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§ 20 Aufgaben der zuständigen Behörde



(1) 1Die zuständige Behörde registriert den Hersteller auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma, dem Ort der Niederlassung oder dem Sitz, der Anschrift und dem Namen des Vertretungsberechtigten sowie der Batterieart im Sinne von § 2 Absatz 4 bis 6 und erteilt dem Hersteller eine Registrierungsnummer. 2Im Fall des § 26 Absatz 2 registriert die zuständige Behörde den Bevollmächtigten mit den in Satz 1 genannten Angaben sowie mit den Kontaktdaten des vertretenen Herstellers und erteilt je vertretenen Hersteller eine Registrierungsnummer. 3Herstellern von Gerätebatterien oder deren Bevollmächtigten darf die Registrierung nur erteilt werden, wenn der Hersteller oder der Bevollmächtigte ein Rücknahmesystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 eingerichtet hat und betreibt, das mit Wirkung für ihn genehmigt ist.

(2) 1Die zuständige Behörde genehmigt die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Antrag des Herstellers oder des Bevollmächtigten oder auf Antrag des beauftragten Dritten nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 und 3. 2Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig, spätestens alle drei Jahre, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt werden.

(3) 1Die zuständige Behörde veröffentlicht die folgenden Angaben zu den registrierten Herstellern und den registrierten Bevollmächtigten auf ihrer Internetseite:

1.
Name, Anschrift und Internetadresse des Herstellers oder von dessen Bevollmächtigten,

2.
im Fall der Bevollmächtigung: Name und Anschrift des vertretenen Herstellers,

3.
die Batterieart nach § 2 Absatz 4 bis 6, die der Hersteller in Verkehr bringt,

4.
die Marke, unter der der Hersteller die Batterien in Verkehr bringt,

5.
bei Gerätebatterien: Name und Rechtsform des Rücknahmesystems nach § 7 Absatz 1 Satz 1, das der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter eingerichtet hat und betreibt,

6.
bei Fahrzeug- oder Industriebatterien: die Erklärung über die erfolgte Einrichtung von Rückgabemöglichkeiten und die Zugriffsmöglichkeiten der Rückgabeberechtigten auf das Angebot.

2Die Veröffentlichung ist zu untergliedern nach Herstellern von Geräte-, Fahrzeug- und Industriebatterien und muss für jeden Hersteller die Angaben nach Satz 1 sowie das Datum der Registrierung enthalten. 3Für Hersteller, die aus dem Markt ausgetreten sind, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben. 4Die Angaben nach Satz 1 sind drei Jahre nach dem Datum des angezeigten Marktaustritts des Herstellers im Internet zu löschen. 5Die Sätze 2 bis 4 gelten im Fall der Bevollmächtigung mit der Maßgabe, dass die Daten zum Bevollmächtigten je vertretenen Hersteller zu veröffentlichen sind.

(4) Die zuständige Behörde veröffentlicht den Namen und die Anschrift der genehmigten Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf ihren Internetseiten.





 

Frühere Fassungen von § 20 BattG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes
vom 03.11.2020 BGBl. I S. 2280

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 BattG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BattG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BattG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BattG Registrierung der Hersteller (vom 01.01.2021)
... Die Registrierung ist auf Antrag bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 2 und § 20 Absatz 1 zu erteilen. Der Registrierungsantrag muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten. ...
§ 23 BattG Ermächtigung zur Beleihung (vom 01.01.2021)
... mit den Aufgaben und Befugnissen nach § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 6, den §§ 20 bis 22 und 28 Absatz 1 zu beleihen. Die Aufgaben schließen die Vollstreckung, die ...
§ 25 BattG Beendigung der Beleihung (vom 01.01.2021)
... und Fortführung der Aufgabenerfüllung nach § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 6, den §§ 20 bis 22 und 28 Absatz 1 durch die zuständige Behörde erforderlich ist, zu ...
 
Zitat in folgenden Normen

Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung (ElektroGBattGGebV)
V. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1776; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 348
Anlage ElektroGBattGGebV (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... 2 Batteriegesetz (BattG) Registrierung ( § 20 Absatz 1 BattG ) 2.1 Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ... (§ 20 Absatz 1 BattG) 2.1 Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG je Hersteller, Marke und Batterieart oder je Bevollmächtigten, vertretenen ... über die Registrierungspflicht nach den §§ 4 und 20 Absatz 1 BattG je Hersteller und Batterie oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und ... der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG je Hersteller ... Hersteller 14,40 Rücknahmesysteme ( § 20 Absatz 2 BattG ) 2.4 Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz ... 20 Absatz 2 BattG) 2.4 Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG je Rücknahmesystem jeweils nach Aufwand der Prüfung 1.234,80 bis ... 2.5 Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 BattG hinsichtlich der ... oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG , auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 4 BattG je Änderung oder Auflage ... Überprüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG je Rücknahmesystem und Überprüfung jeweils nach Aufwand der ... 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder - nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG je Hersteller oder je ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2224
Artikel 1 8. ElektroGBattGGebVÄndV
... 2 Batteriegesetz (BattG) Registrierung ( § 20 Absatz 1 BattG ) 2.1 Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ... (§ 20 Absatz 1 BattG) 2.1 Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG je Hersteller, Marke und Batterieart oder je Bevollmächtigten, vertretenen ... Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG je Hersteller und Batterie oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und ... der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Ab- satz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG je Hersteller ... Hersteller 8,40 Rücknahmesysteme ( § 20 Absatz 2 BattG ) 2.4 Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz ... Absatz 2 BattG) 2.4 Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG je Rücknahmesystem 1.049,10 bis 12.590,10  ... 2.5 Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder 2 BattG hinsichtlich der Wirkung ... oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rück- nahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG , auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 4 BattG je Änderung oder Auflage ... 2.7 Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG je Rücknahmesystem und Überprüfung 658,90  ... 2 ElektroG in Ver- bindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von ... 2 ElektroG in Ver- bindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes
G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
Artikel 1 1. BattGÄndG Änderung des Batteriegesetzes
... 4 Zuständige Behörde § 19 Zuständige Behörde § 20 Aufgaben der zuständigen Behörde § 21 Befugnisse der zuständigen ... zu lassen. Die Registrierung ist auf Antrag bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 2 und § 20 Absatz 1 zu erteilen. Der Registrierungsantrag muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten. Änderungen ... eine nur vorübergehende Lagerung." c) In Absatz 3 wird die Angabe „ § 20 Nummer 3" durch die Angabe „§ 27 Nummer 2" ersetzt. 16. Die ... Rücknahmesystem." 17. In § 17 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „ § 20 Nummer 4" durch die Angabe „§ 27 Nummer 3" ersetzt. 18. § 18 ... Behörde Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt. § 20 Aufgaben der zuständigen Behörde (1) Die zuständige Behörde ... mit den Aufgaben und Befugnissen nach § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 6, den §§ 20 bis 22 und 28 Absatz 1 zu beleihen. Die Aufgaben schließen die Vollstreckung, die ... und Fortführung der Aufgabenerfüllung nach § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 6, den §§ 20 bis 22 und 28 Absatz 1 durch die zuständige Behörde erforderlich ist, zu ... Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen." 22. Der bisherige § 20 wird § 27 und wird wie folgt geändert: a) Das Wort „, Bau" wird ... 6 werden die Wörter „Satz 1 oder Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 2" durch die Wörter „Satz 1, 2 oder 3" ersetzt. ee) In ... 6" ein Komma und das Wort „auch" eingefügt und wird die Angabe „ § 20 Nummer 4" durch die Angabe „§ 27 Nummer 3" ersetzt. b) In Absatz ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 06.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 348
Artikel 1 9. ElektroGBattGGebVÄndV
... 2 Batteriegesetz (BattG) Registrierung ( § 20 Absatz 1 BattG ) 2.1 Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ... (§ 20 Absatz 1 BattG) 2.1 Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG je Hersteller, Marke und Batterieart oder je Bevollmächtigten, vertretenen ... über die Registrierungspflicht nach den §§ 4 und 20 Absatz 1 BattG je Hersteller und Batterie oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und ... der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG je Hersteller ... Hersteller 14,40 Rücknahmesysteme ( § 20 Absatz 2 BattG ) 2.4 Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz ... Absatz 2 BattG) 2.4 Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG je Rücknahmesystem jeweils nach Aufwand der Prüfung 1.234,80  ... 2.5 Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 BattG hinsichtlich der  ... oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG , auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 4 BattG je Änderung oder Auflage ... Überprüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG je Rücknahmesystem und Überprüfung jeweils nach Aufwand der ... 1 oder Satz 2 ElektroG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder - nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG je Hersteller oder je ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5231
Artikel 1 7. ElektroGBattGGebVÄndV
... 2 Batteriegesetz (BattG) Registrierung ( § 20 Absatz 1 BattG ) 2.1 Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ... (§ 20 Absatz 1 BattG) 2.1 Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG je Hersteller, Marke und Batterieart oder je Bevollmächtigten, vertretenen ... über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG je Hersteller und Batterie oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und ... der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Ab- satz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG je Hersteller ... Hersteller 5,70 Rücknahmesysteme ( § 20 Absatz 2 BattG ) 2.4 Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz ... Absatz 2 BattG) 2.4 Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG je Rücknahmesystem 2.305,50 bis 27.666,20  ... 2.5 Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder 2 BattG hinsichtlich der Wirkung  ... oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rück- nahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG , auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 4 BattG je Änderung oder Auflage ... 2.7 Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG je Rücknahmesystem und Überprüfung 700,50  ... 2 ElektroG in Ver- bindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von ... 2 ElektroG in Ver- bindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von ...