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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin (BauwAbdAusbV k.a.Abk.)

V. v. 24.04.1997 BGBl. I S. 946
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-230 Berufliche Bildung

§ 5 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht,

4.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,

6.
Aufstellen und Prüfen von Arbeits- und Schutzgerüsten, Prüfen von Baugruben und Gräben,

7.
Lesen und Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen und Verlegeplänen, Durchführen von Messungen,

8.
Prüfen von Bau- und Bauhilfsstoffen nach Art und Menge, Lagern und Transportieren,

9.
Bereitstellen von Bau- und Bauhilfsstoffen, Werkzeugen und Baugeräten, Inbetriebnehmen und Warten,

10.
Ausführen von Holzarbeiten,

11.
Ausführen von Mauer-, Putz-, Beton- und Stemmarbeiten,

12.
Verarbeiten von Abdichtungs- und Dämmstoffen,

13.
Vorbereiten der Abdichtungsarbeiten auf der Baustelle,

14.
Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit, gegen nichtdrückendes und gegen drückendes Wasser,

15.
Abdichten von Dächern,

16.
Abdichten von Verkehrsflächen, insbesondere von Brückentafeln,

17.
Anfertigen von Bauberichten und Aufmaßskizzen, Qualitätskontrolle.

 
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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BauwAbdAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauwAbdAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BauwAbdAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche ...