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§ 108 - Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-25 Beamte
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§ 108 Anwendungsbereich in den Ländern



(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.

(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.





 

Frühere Fassungen von § 108 BeamtVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008 (01.08.2008)Artikel 3 Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 (BBVAnpG 2008/2009)
vom 29.07.2008 BGBl. I S. 1582

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 108 BeamtVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 108 BeamtVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeamtVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes
V. v. 24.06.1977 BGBl. I S. 1011; zuletzt geändert durch Artikel 65 G. v. 21.06.2005 BGBl. I S. 1818
§ 10 BeamtVG§43Abs3V Berlin-Klausel
... Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 108 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes auch im Land ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 (BBVAnpG 2008/2009)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1582
Artikel 3 BBVAnpG 2008/2009 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
...  „§§ 72 bis 76 (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 108 wird wie folgt gefasst: „§ 108 Anwendungsbereich in den ... b) Die Angabe zu § 108 wird wie folgt gefasst: „§ 108 Anwendungsbereich in den Ländern". 3. § 1 wird wie folgt ... des Bundesrates" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 7. § 108 wird wie folgt gefasst: „§ 108 Anwendungsbereich in den Ländern ... 2 wird aufgehoben. 7. § 108 wird wie folgt gefasst: „§ 108 Anwendungsbereich in den Ländern (1) Für die Beamten der Länder, der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge
V. v. 20.06.1977 BGBl. I S. 1004; aufgehoben durch Artikel 14 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
§ 2 BeamtVG§31DV
... Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 108 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes auch im Land ...

Heilverfahrensverordnung (HeilvfV)
V. v. 25.04.1979 BGBl. I S. 502; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2349
§ 17 HeilvfV
... Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 108 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes auch im Land ...