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§ 2 - Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Artikel 1 V. v. 03.02.2015 BGBl. I S. 49 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 01.06.2015; FNA: 805-3-14 Arbeitsschutz
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§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.

(2) 1Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. 2Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.

(3) 1Arbeitgeber ist, wer nach § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes als solcher bestimmt ist. 2Dem Arbeitgeber steht gleich,

1.
wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungsbedürftige Anlage verwendet, sowie

2.
der Auftraggeber und der Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes.

(4) 1Beschäftigte sind Personen, die nach § 2 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes als solche bestimmt sind. 2Den Beschäftigten stehen folgende Personen gleich, sofern sie Arbeitsmittel verwenden:

1.
Schülerinnen und Schüler sowie Studierende,

2.
in Heimarbeit Beschäftigte nach § 1 Absatz 1 des Heimarbeitsgesetzes sowie

3.
sonstige Personen, insbesondere Personen, die in wissenschaftlichen Einrichtungen tätig sind.

(5) 1Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. 2Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. 3Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. 4Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten.

(6) Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen.

(7) 1Instandhaltung ist die Gesamtheit aller Maßnahmen zur Erhaltung des sicheren Zustands oder der Rückführung in diesen. 2Instandhaltung umfasst insbesondere Inspektion, Wartung und Instandsetzung.

(8) Prüfung ist die Ermittlung des Istzustands, der Vergleich des Istzustands mit dem Sollzustand sowie die Bewertung der Abweichung des Istzustands vom Sollzustand.

(9) 1Prüfpflichtige Änderung ist jede Maßnahme, durch welche die Sicherheit eines Arbeitsmittels beeinflusst wird. 2Auch Instandsetzungsarbeiten können solche Maßnahmen sein.

(10) 1Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme oder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen gesichert erscheinen lässt. 2Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind.

(11) Gefahrenbereich ist der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit von Beschäftigten und anderen Personen durch die Verwendung des Arbeitsmittels gefährdet ist.

(12) Errichtung umfasst die Montage und Installation am Verwendungsort.

(13) 1Überwachungsbedürftige Anlagen sind die Anlagen, die in Anhang 2 genannt oder nach § 18 Absatz 1 erlaubnispflichtig sind. 2Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser überwachungsbedürftigen Anlagen dienen.

(14) Zugelassene Überwachungsstellen sind die in Anhang 2 Abschnitt 1 genannten Stellen.

(15) Andere Personen sind Personen, die nicht Beschäftigte oder Gleichgestellte nach Absatz 4 sind und sich im Gefahrenbereich einer überwachungsbedürftigen Anlage innerhalb oder außerhalb eines Betriebsgeländes befinden.





 

Frühere Fassungen von § 2 BetrSichV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.07.2021 (30.07.2021)Artikel 7 Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
vom 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
aktuell vorher 19.11.2016Artikel 2 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
vom 15.11.2016 BGBl. I S. 2549
aktuellvor 19.11.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 BetrSichV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BetrSichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrSichV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BetrSichV Anwendungsbereich und Zielsetzung (vom 19.11.2016)
... soweit diese aufgrund der Verwendung dieser Anlagen durch Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 gefährdet werden können. (2) Diese Verordnung gilt nicht ...
§ 3 BetrSichV Gefährdungsbeurteilung (vom 08.05.2019)
... Für Aufzugsanlagen gilt Satz 1 nur, wenn sie von einem Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 verwendet werden. (2) In die Beurteilung sind alle Gefährdungen ...
§ 14 BetrSichV Prüfung von Arbeitsmitteln (vom 08.05.2019)
... bis 4 und Anhang 3 handelt. (6) Zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6 unterliegen bei der Durchführung der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen ...
Anhang 2 BetrSichV (zu den §§ 15 und 16) Prüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen (vom 16.07.2021)
... 3.1 Eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne dieses Abschnitts muss über die in § 2 Absatz 6 genannte Qualifikation hinaus a) über eine einschlägige technische ... die Prüfungen nach den Nummern 4.1 und 5.1 durchführt, a) über die in § 2 Absatz 6 genannte Qualifikation hinaus, eine der folgenden Qualifikationen besitzen: aa) ein ... befähigte Personen Eine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6 , die Prüfungen nach diesem Abschnitt durchführt, muss, bezogen auf die jeweilige ...
Anhang 3 BetrSichV (zu § 14 Absatz 4) Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel (vom 05.06.2021)
... im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6 , die zusätzlich a) eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder ... außergewöhnlichen Ereignissen durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und nach prüfpflichtigen Änderungen durch einen Prüfsachverständigen zu ... jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 Ausleger- und Drehkrane ... jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 Derrickkrane Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz 1 ... 3 mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen ... jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 Portalkrane Prüfsachverständiger mindestens ... jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 Schwenkarmkrane Prüfsachverständiger mindestens ... jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 Turmdrehkrane zur Prüfung befähigte Person nach § 2 ... Absatz 6 Turmdrehkrane zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach ... 6 mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach ... mindestens halbjährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und 16. Betriebsjahr und danach ... 3 mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens ... 3 mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 b) mit mehr als 300 kNm Lastmoment oder mit mehr als 15 m ... 3 mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 13. Betriebsjahr und danach mindestens ... 3 mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen ... mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen, im 14. ... mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 Kabelkrane Prüfung entfällt wegen § 14 Absatz ... 3 mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 Tabelle 2 Prüffristen und ... jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane ≤ 1 t ... ≤ 1 t Tragfähigkeit zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach ... 6 mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 Abschnitt 2 Flüssiggasanlagen 1. ... Zur Prüfung befähigte Personen im Sinne dieses Abschnitts sind solche nach § 2 Absatz 6 . 4. Prüfungen und Prüfaufzeichnungen 4.1 Die in Tabelle 1 ... im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6 , die zusätzlich a) eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder ... jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Jahre durch einen Prüfsachverständigen ... mobile Arbeitsmittel zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 c) mobile Arbeitsmittel, mit denen Personen bewegt oder Lasten über ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiesicherungsgesetz (EnSiG)
G. v. 20.12.1974 BGBl. I S. 3681; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
§ 30a EnSiG Inbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Anlagen zur Bewältigung einer Gasmangellage (vom 13.10.2022)
... Eine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 2 Absatz 13 der Betriebssicherheitsverordnung , die wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage errichtet oder so geändert wird, dass ... 3 Satz 7 der Betriebssicherheitsverordnung einer zugelassenen Überwachungsstelle im Sinne von § 2 Absatz 14 der Betriebssicherheitsverordnung beizufügen. (3) Die zuständige Behörde hat über den ...

Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 18.08.2014 BGBl. I S. 1453; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 2 21. BImSchV Begriffsbestimmungen (vom 16.07.2021)
... auslöst; 3. befähigte Person: eine Person gemäß § 2 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49); 4. bestehende Tankstelle: eine ...

Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung
V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 554
Anhang BetrSichVuaÄndV (zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c)
... befähigte Personen Eine zur Prüfung befähigte Person gemäß § 2 Absatz 6 , die Prüfungen nach diesem Abschnitt durchführt, muss, bezogen auf die jeweilige ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 1 EnSiGuaÄndG Änderung des Energiesicherungsgesetzes
... einer Gasmangellage (1) Eine überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 2 Absatz 13 der Betriebssicherheitsverordnung , die wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage errichtet oder so geändert wird, dass ... 3 Satz 7 der Betriebssicherheitsverordnung einer zugelassenen Überwachungsstelle im Sinne von § 2 Absatz 14 der Betriebssicherheitsverordnung beizufügen. (3) Die zuständige Behörde hat über den Antrag ...

Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 7 ProdSGNOG Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
... 2021 (BGBl. I S. 1224, 2028) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 13 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Überwachungsbedürftige Anlagen sind die ...

Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen und zur Aufhebung der Feuerzeugverordnung
V. v. 30.04.2019 BGBl. I S. 554
Artikel 1 BetrSichVuaÄndV Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
...  mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6 und mindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen Prüfsachverständigen, im 14. ... mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 2 Absatz 6". b) Abschnitt 2 Nummer 4.1 wird wie folgt ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen
V. v. 15.11.2016 BGBl. I S. 2549
Artikel 2 ArbSchRAnpV Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
... Gasversorgung von diesen errichtet und betrieben werden." 2. § 2 Absatz 13 wird wie folgt gefasst: „(13) Überwachungsbedürftige Anlagen ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 656
Artikel 3 RL2014/99/EU-UV Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
... gefasst: „3. befähigte Person: eine Person gemäß § 2 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49);". b) In Nummer 13 werden die Wörter ...