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§ 7 - Bewachungsverordnung (BewachV)

V. v. 03.05.2019 BGBl. I S. 692 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2019 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.06.2019; FNA: 7104-11 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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§ 7 Inhalt der Unterrichtung



Die Unterrichtung umfasst nach näherer Bestimmung der Anlage 2 für alle Arten des Bewachungsgewerbes die fachspezifischen Rechte, Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:

1.
Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht,

2.
Datenschutzrecht,

3.
Bürgerliches Gesetzbuch,

4.
Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen,

5.
Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,

6.
Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt und

7.
Grundzüge der Sicherheitstechnik.



 

Zitierungen von § 7 BewachV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BewachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewachV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BewachV Verfahren
... sowie den damit verbundenen Befugnissen und deren praktischer Anwendung nach Maßgabe des § 7 vertraut ...
§ 8 BewachV Anerkennung anderer Nachweise (vom 28.06.2019)
... eine Unterrichtung durch eine Industrie- und Handelskammer über die Sachgebiete nach § 7 Nummer 5 bis 7 vorliegt, 4. Bescheinigung über eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung ...
§ 9 BewachV Zweck und Gegenstand der Sachkundeprüfung
... Anwendung erworben haben. (2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind die in § 7 in Verbindung mit Anlage 2 aufgeführten Sachgebiete; die Prüfung soll sich auf jedes der ...
§ 11 BewachV Prüfung, Verfahren
... 15 Minuten dauern. Im mündlichen Prüfungsteil ist ein Schwerpunkt auf die in § 7 Nummer 1 und 6 genannten Gebiete zu legen. (3) Der schriftliche Teil der Prüfung kann mit Hilfe ...
Anlage 2 BewachV (zu § 7) Sachgebiete für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe Bewachungspersonal (40 Unterrichtsstunden)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Einführung einer Verordnung über das Bewacherregister und zur Änderung der Bewachungsverordnung
V. v. 24.06.2019 BGBl. I S. 882
Artikel 2 BewachRVEV Änderung der Bewachungsverordnung
... I S. 692) wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Nummer 3 wird die Angabe „ § 7 Nummer 4 bis 6" durch die Angabe „§ 7 Nummer 5 bis 7" ersetzt. 2. In § ... In § 8 Nummer 3 wird die Angabe „§ 7 Nummer 4 bis 6" durch die Angabe „ § 7 Nummer 5 bis 7" ersetzt. 2. In § 22 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „Satz 2 ...