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§ 5e - Binnenschiffahrtsgesetz (BinSchG)

G. v. 15.06.1895 RGBl. S. 301; zuletzt geändert durch Artikel 55 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4103-1 Privatrecht der Binnenschifffahrt und Flößerei
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§ 5e



(1) Der Haftungshöchstbetrag, auf den die Haftung für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Personenschäden beschränkt werden kann, wird, sofern es sich nicht um Ansprüche im Sinne der §§ 5h und 5k handelt, wie folgt berechnet:

1.
Für ein Fahrgastschiff oder ein anderes Schiff, das nach seiner Zweckbestimmung nicht der Beförderung von Gütern dient, sind, soweit sich nicht aus den Nummern 3 und 4 etwas anderes ergibt, 400 Rechnungseinheiten je Kubikmeter Wasserverdrängung bei höchstzulässigem Tiefgang des Schiffes anzusetzen, bei Schiffen mit eigener Antriebskraft vermehrt um 1.400 Rechnungseinheiten je Kilowatt Leistungsfähigkeit der Antriebsmaschinen.

2.
Für ein Schiff, das nach seiner Zweckbestimmung der Beförderung von Gütern dient, sind 400 Rechnungseinheiten je Tonne Tragfähigkeit des Schiffs anzusetzen, bei Schiffen mit eigener Antriebskraft vermehrt um 1.400 Rechnungseinheiten je Kilowatt Leistungsfähigkeit der Antriebsmaschinen.

3.
Für ein Schlepp- oder Schubboot sind 1.400 Rechnungseinheiten je Kilowatt Leistungsfähigkeit der Antriebsmaschinen anzusetzen.

4.
Für einen Bagger, Kran, Elevator oder eine sonstige schwimmende und bewegliche Anlage oder ein Gerät ähnlicher Art ist der Wert, den die Anlage oder das Gerät im Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses hatte, anzusetzen.

(2) 1Für ein Schubboot, das im Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses starr mit einem oder mehreren Schubleichtern zu einem Schubverband verbunden war, erhöht sich der für das Schubboot nach Absatz 1 Nr. 3 anzusetzende Betrag um 200 Rechnungseinheiten je Tonne Tragfähigkeit der Schubleichter, soweit nicht das Schubboot für einen oder mehrere dieser Schubleichter Bergungsmaßnahmen erbracht hat. 2Erhöht sich der Haftungshöchstbetrag für das Schubboot nach Satz 1, so vermindert sich für jeden starr mit dem Schubboot verbundenen Schubleichter der Haftungshöchstbetrag für alle aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche um den gleichen Betrag. 3Satz 2 gilt jedoch nicht für einen Anspruch des für das Schubboot haftenden Schuldners gegen den für einen mit dem Schubboot starr verbundenen Schubleichter haftenden Schuldner auf Ausgleichung im Innenverhältnis.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für ein Schiff mit eigener Antriebskraft, das im Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses mit einem oder mehreren Schiffen fest gekoppelt war, die nicht Anlagen oder Geräte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 darstellen, sowie für die gekoppelten Schiffe, jedoch mit der Maßgabe, daß sich für das fortbewegende Schiff der nach Absatz 1 anzusetzende Betrag um 200 Rechnungseinheiten je Kubikmeter Wasserverdrängung oder je Tonne Tragfähigkeit der anderen Schiffe erhöht.

(4) In jedem Falle beträgt der Haftungshöchstbetrag mindestens 400.000 Rechnungseinheiten, soweit es sich nicht um Leichter handelt, die nur zum Umladen in Häfen verwendet werden.



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Frühere Fassungen von § 5e BinSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2019Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt
vom 05.07.2016 BGBl. I S. 1578

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5e BinSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5e BinSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BinSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5d BinSchG (vom 01.07.2019)
... Die Haftung kann auf die in den §§ 5e bis 5k bezeichneten Haftungshöchstbeträge beschränkt werden. (2) Die ...
§ 5f BinSchG (vom 01.07.2019)
... sofern es sich nicht um Ansprüche im Sinne des § 5h handelt, die Hälfte der nach § 5e maßgebenden Haftungshöchstbeträge. (2) Bei der Befriedigung aus dem in ...
§ 5g BinSchG
... der nach § 5e maßgebende Haftungshöchstbetrag für Ansprüche wegen Personenschäden zur ... 5f Abs. 1 errechnete Betrag zur Befriedigung der nicht befriedigten Restansprüche nach § 5e zur Verfügung. Die Restansprüche wegen Personenschäden haben hierbei den gleichen ...
§ 5h BinSchG (vom 01.07.2019)
... demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Personenschäden das Doppelte der nach § 5e maßgebenden Haftungshöchstbeträge, mindestens jedoch 10 Millionen ...
§ 5i BinSchG (vom 01.07.2019)
... von den §§ 5e , 5f Abs. 1 und § 5h kann ein Berger im Sinne von § 5c Abs. 1 Nr. 2 oder ein an Bord ...
§ 5j BinSchG
... ein gesonderter Haftungshöchstbetrag. Dieser beträgt die Hälfte der nach § 5e maßgebenden Haftungshöchstbeträge. Der Haftungshöchstbetrag steht ...
§ 5l BinSchG (vom 01.07.2019)
... ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die nach den §§ 5e bis 5k maßgebenden Haftungshöchstbeträge werden in Euro entsprechend dem Wert des ... durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die in den §§ 5e bis 5k genannten Beträge nach Maßgabe der Änderungen, die gemäß Artikel ...
§ 5m BinSchG (vom 01.07.2019)
... §§ 4 bis 5l sind ohne Rücksicht auf das nach Internationalem Privatrecht anzuwendende Recht ...
§ 131 BinSchG (vom 01.07.2019)
... sind, finden die vorhergehenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 4 bis 5n, 92 bis 92f, 118 keine Anwendung. (4) Das gleiche gilt bezüglich des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
neugefasst B. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 962, 2008 S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 28 WaStrG Strompolizeiliche Verfügungen (vom 01.07.2019)
... (4) Die Vorschriften der §§ 611 bis 617 des Handelsgesetzbuchs sowie der §§ 4 bis 5n des Binnenschiffahrtsgesetzes bleiben ...
§ 30 WaStrG Besondere Befugnisse zur Beseitigung von Schiffahrtshindernissen (vom 01.07.2019)
... Vorschriften der §§ 611 bis 617 des Handelsgesetzbuchs sowie der §§ 4 bis 5n des Binnenschiffahrtsgesetzes bleiben ...

Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 536 HGB Anwendungsbereich (vom 01.07.2019)
... Recht, eine Beschränkung der Haftung nach den §§ 611 bis 617 oder den §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes geltend zu machen, bleibt unberührt. (2) ...

Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung (SVertO)
neugefasst durch B. v. 23.03.1999 BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
§ 35 SVertO Antragsberechtigung (vom 01.07.2019)
... für die aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschiffahrtsgesetzes beschränken können und wegen eines solchen ...
§ 36 SVertO Anspruchsklassen
... Summe dieser Ansprüche, wenn es sich um solche der Anspruchsklasse A handelt, den in § 5e des Binnenschiffahrtsgesetzes oder, wenn es sich um solche der Anspruchsklasse D handelt, den in ...
§ 38 SVertO Antrag
... vorhandener Antriebsmaschinen, bei Anlagen und Geräten im Sinne des § 5e Abs. 1 Nr. 4 des Binnenschiffahrtsgesetzes über deren Wert; 7. im ...
§ 41 SVertO Wirkungen der Eröffnung (vom 01.07.2019)
... unterliegen, die Ansprüche treten, die der Haftungsbeschränkung nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschiffahrtsgesetzes unterliegen, und 2. der Ansprüche, die im ...
§ 44 SVertO Erweiterung des Verfahrens auf Ansprüche wegen Personenschäden
...  1. wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse A handelt, der in § 5e des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmte Haftungshöchstbetrag, 2. wenn ...
§ 46 SVertO Verteilung (vom 01.07.2019)
... um Ansprüche der Anspruchsklasse A, so bestimmt sich die Höhe der ersten Teilsumme nach § 5e des Binnenschiffahrtsgesetzes und die Höhe der zweiten Teilsumme nach § 5f des Binnenschiffahrtsgesetzes.  ...
§ 48 SVertO Nachträgliche Erweiterung des Verfahrens bei Ansprüchen der Anspruchsklasse A oder D
...  1. wenn es sich um Ansprüche der Anspruchsklasse A handelt, der in § 5e des Binnenschiffahrtsgesetzes bestimmte Haftungshöchstbetrag; 2. wenn ...

Umweltschadensgesetz (USchadG)
neugefasst durch B. v. 05.03.2021 BGBl. I S. 346
§ 9 USchadG Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen (vom 01.07.2019)
... Absatz 1, 4 und 5, den §§ 612 bis 617 des Handelsgesetzbuchs oder nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes zu ...

Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 305a ZPO Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung (vom 01.07.2019)
... der in der Klage geltend gemachte Anspruch der Haftungsbeschränkung nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes unterliegt und der Beklagte geltend macht, dass aus ... für die er die Haftung beschränken kann und die in ihrer Summe die für sie in den §§ 5e bis 5k des Binnenschifffahrtsgesetzes bestimmten Haftungshöchstbeträge ...
§ 786a ZPO See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung (vom 01.07.2019)
... 611 Absatz 1 oder 3, §§ 612 bis 616 des Handelsgesetzbuchs oder nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes eintretende beschränkte Haftung entsprechend ... Einwendungen, die auf Grund des Rechts auf Beschränkung der Haftung nach den §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes erhoben werden, nach den §§ 767, 769, 770 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Artikel 1 SeeHaRefG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... Recht, eine Beschränkung der Haftung nach den §§ 611 bis 617 oder den §§ 4 bis 5m des Binnenschifffahrtsgesetzes geltend zu machen, bleibt unberührt. (2) ...

Zweites Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt
G. v. 05.07.2016 BGBl. I S. 1578, 2019 I S. 196
Artikel 1 2. BinSchHaftRÄndG Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes
... in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) (BGBl. 2016 II S. 738, 739)" ersetzt. 5. § 5e wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die in den §§ 5e bis 5k genannten Beträge nach Maßgabe der Änderungen, die gemäß Artikel ... folgender § 5n eingefügt: „§ 5n (1) Die §§ 4 bis 5m in der durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der ...