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§ 2 - Deponieverordnung (DepV)

Artikel 1 V. v. 27.04.2009 BGBl. I S. 900 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598
Geltung ab 16.07.2009; FNA: 2129-27-2-22 Umweltschutz
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§ 2 Begriffsbestimmungen



In dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
Ablagerungsbereich:

Bereich einer Deponie, auf oder in dem Abfälle zeitlich unbegrenzt abgelagert werden;

2.
Ablagerungsphase:

Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb einer Deponie oder eines Deponieabschnittes erforderlichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ablagerung von Abfällen beendet wird;

3.
Altdeponie:

Eine Deponie, die sich am 16. Juli 2009 in der Ablagerungs-, Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindet;

4.
Auslöseschwelle:

Grundwasserüberwachungswerte, bei deren Überschreitung Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers eingeleitet werden müssen;

5.
Behandlung:

Mechanische, physikalische, thermische, chemische oder biologische Verfahren oder Verfahrenskombinationen, die das Volumen oder die schädlichen Eigenschaften der Abfälle verringern, ihre Handhabung erleichtern, ihre Verwertung oder Beseitigung begünstigen oder die Einhaltung der Zuordnungskriterien nach Anhang 3 gewährleisten;

6.
Deponie der Klasse 0 (Deponieklasse 0, DK 0):

Oberirdische Deponie für Inertabfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse 0 einhalten;

7.
Deponie der Klasse I (Deponieklasse I, DK I):

Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I einhalten;

8.
Deponie der Klasse II (Deponieklasse II, DK II):

Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse II einhalten;

9.
Deponie der Klasse III (Deponieklasse III, DK III):

Oberirdische Deponie für nicht gefährliche Abfälle und gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse III einhalten;

10.
Deponie der Klasse IV (Deponieklasse IV, DK IV):

Untertagedeponie, in der Abfälle

a)
in einem Bergwerk mit eigenständigem Ablagerungsbereich, der getrennt von einer Mineralgewinnung angelegt ist, oder

b)
in einer Kaverne, vollständig im Gestein eingeschlossen, abgelagert werden;

11.
Deponieabschnitt:

Räumlich oder bautechnisch abgegrenzter Teil des Ablagerungsbereiches einer Deponie, der einer bestimmten Deponieklasse zugeordnet ist und der getrennt betrieben werden kann;

12.
Deponiebetreiber:

Natürliche oder juristische Person, die die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Deponie innehat;

13.
Deponieersatzbaustoff:

Für Maßnahmen nach § 15 auf oberirdischen Deponien

a)
unmittelbar einsetzbare Abfälle sowie

b)
unter Verwendung von Abfällen hergestellte Materialien;

14.
Deponiegas:

Durch Reaktionen der abgelagerten Abfälle entstandene Gase;

15.
Eingangsbereich:

Bereich auf dem Betriebsgelände der Deponie, in dem die Abfälle angeliefert, gewichts- oder volumenmäßig erfasst und identifiziert werden;

16.
Entgasung:

Erfassung des Deponiegases in Fassungselementen und dessen Ableitung mittels Absaugung (aktive Entgasung) oder durch Nutzung des Druckgradienten an Durchlässen im Oberflächenabdichtungssystem (passive Entgasung);

17.
Flüssige Abfälle:

Abfälle mit flüssiger Konsistenz mit Ausnahme von pastösen, schlammigen und breiigen Abfällen;

18.
Grundlegende Charakterisierung:

Ermittlung und Bewertung aller für eine langfristig sichere Deponierung eines Abfalls erforderlichen Informationen, insbesondere Angaben über Art, Herkunft, Zusammensetzung, Homogenität, Auslaugbarkeit, sonstige typische Eigenschaften sowie Vorschlag für Festlegung der Schlüsselparameter, der Untersuchungsverfahren und der Untersuchungshäufigkeit;

19.
Klärschlammverbrennungsanlage:

Feuerungsanlage nach § 2 Absatz 4 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), in der jeweils geltenden Fassung, in der Klärschlamm zum Zweck der Vorbehandlung verbrannt wird;

19a.
Anlage zur thermischen Vorbehandlung des Klärschlamms:

Feuerungsanlage nach § 2 Absatz 4 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen, in der Klärschlamm durch Verfahren wie Vergasung, Teilverbrennung und thermische Behandlungsverfahren mit indirekter Beheizung des Behandlungsreaktors oder eine Kombination daraus behandelt wird;

20.
Klärschlammmitverbrennungsanlage:

Feuerungsanlage oder Großfeuerungsanlage nach § 2 Absatz 2 oder 3 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen, in der Klärschlamm zum Zweck der Vorbehandlung mitverbrannt wird;

21.
Kohlenstoffhaltiger Rückstand:

Kohlenstoff- und phosphorhaltiges Material nach thermischer Vorbehandlung des Klärschlamms in einer Anlage mit Vergasung, Teilverbrennung oder thermischer Behandlung mit indirekter Beheizung des Behandlungsreaktors, auch bei Kombination dieser Vorbehandlungen;

22.
Langzeitlager:

Anlage zur Lagerung von Abfällen nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit Nummer 8.14 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen;

23.
Langzeitlager der Klasse 0 (Langzeitlagerklasse 0, LK 0):

Oberirdisches Langzeitlager für Inertabfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse 0 einhalten;

24.
Langzeitlager der Klasse I (Langzeitlagerklasse I, LK I):

Oberirdisches Langzeitlager für nicht gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I einhalten;

25.
Langzeitlager der Klasse II (Langzeitlagerklasse II, LK II):

Oberirdisches Langzeitlager für nicht gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse II einhalten;

26.
Langzeitlager der Klasse III (Langzeitlagerklasse III, LK III):

Oberirdisches Langzeitlager für gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse III einhalten;

27.
Langzeitlager der Klasse IV (Langzeitlagerklasse IV, LK IV):

Untertägiges Langzeitlager für gefährliche Abfälle in einem Bergwerk mit eigenständigem Lagerbereich, der getrennt von einer Mineralgewinnung angelegt ist;

28.
Mechanisch-biologisch behandelte Abfälle:

Abfälle aus der Aufbereitung oder Umwandlung von Haushaltsabfällen und ähnlichen gewerblichen und industriellen Abfällen mit hohem biologisch abbaubaren Anteil in Anlagen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen fallen;

29.
Monodeponie:

Deponie oder Deponieabschnitt der Deponieklasse 0, I, II, III oder IV, in der oder in dem ausschließlich spezifische Massenabfälle, die nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten ähnlich und untereinander verträglich sind, abgelagert werden;

30.
Nachsorgephase:

Zeitraum nach der endgültigen Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde nach § 40 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den Abschluss der Nachsorge der Deponie feststellt;

31.
Profilierung:

Gestaltung der Oberfläche des Deponiekörpers einer Deponie oder eines Deponieabschnittes, um darauf das Oberflächenabdichtungssystem in dem für die Entwässerung erforderlichen Gefälle aufbringen zu können;

32.
Schlüsselparameter:

Parameter mit hoher Bedeutung für die im Rahmen der Annahmekontrolle durchzuführende Prüfung der Zulässigkeit der Ablagerung und der Übereinstimmung des Abfalls mit dem grundlegend charakterisierten Abfall;

33.
Sickerwasser:

Jede Flüssigkeit, die die abgelagerten Abfälle durchsickert und aus der Deponie ausgetragen oder in der Deponie eingeschlossen wird;

34.
Spezifische Massenabfälle:

Straßenaufbruch sowie mineralische Abfälle, die bei definierten Prozessen in großen Mengen bei gleicher Zusammensetzung entstehen, insbesondere Boden und Steine, Baggergut, Aschen, Schlacken und Stäube aus thermischen Prozessen, Abfälle aus der Abgasbehandlung, Schlämme aus industriellen Prozessen;

35.
Stilllegungsphase:

Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase der Deponie oder eines Deponieabschnittes bis zur endgültigen Stilllegung der Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 40 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes;

36.
Träger eines Vorhabens:

Natürliche oder juristische Person, die Adressat des Zulassungsbescheides ist;

37.
Zuordnungskriterien:

Zuordnungswerte unter Einbeziehung der Fußnoten nach Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 bei Anwendung des Eingangstextes von Anhang 3 Nummer 2.





 

Frühere Fassungen von § 2 DepV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.07.2020Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung
vom 30.06.2020 BGBl. I S. 1533
aktuell vorher 03.10.2017Artikel 2 Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung
vom 27.09.2017 BGBl. I S. 3465
aktuell vorher 02.05.2013Artikel 7 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
vom 02.05.2013 BGBl. I S. 973
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 5 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
vom 24.02.2012 BGBl. I S. 212
aktuell vorher 01.12.2011Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung
vom 17.10.2011 BGBl. I S. 2066
aktuellvor 01.12.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 DepV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DepV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DepV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 DepV Annahmeverfahren (vom 01.08.2023)
... Steine aus Flächen mit schädlichen Bodenveränderungen im Sinne von § 2 Absatz 3 des Bundes-Boden- schutzgesetzes 19 12 05 Glas  ...
§ 23 DepV Errichtung und Betrieb (vom 04.07.2020)
... in Langzeitlagern der Klasse III nicht anzuwenden. Abweichend von § 2 Nummer 26 und Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist bei der zeitweiligen Lagerung metallischer ...
Anhang 3 DepV Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien (zu § 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 37, § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1, 3, 5 und 8, § 14 Absatz 3, den §§ 15, 23, 25 Absatz 1) (vom 04.07.2020)
 
Zitat in folgenden Normen

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8
Anlage 8 StrlSchV (zu den §§ 35, 36, 37, 39 sowie Anlage 4) Festlegungen zur Freigabe (vom 16.01.2024)
... geeignet, die a) mindestens den Anforderungen der Deponieklassen nach § 2 Nummer 7 bis 10 der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung
V. v. 17.10.2011 BGBl. I S. 2066
Artikel 1 1. DepVÄndV Änderung der Deponieverordnung
... „mit Ausnahme der §§ 14 bis 17," eingefügt. 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 12 werden die Wörter „oder die ...

Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung
V. v. 30.06.2020 BGBl. I S. 1533
Artikel 2 AVVuDepVÄndV Änderung der Deponieverordnung
... 3 wie folgt gefasst: „Anhang 3 Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien (zu § 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 37 , § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1, 3, 5 und 8, § 14 Absatz 3, den §§ 15, ... auf Deponien und b) zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach der Nummer 35 wird folgende Nummer 36 ... wie folgt gefasst: „Anhang 3 Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien (zu § 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 37 , § 6 Absatz 2 bis 5, § 8 Absatz 1, 3, 5 und 8, § 14 Absatz 3, den §§ 15, ...

Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000
Artikel 1 StrlSchRÄndV Änderung der Strahlenschutzverordnung
... Entsorgungsanlagen geeignet, die mindestens den Anforderungen der Deponieklassen nach § 2 Nummer 7 bis 10 der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch ...

Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465
Artikel 2 AbfKlärVNOV Änderung der Deponieverordnung
...  1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Anhang 3 die Angabe „ § 2 Nummer 5 bis 9, 20 bis 23, 33 ," durch die Angabe „§ 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 36," ersetzt.  ... Anhang 3 die Angabe „§ 2 Nummer 5 bis 9, 20 bis 23, 33," durch die Angabe „ § 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 36 ," ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 18 ... durch die Angabe „§ 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 36," ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 18 werden folgende Nummern 19, 19a, 20 ... § 23 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „ § 2 Nummer 23 " durch die Angabe „§ 2 Nummer 26" ersetzt. b) Absatz 6 wird wie ... a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Nummer 23" durch die Angabe „ § 2 Nummer 26 " ersetzt. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 ... Satz 3 wird gestrichen. 4. In Anhang 3 wird in der Überschrift die Angabe „ § 2 Nummer 5 bis 9, 20 bis 23, 33 ," durch die Angabe „§ 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 36," ... die Angabe „§ 2 Nummer 5 bis 9, 20 bis 23, 33," durch die Angabe „ § 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 36 ," ...

Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 973, 3756
Artikel 7 IndEmissRLUV Änderung der Deponieverordnung
... 22a Überwachungspläne, Überwachungsprogramme". 2. § 2 Nummer 19 wird wie folgt gefasst: „19. Langzeitlager: Anlage zur ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung
V. v. 15.04.2013 BGBl. I S. 814
Artikel 1 2. DepVÄndV Änderung der Deponieverordnung
... in Langzeitlagern der Klasse III und IV nicht anzuwenden. Abweichend von § 2 Nummer 23 und Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist bei ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459; aufgehoben durch Artikel 20 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Anlage IV StrlSchV (zu § 29) Festlegungen zur Freigabe (vom 01.11.2011)
... Entsorgungsanlagen geeignet, die mindestens den Anforderungen der Deponieklassen nach § 2 Nummer 7 bis 10 der Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch ...