Erneuerbare-Energien-Gesetz
Teil 4 - Ausgleichsmechanismus (§§ 34 - 44) |
Abschnitt 1 - Bundesweiter Ausgleich (§§ 34 - 39) |
(1) 1Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet,
1. | den unterschiedlichen Umfang und den zeitlichen Verlauf der nach § 16 vergüteten Strommengen zu speichern, | |
2. | die Zahlungen von Vergütungen nach § 16 zu speichern, | |
3. | die Zahlungen von Prämien nach den §§ 33g und 33i zu speichern, | |
4. | die Strommengen nach Nummer 1 unverzüglich untereinander vorläufig auszugleichen, | |
5. | monatliche Abschläge in angemessenem Umfang auf die Zahlungen nach den Nummern 2 und 3 zu entrichten sowie | |
6. | die Strommengen nach Nummer 1 und die Zahlungen nach den Nummern 2 und 3 nach Maßgabe von Absatz 2 abzurechnen. |
2Bei der Speicherung und Abrechnung der Zahlungen nach Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 sind die Saldierungen auf Grund des § 35 Absatz 3 zugrunde zu legen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 31. Juli eines jeden Jahres die Strommenge, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 8 oder § 34 abgenommen und nach § 16 oder § 35 vergütet oder nach den §§ 33g und 33i prämiert sowie nach Absatz 1 vorläufig ausgeglichen haben, und den Anteil dieser Menge an der gesamten Strommenge, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher geliefert haben.
(3) 1Übertragungsnetzbetreiber, die größere Mengen abzunehmen hatten, als es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach den §§ 16 bis 33, bis auch diese Netzbetreiber eine Strommenge abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht. 2Übertragungsnetzbetreiber, die, bezogen auf die gesamte von Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr gelieferte Strommenge, einen höheren Anteil der Prämien nach § 35 Absatz 1a zu vergüten oder einen höheren Anteil der Kosten nach § 35 Absatz 1b zu ersetzen haben, als es dem durchschnittlichen Anteil aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Erstattung der Prämien oder Kosten, bis die Prämien- oder Kostenbelastung aller Übertragungsnetzbetreiber dem Durchschnittswert entspricht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17.08.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2012 | Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien | 17.08.2012 | |
01.01.2012 | Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien | 28.07.2011 |
betreiber § 35Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetz-
betreibern § 36Ausgleich zwischen den Übertragungsnetz-
betreibern § 37Vermarktung und EEG-Umlage § 38Nachträgliche Korrekturen § 39Verringerung der EEG-Umlage
Rechtsprechung zu § 36 EEG
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Streit um Berechnung EEG-Umlage
Querverweise
Auf § 36 EEG verweisen folgende Vorschriften:
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Ausgleichsmechanismus
- Bundesweiter Ausgleich
- § 38 (Nachträgliche Korrekturen)
- Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen
- § 43 (Antragsfrist und Entscheidungswirkung)
- Transparenz
- Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
- § 45 (Grundsatz)