Einführungsgesetz BGB
7. Teil - Durchführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Verordnungsermächtigungen, Länderöffnungsklauseln, Informationspflichten (Art. 238 - 253) |
§ 1 Form und Zeitpunkt der Unterrichtung
Die Unterrichtung des Reisenden nach § 651w Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss erfolgen, bevor dieser eine Vertragserklärung betreffend einen Vertrag über eine Reiseleistung abgibt, dessen Zustandekommen bewirkt, dass eine Vermittlung verbundener Reiseleistungen erfolgt ist. Die Informationen sind klar, verständlich und in hervorgehobener Weise mitzuteilen.
§ 2 Formblatt für die Unterrichtung des Reisenden
Dem Reisenden ist gemäß den in den Anlagen 14 bis 17 enthaltenen Mustern ein zutreffend ausgefülltes Formblatt zur Verfügung zu stellen, und zwar
1. | sofern der Vermittler verbundener Reiseleistungen ein Beförderer ist, mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Beförderungsvertrag geschlossen hat: | ||
a) | ein Formblatt gemäß dem Muster in Anlage 14, wenn die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt, | ||
b) | ein Formblatt gemäß dem Muster in Anlage 15, wenn die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt, | ||
2. | sofern es sich bei dem Vermittler verbundener Reiseleistungen nicht um einen Beförderer handelt, mit dem der Reisende einen die Rückbeförderung umfassenden Beförderungsvertrag geschlossen hat: | ||
a) | ein Formblatt gemäß dem Muster in Anlage 16, wenn die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt, | ||
b) | ein Formblatt gemäß dem Muster in Anlage 17, wenn die Vermittlung nach § 651w Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt. |
Erfolgt die Vermittlung verbundener Reiseleistungen in den Fällen von Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Reisenden und des Vermittlers verbundener Reiseleistungen, hat der Vermittler verbundener Reiseleistungen abweichend von Satz 1 die in den betreffenden Formblättern enthaltenen Informationen in einer der Vermittlungssituation angepassten Weise zur Verfügung zu stellen. Entsprechendes gilt, wenn die Vermittlung verbundener Reiseleistungen weder bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Reisenden und des Vermittlers verbundener Reiseleistungen noch online erfolgt.
Vorschrift angefügt durch das Dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2018 | Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften | 17.07.2017 |
öffnungsklausel Art. 240(weggefallen) Art. 241(weggefallen) Art. 242Informations-
pflichten bei Teilzeit-
Wohnrechteverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungs-
verträgen sowie Tauschsystem-
verträgen Art. 243Ver-
und Entsorgungs-
bedingungen Art. 244Abschlagszahlungen beim Hausbau Art. 245(weggefallen) Art. 246Informations-
pflichten beim Verbrauchervertrag Art. 246aInformations-
pflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanz-
dienstleistungen Art. 246bInformations-
pflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanz-
dienstleistungen Art. 246cInformations-
pflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr Art. 246dAllgemeine Informations-
pflichten für Betreiber von Online-
Marktplätzen Art. 246eVerbotene Verletzung von Verbraucher-
interessen und Bußgeldvorschriften Art. 247Informations-
pflichten bei Verbraucher-
darlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungs-
verträgen Art. 247aAllgemeine Informations-
pflichten bei Verbraucher-
darlehensverträgen, Verträgen über entgeltliche Finanzierungshilfen und deren Vermittlung Art. 248Informations-
pflichten bei der Erbringung von Zahlungs-
dienstleistungen Art. 249Informations-
pflichten bei Verbraucherbau-
verträgen Art. 250Informations-
pflichten bei Pauschalreise-
verträgen Art. 251Informations-
pflichten bei Vermittlung verbundener Reiseleistungen Art. 252Sicherungsschein; Mitteilungspflicht des Absicherers Art. 253Zentrale Kontaktstelle
Querverweise
Auf Art. 251 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Besondere Vorschriften zur Durchführung und Umsetzung international-privatrechtlicher Regelungen der Europäischen Union
- Umsetzung international-privatrechtlicher Regelungen im Verbraucherschutz
- Art. 46c (Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen
- § 651w (Vermittlung verbundener Reiseleistungen)