Einführungsgesetz BGB

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49)   
   3. Kapitel - Angleichung; Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens (Art. 47 - 48)   
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Textdarstellung

  

Art. 48
Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens

1Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen und dort in ein Personenstandsregister eingetragenen Namen wählen, sofern dies nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. 2Die Namenswahl wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Personenstandsregister des anderen Mitgliedstaats, es sei denn, die Person erklärt ausdrücklich, dass die Namenswahl nur für die Zukunft wirken soll. 3Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. 4Artikel 47 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 23.01.2013 (BGBl. I S. 101), in Kraft getreten am 29.01.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.01.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts23.01.2013BGBl. I S. 101
Art. 47Vor- und Familiennamen Art. 48Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens
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Rechtsprechung zu Art. 48 EGBGB

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Querverweise

Auf Art. 48 EGBGB verweisen folgende Vorschriften:

    Personenstandsgesetz (PStG) 
      Besondere Beurkundungen
        Familienrechtliche Beurkundungen
          § 43 (Erklärungen zur Namensangleichung)
          § 45a (Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen)
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