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Sie haben gesucht: Paragraph bzw. Artikel 5 im Titel EGInsO

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Treffer im Text:

Artikel 1 Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens


Artikel 102a Insolvenzverwalter aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union


Artikel 103 Anwendung des bisherigen Rechts


Artikel 103a Überleitungsvorschrift


Artikel 103b Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten und zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes und anderer Gesetze


Artikel 104 Anwendung des neuen Rechts


Artikel 105 Finanztermingeschäfte (1 Treffer)
... durch den Zinssatz von Forderungen oder durch den Preis anderer Güter oder Leistungen bestimmt wird, 5. Optionen und andere Rechte auf Lieferungen oder Geldleistungen im Sinne der Nummern 1 bis 4. Sind ...

Artikel 106 Insolvenzanfechtung


Artikel 107 Evaluierungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte


Artikel 108 Fortbestand der Vollstreckungsbeschränkung


Artikel 109 Schuldverschreibungen


Artikel 110 Inkrafttreten (6 Treffer)
... (2) § 2 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 der Insolvenzordnung sowie die Ermächtigung der Länder in § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleiches gilt für § 65 der ...

Artikel 2 bis 101 (Aufhebung und Änderung von Gesetzen)


Artikel 103c Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens (1 Treffer)
... die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) am 1. Juli 2007 eröffnet worden sind, sind mit Ausnahme der §§ 8 und 9 der Insolvenzordnung und der ...

Artikel 103d Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen


Artikel 103e Überleitungsvorschrift zum Haushaltsbegleitgesetz 2011


Artikel 103f Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung (2 Treffer)
... Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach § 6 der Insolvenzordnung, bei denen die Frist des § 575 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen ist, ist die Insolvenzordnung in der bis zum 27. ...

Artikel 103g Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen


Artikel 102b Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1 Treffer)
... Eröffnung des Insolvenzverfahrens hindert nicht 1. die Durchführung der nach Artikel 48 Absatz 2, 4, 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 ...

Artikel 103h Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte (1 Treffer)
... sind, sind auch die §§ 217 bis 269 der Insolvenzordnung anzuwenden. § 63 Absatz 3 und § 65 der Insolvenzordnung in der ab dem 19. Juli 2013 geltenden Fassung sind auf Insolvenzverfahren, die ab dem 19. Juli 2013 ...

Artikel 103i Überleitungsvorschrift zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (3 Treffer)
... 22a Absatz 1 der Insolvenzordnung in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Verfahren anzuwenden, deren Eröffnung nach dem 31. Dezember 2015 beantragt worden ...

Artikel 105a Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung


Artikel 103k Überleitungsvorschrift zu Artikel 2 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht (1 Treffer)
... 2020 und dem 30. Juni 2021 gestellt, genügt die vom Schuldner vorzulegende Bescheinigung auch dann den in § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung genannten Anforderungen, wenn sich aus ihr ergibt, dass eine außergerichtliche ...

Artikel 107a Evaluationsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht


Artikel 103l Überleitungsvorschrift zu Artikel 6 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht


Artikel 103m Überleitungsvorschrift zum Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (2 Treffer)
... dem 1. Januar 2021 beantragt worden sind, sind die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. § 15b der Insolvenzordnung in der Fassung des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes vom 22. Dezember 2020 ...

Artikel 102 Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren (7 Treffer)
... wird. Diesem Gericht ist eine Ausfertigung des Einstellungsbeschlusses zu übersenden. § 215 Abs. 2 der Insolvenzordnung ist nicht anzuwenden. § 5 Öffentliche Bekanntmachung ...

Artikel 103j Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz (4 Treffer)
... Auf Insolvenzverfahren, die vor dem 5. April 2017 eröffnet worden sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die bis dahin geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. (2) Im Rahmen einer Insolvenzanfechtung entstandene Ansprüche ...

Artikel 102c Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren (85 Treffer)
... (1) Kommt in einem Insolvenzverfahren den deutschen Gerichten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, ...

Treffer in früheren Fassungen:

Artikel 103m Überleitungsvorschrift zum Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz , Fassung gültig bis 18.08.2021


Artikel 103m (neu) , Fassung gültig bis 01.01.2021


Artikel 102c Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren (85 Treffer), Fassung gültig bis 01.01.2021
... (1) Kommt in einem Insolvenzverfahren den deutschen Gerichten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, ...

Artikel 103l (neu) , Fassung gültig bis 31.12.2020


Artikel 107a (neu) , Fassung gültig bis 01.10.2020


Artikel 103k (neu) , Fassung gültig bis 01.10.2020


Artikel 102c Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren (76 Treffer, geänderte Trefferanzahl), Fassung gültig bis 21.04.2018
... (1) Kommt in einem Insolvenzverfahren den deutschen Gerichten nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, ...

Artikel 102c (neu) , Fassung gültig bis 26.06.2017


Artikel 103j (neu) , Fassung gültig bis 05.04.2017


Artikel 105a (neu) , Fassung gültig bis 29.12.2016


Artikel 103i (neu) , Fassung gültig bis 23.07.2015


Artikel 107 (aufgehoben) , Fassung gültig bis 01.07.2014


Artikel 103h (neu) , Fassung gültig bis 01.07.2014


Artikel 102 Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren (7 Treffer), Fassung gültig bis 01.07.2014
... wird. Diesem Gericht ist eine Ausfertigung des Einstellungsbeschlusses zu übersenden. § 215 Abs. 2 der Insolvenzordnung ist nicht anzuwenden. § 5 Öffentliche Bekanntmachung ...

Artikel 102b (neu) , Fassung gültig bis 16.02.2013


Artikel 103g Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen , Fassung gültig bis 12.12.2012


Artikel 103 Anwendung des bisherigen Rechts , Fassung gültig bis 01.04.2012


Artikel 103g (neu) , Fassung gültig bis 01.03.2012


Artikel 103f (neu) , Fassung gültig bis 27.10.2011


Artikel 102 Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren (5 Treffer, geänderte Trefferanzahl), Fassung gültig bis 27.10.2011
... Verfahren eingestellt wird. Diesem Gericht ist eine Ausfertigung des Einstellungsbeschlusses zu übersenden. § 215 Abs. 2 der Insolvenzordnung ist nicht anzuwenden. § 5 Öffentliche Bekanntmachung (1) Der ...

Artikel 103e (neu) , Fassung gültig bis 01.01.2011


Artikel 102a (neu) , Fassung gültig bis 28.12.2010


Artikel 103d (neu) , Fassung gültig bis 01.11.2008


Artikel 103c Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens (1 Treffer), Fassung gültig bis 18.12.2007
... die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) am 1. Juli 2007 eröffnet worden sind, sind mit Ausnahme der §§ 8 und 9 der Insolvenzordnung und der ...

Artikel 103 Anwendung des bisherigen Rechts , Fassung gültig bis 18.12.2007


Artikel 107 Restschuldbefreiung , Fassung gültig bis 01.07.2007


Artikel 103c (neu) , Fassung gültig bis 01.07.2007


Artikel 102 Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren (5 Treffer), Fassung gültig bis 01.07.2007
... Verfahren eingestellt wird. Diesem Gericht ist eine Ausfertigung des Einstellungsbeschlusses zu übersenden. § 215 Abs. 2 der Insolvenzordnung ist nicht anzuwenden. § 5 Öffentliche Bekanntmachung (1) Der ...

Titeltreffer:

Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2911; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

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