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§ 4 - ESM-Finanzierungsgesetz (ESMFinG)

G. v. 13.09.2012 BGBl. I S. 1918 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 19.09.2012; FNA: 660-9 Bundesbürgschaften
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§ 4 Parlamentsvorbehalt für Entscheidungen im Europäischen Stabilitätsmechanismus



(1) 1In Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus, die die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages betreffen, wird diese vom Plenum des Deutschen Bundestages wahrgenommen. 2Die haushaltspolitische Gesamtverantwortung ist insbesondere betroffen

1.
bei der Entscheidung nach Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, einer Vertragspartei des Europäischen Stabilitätsmechanismus auf deren Hilfeersuchen Stabilitätshilfe in Form einer im Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus vorgesehenen Finanzhilfefazilität zu gewähren,

2.
bei der Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität nach Artikel 13 Absatz 3 Satz 3 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, einer Zustimmung zu einem entsprechenden Memorandum of Understanding nach Artikel 13 Absatz 4 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus und im Falle der Gewährung einer direkt an Finanzinstitute gewährten Finanzhilfe bei der Annahme einer institutsspezifischen Vereinbarung,

3.
bei Beschlüssen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Veränderung des genehmigten Stammkapitals sowie des maximalen Darlehensvolumens nach Artikel 10 Absatz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus; Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus bleibt unberührt,

4.
bei Beschlüssen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus über die Festlegung und Änderung von Obergrenzen der für ein bestimmtes Finanzhilfeinstrument insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel.

(2) 1In den Fällen, die die haushaltspolitische Gesamtverantwortung betreffen, darf die Bundesregierung einem Beschlussvorschlag in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus durch ihren Vertreter nur zustimmen oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nachdem das Plenum hierzu einen zustimmenden Beschluss gefasst hat. 2Ohne einen solchen Beschluss des Plenums muss der deutsche Vertreter den Beschlussvorschlag ablehnen. 3Der Vertreter der Bundesregierung hat an der Beschlussfassung teilzunehmen.

(3) Werden gemäß Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe m des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus Aufgaben des Gouverneursrates auf das Direktorium übertragen, gelten die §§ 3 bis 6 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 4 ESMFinG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.12.2014Artikel 1 Gesetz zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes
vom 29.11.2014 BGBl. I S. 1821

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 ESMFinG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ESMFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ESMFinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ESMFinG Parlamentsvorbehalt für Entscheidungen im Europäischen Stabilitätsmechanismus (vom 08.12.2014)
... Aufgaben des Gouverneursrates auf das Direktorium übertragen, gelten die §§ 3 bis 6 ...
§ 5 ESMFinG Beteiligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages (vom 08.12.2014)
... Stabilitätsmechanismus, in denen eine Entscheidung des Plenums gemäß § 4 nicht vorgesehen ist, wird der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages beteiligt. ...
§ 6 ESMFinG Beteiligung durch ein Sondergremium (vom 01.01.2024)
... Bundesregierung zu begründen. (2) In diesem Fall können die in den §§ 4 und 5 bezeichneten Beteiligungsrechte von einem Sondergremium wahrgenommen werden, welches sich ... unverzüglich widersprechen. Im Falle des Widerspruchs nehmen das Plenum die in § 4 und der Haushaltsausschuss die in § 5 bezeichneten Beteiligungsrechte wahr. (4) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes
G. v. 29.11.2014 BGBl. I S. 1821
Artikel 1 ESMFinGÄndG Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes
... direkt Finanzinstituten dieser Vertragspartei gewährt werden." 2. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort ...

Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Artikel 11 HFinG 2024 Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes
... worden ist, wird wie folgt gefasst: „In diesem Fall können die in den §§ 4 und 5 bezeichneten Beteiligungsrechte von einem Sondergremium wahrgenommen werden, welches sich ...

Zweites Gesetz zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes
G. v. 14.12.2022 BGBl. I S. 2270
Artikel 1 2. ESMFinGÄndG Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes
... sie im Recht der Europäischen Union verankert sind, zu unterstützen." 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... fest, die eine Beteiligung des Plenums ausschließt, nimmt der Haushaltsausschuss das in § 4 Absatz 1 Nummer 2a zweiter Teilsatz bezeichnete Beteiligungsrecht wahr. § 4 Absatz 4 Sätze 4 bis 6 gelten ... das in § 4 Absatz 1 Nummer 2a zweiter Teilsatz bezeichnete Beteiligungsrecht wahr. § 4 Absatz 4 Sätze 4 bis 6 gelten entsprechend." 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In ...