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§ 5 - ESM-Finanzierungsgesetz (ESMFinG)

G. v. 13.09.2012 BGBl. I S. 1918 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 19.09.2012; FNA: 660-9 Bundesbürgschaften
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§ 5 Beteiligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages



(1) 1In allen sonstigen die Haushaltsverantwortung des Deutschen Bundestages berührenden Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus, in denen eine Entscheidung des Plenums gemäß § 4 nicht vorgesehen ist, wird der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages beteiligt. 2Der Haushaltsausschuss überwacht die Vorbereitung und Durchführung der Vereinbarungen über Stabilitätshilfen.

(2) 1Der vorherigen Zustimmung des Haushaltsausschusses bedürfen:

1.
Entscheidungen über die Bereitstellung zusätzlicher Instrumente ohne Änderung des Gesamtfinanzierungsvolumens einer bestehenden Finanzhilfefazilität oder wesentliche Änderungen der Bedingungen der Finanzhilfefazilität,

2.
Beschlüsse über den Abruf von Kapital nach Artikel 9 Absatz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus sowie die Annahme oder wesentliche Änderung der Regelungen und Bedingungen, die für Kapitalabrufe nach Artikel 9 Absatz 4 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus gelten,

3.
die Annahme oder wesentliche Änderung der Leitlinien für die Durchführungsmodalitäten der einzelnen dem Europäischen Stabilitätsmechanismus nach den Artikeln 14 bis 18 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus sowie gemäß einem Beschluss nach Artikel 19 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Verfügung stehenden Finanzhilfeinstrumente, der Preisgestaltungsleitlinien nach Artikel 20 Absatz 2 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, der Leitlinien für Anleiheoperationen nach Artikel 21 Absatz 2 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, der Leitlinien für die Anlagepolitik nach Artikel 22 Absatz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, der Leitlinien für die Dividendenpolitik nach Artikel 23 Absatz 3 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus und der Vorschriften für die Einrichtung, Verwaltung und Verwendung weiterer Fonds nach Artikel 24 Absatz 4 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus,

4.
die ausführlichen Regelungen und Bedingungen für Kapitalveränderungen nach Artikel 10 Absatz 2 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus,

5.
die Annahme von Bestimmungen oder Auslegungen zur Regelung der beruflichen Schweigepflicht nach Artikel 34 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus.

2Die Bundesregierung darf in diesen Fällen einem Beschlussvorschlag in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus durch ihren Vertreter nur zustimmen oder sich bei einer Beschlussfassung enthalten, nachdem der Haushaltsausschuss hierzu einen zustimmenden Beschluss gefasst hat. 3Einen entsprechenden Antrag im Haushaltsausschuss kann auch die Bundesregierung stellen. 4Ohne einen solchen Beschluss des Haushaltsausschusses muss der deutsche Vertreter den Beschlussvorschlag ablehnen. 5Der Vertreter der Bundesregierung hat an der Beschlussfassung teilzunehmen.

(3) 1In den nicht von Absatz 2 erfassten Fällen, die die Haushaltsverantwortung des Deutschen Bundestages berühren, hat die Bundesregierung den Haushaltsausschuss zu beteiligen und seine Stellungnahmen zu berücksichtigen. 2Dies gilt insbesondere bei Beschlüssen über die Auszahlung einzelner Tranchen der gewährten Stabilitätshilfe.

(4) Der von Deutschland nach Artikel 5 Absatz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus ernannte Gouverneur und dessen Stellvertreter sind verpflichtet, den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages auf Verlangen mindestens eines Viertels seiner Mitglieder, das mindestens von zwei Fraktionen im Ausschuss unterstützt werden muss, zu informieren und Auskünfte zu erteilen, soweit nicht Tatbestände nach § 6 dieses Gesetzes betroffen sind.

(5) Das Plenum des Deutschen Bundestags kann die Befugnisse des Haushaltsausschusses jederzeit durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss an sich ziehen und durch einfachen Beschluss ausüben.

(6) 1Ein Antrag oder eine Vorlage der Bundesregierung gilt als dem Haushaltsausschuss überwiesen im Sinne der Geschäftsordnung des Bundestages. 2§ 70 der Geschäftsordnung gilt entsprechend, wobei das Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Haushaltsausschusses von mindestens zwei Fraktionen im Ausschuss unterstützt werden muss.





 

Frühere Fassungen von § 5 ESMFinG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.12.2014Artikel 1 Gesetz zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes
vom 29.11.2014 BGBl. I S. 1821

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 ESMFinG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ESMFinG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ESMFinG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 ESMFinG Parlamentsvorbehalt für Entscheidungen im Europäischen Stabilitätsmechanismus (vom 08.12.2014)
... Aufgaben des Gouverneursrates auf das Direktorium übertragen, gelten die §§ 3 bis 6 ...
§ 6 ESMFinG Beteiligung durch ein Sondergremium (vom 01.01.2024)
... begründen. (2) In diesem Fall können die in den §§ 4 und 5 bezeichneten Beteiligungsrechte von einem Sondergremium wahrgenommen werden, welches sich aus ... Falle des Widerspruchs nehmen das Plenum die in § 4 und der Haushaltsausschuss die in § 5 bezeichneten Beteiligungsrechte wahr. (4) Das Sondergremium berichtet dem Deutschen ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 534
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes
G. v. 29.11.2014 BGBl. I S. 1821
Artikel 1 ESMFinGÄndG Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes
... Finanzhilfeinstrument insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel." 3. In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Finanzhilfefazilitäten" durch die ...

Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Artikel 11 HFinG 2024 Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes
... wie folgt gefasst: „In diesem Fall können die in den §§ 4 und 5 bezeichneten Beteiligungsrechte von einem Sondergremium wahrgenommen werden, welches sich aus ...

Zweites Gesetz zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes
G. v. 14.12.2022 BGBl. I S. 2270
Artikel 1 2. ESMFinGÄndG Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes
... der Beteiligung des Sondergremiums nach § 6 bleibt unberührt." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...