EU-Vertrag
Titel V - Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 21 - 46) |
Kapitel 2 - Besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (Art. 23 - 46) |
Abschnitt 2 - Bestimmungen über die gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (Art. 42 - 46) |
(1) Aufgabe der in Artikel 42 Absatz 3 genannten, dem Rat unterstellten Europäischen Verteidigungsagentur ist es,
(2) 1Alle Mitgliedstaaten können auf Wunsch an der Arbeit der Europäischen Verteidigungsagentur teilnehmen. 2Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit einen Beschluss, in dem die Rechtsstellung, der Sitz und die Funktionsweise der Agentur festgelegt werden. 3Dieser Beschluss trägt dem Umfang der effektiven Beteiligung an den Tätigkeiten der Agentur Rechnung. 4Innerhalb der Agentur werden spezielle Gruppen gebildet, in denen Mitgliedstaaten zusammenkommen, die gemeinsame Projekte durchführen. 5Die Agentur versieht ihre Aufgaben erforderlichenfalls in Verbindung mit der Kommission.
Rechtsprechung zu Art. 45 EUV
9 Entscheidungen zu Art. 45 EUV in unserer Datenbank:
- LSG Sachsen, 06.12.2022 - L 4 AS 939/20
- SG Berlin, 23.05.2016 - S 135 AS 3655/13
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.01.2019 - L 18 AS 141/19
Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - ...
- VGH Hessen, 26.09.2012 - 1 A 161/12
Urlaub: Finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, der bis zum Eintritt in ...
- FG Hamburg, 25.05.2023 - 4 V 92/21
Zolltarifrecht: Eilrechtsschutz gegen eine verbindliche Zolltarifauskunft
- VG Magdeburg, 29.10.2021 - 3 A 299/19
Zur Berücksichtigung von Irrtümern des Antragstellers einer Agrarförderung durch ...
- FG Hamburg, 03.09.2021 - 4 V 65/21
Zollrecht: Aufhebung der Vollziehung einer Sicherheitsleistung ohne ...
- OVG Niedersachsen, 28.02.2020 - 10 LA 371/18
Hauptfrucht; Hauptkultur; Ökologische Vorrangfläche; Zwischenfrucht
- Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-270/12
Generalanwalt Jääskinen ist der Ansicht, dass Art. 28 der Verordnung über ...