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§ 71 - Eichordnung (EichO k.a.Abk.)

§ 71 Wägen in besonderen Fällen



(1) Beim Wägen von Lastzügen muß der Teil des Lastzugs, der auf der Waagenbrücke steht, von dem anderen Teil abgekuppelt und abgetrennt sein. Unterbleibt in Ausnahmefällen das Abkuppeln und Abtrennen, so ist bei dem Wägeergebnis die Angabe: "Nicht abgekuppelt gewogen" zu vermerken.

(2) Das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges darf nur aus zwingenden Gründen durch achsweises Wägen ermittelt werden; hierbei muß das Fahrzeug ungebremst auf der Waagenbrücke stehen. In diesem Falle ist bei dem Wägeergebnis die Angabe: "Achsweise gewogen" zu vermerken. § 6 Abs. 4 bleibt unberührt.



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Frühere Fassungen von § 71 Eichordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.06.2011Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
vom 06.06.2011 BGBl. I S. 1035

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 71 Eichordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 EichO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 74 EichO Ordnungswidrigkeiten (vom 17.06.2011)
... 3 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, 30. entgegen § 71 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht vermerkt, 31. als ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 06.06.2011 BGBl. I S. 1035
Artikel 1 5. EichOÄndV Änderung der Eichordnung
... ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Wiegevorgangs, aufbewahren." 16. In § 71 wird die Überschrift wie folgt gefasst: „§ 71 Wägen in besonderen ... 16. In § 71 wird die Überschrift wie folgt gefasst: „§ 71 Wägen in besonderen Fällen". 17. § 74 wird wie folgt ... eine Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, 30. entgegen § 71 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht vermerkt,",  ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Artikel 1 4. EOÄndV
... 69 Pflichten des öffentlich bestellten Wägers § 70 Beurkundung § 71 Wägen und Beurkunden in besonderen Fällen 2. Abschnitt ...