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§ 1 - Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung (ElektroGKostV)

V. v. 06.07.2005 BGBl. I S. 2020; aufgehoben durch § 4 V. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1776
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 2129-43-1 Umweltschutz
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§ 1 Gebühren und Auslagen



(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständigen Behörde oder der von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehenen Gemeinsame Stelle werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis im Anhang 1 zu dieser Verordnung. Soweit die im Anhang 1 genannten Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

(2) Für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 werden Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben.





 

Frühere Fassungen von § 1 ElektroGKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz
vom 19.12.2006 BGBl. I S. 3277
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 ElektroGKostV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ElektroGKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroGKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 1 ElektroGKostV (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2013)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
V. v. 12.03.2010 BGBl. I S. 270
Artikel 1 3. ElektroGKostVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
... „160" durch die Angabe „200" ersetzt. 3. Der Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) wird wie folgt gefasst: „Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) ... Der Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) wird wie folgt gefasst: „Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis  ...

Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz
V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3277
Artikel 1 1. ElektroGKostVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
... vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Anhang" ... „Anhang 1" ersetzt. 4. Das Gebührenverzeichnis im Anhang (zu § 1 Abs. 1) wird durch folgendes Gebührenverzeichnis ersetzt: „Anhang 1 (zu ... 1) wird durch folgendes Gebührenverzeichnis ersetzt: „Anhang 1 (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis  ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
V. v. 28.11.2013 BGBl. I S. 4094
Artikel 1 6. ElektroGKostVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
... Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) (Gebührenverzeichnis) zur Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
V. v. 14.12.2011 BGBl. I S. 3110
Artikel 1 4. ElektroGKostVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
... 2. Die Anhänge 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „Anhang 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2825
Artikel 1 2. ElektroGKostVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
... 5. 3. Der bisherige § 5 wird § 6. 4. Der Anhang 1 (zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt gefasst: „Anhang 1 (zu § 1 Abs. 1) ... Der Anhang 1 (zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt gefasst: „Anhang 1 (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis  ...