Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Abschnitt 3 - Berechnung der Steuer (§§ 14 - 19a) |
(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:
Steuerklasse I:
1. | der Ehegatte und der Lebenspartner, | |
2. | die Kinder und Stiefkinder, | |
3. | die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder, | |
4. | die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen; |
alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
(1a) Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist.
(2) 1In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und des § 7 Abs. 1 Nr. 8 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist. 2In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 gilt als Schenker der Stifter oder derjenige, der das Vermögen auf den Verein übertragen hat, und in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 derjenige, der die Vermögensmasse im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 oder § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 gebildet oder ausgestattet hat. 3In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 gewährt; die Steuer ist nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde.
(3) 1Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und soweit der überlebende Ehegatte oder der überlebende Lebenspartner an die Verfügung gebunden ist, ist auf Antrag der Versteuerung das Verhältnis des Schlusserben oder Vermächtnisnehmers zum zuerst verstorbenen Ehegatten oder dem zuerst verstorbenen Lebenspartner zugrunde zu legen, soweit sein Vermögen beim Tod des überlebenden Ehegatten oder des überlebenden Lebenspartners noch vorhanden ist. 2§ 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) 1Bei einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ist der Besteuerung das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu derjenigen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Person oder Stiftung zugrunde zu legen, durch die sie veranlasst ist. 2In diesem Fall gilt die Schenkung bei der Zusammenrechnung früherer Erwerbe (§ 14) als Vermögensvorteil, der dem Bedachten von dieser Person anfällt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG) vom 07.12.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
14.12.2011 | Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG) | 07.12.2011 | |
14.12.2010 | Jahressteuergesetz 2010 | 08.12.2010 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz) | 24.12.2008 |
Rechtsprechung zu § 15 ErbStG
298 Entscheidungen zu § 15 ErbStG in unserer Datenbank:
- FG Köln, 30.11.2023 - 7 K 217/21
Vorlage: Höhere Schenkungsteuer für die Errichtung einer ausländischen ...
- FG Hessen, 07.03.2019 - 10 K 541/17
§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, Art. 40 EWR-Abkommen
Zum selben Verfahren:
- BFH - II R 25/19 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Schenkungsteuer, Familienstiftung, Steuerklasse
- BFH - II R 25/19 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
- BFH, 05.12.2019 - II R 5/17
Erbschaft- und Schenkungsteuer: Maßgebende Steuerklasse beim Erwerb vom ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 15.12.2016 - 1 K 1507/16
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- FG Hessen, 15.12.2016 - 1 K 1507/16
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Bestimmung der Steuerklasse und des Freibetrages im Falle der Errichtung einer ...
Zum selben Verfahren:
- BFH - II R 25/21 (anhängig)
Schenkungsteuer, Stiftung, Familienstiftung, Freibetrag, Steuerklasse
- BFH - II R 25/21 (anhängig)
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Zum selben Verfahren:
- BFH, 19.02.2020 - II R 32/17
Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils zur Schenkungsteuer
- FG Münster, 18.05.2017 - 3 K 3247/17
- BFH, 19.02.2020 - II R 32/17
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 15 ErbStG
06.09.2010 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 16 Absatz 1, § 17, § 15 Absatz 1 und § 19 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) | BGBl. I S. 1295 |
§ 15 ErbStG in Nachschlagewerken
- § 15 ErbStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Erbschaftsteuer in Deutschland
- § 15 ErbStG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Bestattung
Querverweise
Auf § 15 ErbStG verweisen folgende Vorschriften:
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Berechnung der Steuer
- § 17 (Besonderer Versorgungsfreibetrag)
- Steuerfestsetzung und Erhebung
- § 26 (Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins)
Redaktionelle Querverweise zu § 15 ErbStG:
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Steuerpflicht
- § 8 (Zweckzuwendungen) (zu § 15 I (III))