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§ 21 - Europawahlgesetz (EuWG)

neugefasst durch B. v. 08.03.1994 BGBl. I S. 423, 555, 852; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 11
Geltung ab 22.06.1978; FNA: 111-5 Wahlrecht
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§ 21 Erwerb der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament



(1) 1Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament nach abschließender Feststellung des Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss (§ 18 Abs. 4) mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Europäischen Parlaments nach der Wahl. 2Eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft muss vor der ersten Sitzung gegenüber dem Bundeswahlleiter schriftlich erfolgen. 3Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. 4Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.

(2) 1Bei einer Listennachfolge (§ 24) oder Wiederholungswahl (§ 4 in Verbindung mit § 44 des Bundeswahlgesetzes) wird die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament mit dem frist- und formgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung erfolgenden Annahmeerklärung beim Bundeswahlleiter erworben, jedoch nicht vor Ausscheiden des ursprünglich gewählten Abgeordneten. 2Gibt der Listennachfolger oder durch Wiederholungswahl Gewählte bis zum Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die Nachfolge oder Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. 3Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.



 
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Frühere Fassungen von § 21 EuWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.03.2008Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts
vom 17.03.2008 BGBl. I S. 394

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 EuWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 EuWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 EuWG Berufung von Listennachfolgern (vom 21.03.2008)
... wer als Listennachfolger eintritt, trifft der Bundeswahlleiter. Die §§ 20 und 21 gelten entsprechend. Er benachrichtigt den Listennachfolger und fordert ihn auf, binnen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Europaabgeordnetengesetz (EuAbgG)
G. v. 06.04.1979 BGBl. I S. 413; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 906
§ 7 EuAbgG Unvereinbarkeit von Ämtern, Funktionen und Mandaten mit der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
... ersten Sitzung des Europäischen Parlaments nach der Wahl oder in den Fällen des § 21 Abs. 2 des Europawahlgesetzes bis zur Annahmeerklärung gegenüber dem Bundeswahlleiter ...

Europawahlordnung (EuWO)
neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
§ 73 EuWO Benachrichtigung der gewählten Bewerber (vom 11.12.2008)
... des endgültigen Wahlergebnisses und weist sie auf die Vorschriften der §§ 19 und 21 Abs. 1 des Europawahlgesetzes hin. Bei einer Wiederholungswahl (§ 4 des Europawahlgesetzes in ... Gewählten mittels Zustellung (§ 80 Abs. 1) und weist sie auf die Vorschriften des § 21 Abs. 2 und des § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 4 Satz 2 des ... eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. In den Fällen des § 21 Abs. 2 Satz 2 des Europawahlgesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen ...
§ 77 EuWO Berufung von Listennachfolgern (vom 24.12.2013)
... Listenbewerber mittels Zustellung (§ 80 Abs. 1) und weist ihn auf die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Europawahlgesetzes hin. Er fordert ihn auf, ihm innerhalb einer Woche ... an dem seine Aufnahmeerklärung eingegangen ist, sofort mit. Im Falle des § 21 Abs. 2 Satz 2 des Europawahlgesetzes teilt der Bundeswahlleiter mit, an welchem Tage die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 394
Artikel 2 WahluAbgRÄndG Änderung des Europawahlgesetzes
... Parlament mit Eröffnung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangen." 5. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Erwerb der Mitgliedschaft im Europäischen ... der Wahl erlangen." 5. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Erwerb der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament (1) Ein gewählter ...

Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 476
Artikel 2 BWOuEuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... Listenbewerber mittels Zustellung (§ 80 Abs. 1) und weist ihn auf die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Gesetzes hin. Er fordert ihn auf, ihm innerhalb einer Woche schriftlich zu ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
Artikel 2 2. BWOuEuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... des endgültigen Wahlergebnisses und weist sie auf die Vorschriften der §§ 19 und 21 Abs. 1 des Europawahlgesetzes hin. Bei einer Wiederholungswahl (§ 4 des Europawahlgesetzes in ... Gewählten mittels Zustellung (§ 80 Abs. 1) und weist sie auf die Vorschriften des § 21 Abs. 2 und des § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44 Abs. 4 Satz 2 des ... eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl abgelehnt haben. In den Fällen des § 21 Abs. 2 Satz 2 des Europawahlgesetzes teilt er mit, an welchen Tagen die Benachrichtigungen ...