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§ 38 - Europawahlordnung (EuWO)

neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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§ 38 Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl



(1) 1Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4) groß und aus weißem oder weißlichem Papier. 2Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. 3Der Stimmzettel enthält in jedem Land die für dieses Land zugelassenen Wahlvorschläge mit den nach § 15 Absatz 2 des Europawahlgesetzes vorgeschriebenen Angaben in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung durch den Landeswahlleiter und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlages jeweils einen Kreis für die Kennzeichnung. 4Zusätzlich können ein eingetragener Doktorgrad (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden. 5Jeder Wahlvorschlag erhält ein abgegrenztes Feld. 6Die Wahlvorschläge sind auf der Vorderseite des Stimmzettels einspaltig in schwarzem Druck untereinander aufzuführen. 7Ein Muster für den Stimmzettel enthält Anlage 22. 8Die in dieser Anlage aufgeführten Länderabkürzungen sind bei Bewerbern für gemeinsame Listen für alle Länder zu verwenden. 9Die Stimmzettel müssen im Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.

(2) 1Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. 2Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.

(3) 1Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen weiß, blickdicht und nach dem Muster der Anlage 9 beschriftet sein. 2Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Stimmzettelumschläge der Europawahl nicht für die anderen Wahlen oder Abstimmungen mitbenutzt werden. 3Die Stimmzettelumschläge zeitgleicher Wahlen oder Abstimmungen sollen sich vom Stimmzettelumschlag der Europawahl farblich unterscheiden.

(4) 1Die Wahlbriefumschläge sollen hellrot und nach dem Muster der Anlage 10 beschriftet sein. 2Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Wahlbriefumschläge der Europawahl mitbenutzt werden; § 50 Absatz 2 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend.

(5) Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird.

(6) 1Der Kreis- oder Stadtwahlleiter weist den Gemeindebehörden die Stimmzettel zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu. 2Er liefert den Gemeindebehörden die erforderlichen Wahlbriefumschläge und Stimmzettelumschläge für die Briefwahl.





 

Frühere Fassungen von § 38 EuWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.05.2023Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
vom 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119
aktuell vorher 25.05.2018Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
vom 16.05.2018 BGBl. I S. 570
aktuell vorher 24.12.2013Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
vom 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
aktuell vorher 11.12.2008Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
vom 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
aktuellvor 11.12.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 38 EuWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 EuWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 9 EuWO (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3) Stimmzettelumschlag für die Briefwahl - Vorder- und Rückseite - (vom 15.05.2023)
Anlage 10 EuWO (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 4) (vom 15.05.2023)
Anlage 15 EuWO (zu § 32 Abs. 4 Nr. 1) Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt zur Bewerbung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Mitgliedschaft in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen von Bewerbern und Ersatzbewerbern eines Wahlvorschlags (vom 25.05.2018)
... und für die Erstellung der Stimmzettel nach § 15 Europawahlgesetz in Verbindung mit § 38 Europawahlordnung verarbeitet. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten ...
Anlage 22 EuWO (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 1) (vom 24.12.2013)
 
Zitat in folgenden Normen

Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570
Anhang 11 6. EuWOÄndV zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b
... und für die Erstellung der Stimmzettel nach § 15 Europawahlgesetz in Verbindung mit § 38 Europawahlordnung verarbeitet. 2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4335
Artikel 1 5. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... werden die Wörter „und den Landeswahlausschuss" gestrichen. 22. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... „Datum," eingefügt. 44. Die Anlage 10 (zu § 27 Absatz 3 und § 38 Absatz 4) wird wie folgt geändert: a) Auf der Rückseite des ... Kästchens aufgehoben. 57. In der Anlage 22 (zu § 27 Absatz 3 und § 38 Absatz 1) wird dem Kasten des Stimmzettelmusters folgender Text vorangestellt:  ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570
Artikel 1 6. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... durch die Wörter „Wahlberechtigter mit Behinderungen" ersetzt. 9. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ... Wählerin" eingefügt. 27. Die Anlage 10 (zu § 27 Absatz 3 und § 38 Absatz 4 ) wird wie folgt geändert: a) Unter der Überschrift „Vorderseite des ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119, 145
Artikel 1 7. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung (vom 15.05.2023)
... durch die Wörter „seines Wohnortes der Ort seiner" ersetzt. 10. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:  ... die Angabe „16" zu ersetzen. 25. In Anlage 9 (zu § 27 Absatz 3 und § 38 Absatz 3 ) werden unter „Vorderseite des Stimmzettelumschlags für die Briefwahl" die ... „(DIN C6) blau" gestrichen. 26. Anlage 10 (zu § 27 Absatz 3 und § 38 Absatz 4 ) wird wie folgt geändert: a) Unter „Vorderseite des ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
V. v. 03.12.2008 BGBl. I S. 2378
Artikel 2 2. BWOuEuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Stimmzettel, Umschläge für die ... a) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl". b) Die Angabe zu § 51 ... 51 (weggefallen)". c) Die Angabe zu Anlage 9 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3) wird wie folgt gefasst: „Anlage 9 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 ... 38 Abs. 3) wird wie folgt gefasst: „Anlage 9 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3) Stimmzettelumschlag für die Briefwahl - Vorder- und Rückseite -".  ... ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie unmittelbar an diese." 11. § 38 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... Parlament" eingefügt. 31. Anlage 9 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3) wird wie folgt geändert: a) Es werden jeweils das Wort ... angefügt werden." 32. Anlage 10 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 4) wird wie folgt geändert: a) Die Vorderseite des Wahlbriefumschlags wird ...