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§ 10 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 10 Ausschüsse



(1) 1Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden, wenn dem eine Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zustimmt. 2Jeder Ausschuss besteht aus fünf bis 15 Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrats. 3Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestimmt. 4§ 14 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) 1Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Verwaltungsrats im jeweiligen Aufgabenbereich vor. 2Sie berichten dem Verwaltungsrat regelmäßig.



 
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Frühere Fassungen von § 10 FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3019

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 FFG Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Einberufung, Rechte, Geschäftsordnung (vom 01.01.2022)
... gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Arbeit der Ausschüsse gemäß § 10 geregelt wird. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der für Kultur und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019
Artikel 1 FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... festgelegt." b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. 7. Dem § 10 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: „Für jedes Mitglied wird ein ...