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§ 7 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 7 Berufung, Amtszeit



(1) 1Der Verwaltungsrat setzt sich ab dem 1. Januar 2024 jeweils aus den am 31. Dezember 2023 im Amt befindlichen Mitgliedern zusammen. 2Der so zusammengesetzte Verwaltungsrat bleibt bis einschließlich zum 31. Dezember 2024 im Amt. 3Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde beruft die Nachfolge eines ausgeschiedenen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungsrats für den Rest der Amtszeit.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.





 

Frühere Fassungen von § 7 FFG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3019
aktuellvor 01.01.2022Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019
Artikel 1 FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... 1 Satz 2 Nummer 15 bis 18 müssen insgesamt zwei Frauen benannt werden." 4. In § 7 Absatz 1 wird das Wort „fünf" durch das Wort „zwei" ersetzt. 5. Nach ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Artikel 1 2. FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Verwaltungsrat setzt sich ab dem 1. Januar 2024 ...