Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 34) |
(1) 1Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. 2Die Vorschriften der §§ 546, 547, 559, 561 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.
(2) In den Fällen des § 20a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt Absatz 1 nur, wenn das Beschwerdegericht erstmals eine Entscheidung über den Kostenpunkt getroffen hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
Rechtsprechung zu § 27 FGG
8.164 Entscheidungen zu § 27 FGG in unserer Datenbank:
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- BVerfG, 11.02.2009 - 1 BvR 3582/08
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- BGH, 28.09.2006 - V ZB 105/06
Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde in ...
- OLG Celle, 19.12.2011 - 2 W 256/11
Bemessung der Anwaltsgebühren im Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 27 FGG ...
- BGH, 18.06.2001 - AnwZ (B) 10/00
- BGH, 12.10.2016 - V ZB 178/15
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- BGH, 13.06.2012 - XII ZR 77/10
Verfahren auf Nichtigerklärung einer nach italienischem Recht durch ein deutsches ...
- OLG Köln, 11.10.2010 - 2 Wx 39/10
Geltung der Stichtagsregelung für das Erbrecht nichtehelicher Abkömmlinge
§ 27 FGG in Nachschlagewerken
- § 27 FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
Genehmigungspflichten
Rechtsmittel
Testierfähigkeit
Querverweise
Auf § 27 FGG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- II. Vormundschafts- und Familiensachen
- § 56g