Finanzgerichtsordnung
Dritter Teil - Kosten und Vollstreckung (§§ 135 - 154) |
Abschnitt I - Kosten (§§ 135 - 149) |
(1) 1Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. 2Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. 3Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
Rechtsprechung zu § 136 FGO
6.570 Entscheidungen zu § 136 FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 18.03.2013 - III R 35/10
Verhältnismäßige Teilung der Kosten bei Teilabhilfe - geringes Unterliegen i. S. ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 18.03.2013 - III R 5/09
Erledigung der Hauptsache ohne Erledigungserklärung des beigetretenen BMF - ...
- BFH, 18.03.2013 - III R 5/09
- BFH, 18.06.2013 - III R 19/09
Verhältnismäßige Teilung der Kosten bei Teilabhilfe - geringes Unterliegen i. S. ...
- BFH, 14.04.2021 - X K 3/20
Überlange Verfahrensdauer bei Nichtbearbeitung eines von einem unzuständigen ...
- FG Hessen, 20.01.2022 - 11 V 1077/21
Abhängigkeit der Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung eines Folgebescheids ...
- FG Köln, 29.09.2020 - 7 K 2593/19
Versteuerungpflicht einer unentgeltlichen Zuwendung aufgrund der Gewährung eines ...
- FG Düsseldorf, 21.07.2016 - 11 K 613/13
Berücksichtigung einer Einkommensteuerschuld sowie von auf die nach Eröffnung des ...
- BFH, 10.01.2024 - IX R 25/23
Kosten der Anschlussrevision bei Revisionsrücknahme
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 09.02.2022 - 4 K 641/20
Verarbeitung personenbezogener Daten: Überlassung im Rahmen der Betriebsprüfung - ...
- FG Düsseldorf, 09.02.2022 - 4 K 641/20
- FG Düsseldorf, 26.04.2018 - 11 K 789/14
Klage gegen die Zurechnung von Gewinnanteilen aus einer früheren Tätigkeit als ...