Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt III - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 63 - 94a) |
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
(2) 1Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. 2Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.
(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.
(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
Rechtsprechung zu § 79a FGO
1.606 Entscheidungen zu § 79a FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 10.02.2011 - II S 39/10
Widerruf einer Einverständniserklärung i. S. des § 79a Abs. 3 und 4 FGO - ...
Zum selben Verfahren:
- FG Schleswig-Holstein, 09.12.2010 - 2 K 144/09
Aufforderung an das Lagefinanzamt zur Feststellung des Grundstückswerts durch das ...
- FG Schleswig-Holstein, 09.12.2010 - 2 K 144/09
- BFH, 08.01.2013 - X B 101/12
Abhilfeentscheidung nach § 130 Abs. 1 FGO - Kein Wahlrecht zur Bestimmung des ...
- BFH, 06.12.2016 - III B 25/16
Widerruf der Einverständniserklärung zur Entscheidung durch den Einzelrichter
- BFH, 26.03.2015 - X E 2/15
Gerichtskosten für die Entschädigungsklage nach Löschung aus dem Gerichtsregister
- BFH, 19.02.2019 - II B 85/17
Nichtzulassungsbeschwerde; Zustellung, Vertretungszwang, Darlegungsanforderungen
- BFH, 20.02.2013 - X E 8/12
Erinnerung gegen die Kostenrechnung im Entschädigungsklageverfahren - ...
- BFH, 23.02.2017 - IX B 2/17
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
- FG Schleswig-Holstein, 14.04.2008 - 5 KO 16/08
Anspruch eines Rechtsanwalts auf Terminsgebühr: Erledigung der Hauptsache, ...
- BFH, 20.12.2011 - VIII B 131/10
Verfahrensfehler bei Übergehen des Antrags auf Protokollberichtigung hinsichtlich ...
Querverweise
Auf § 79a FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Revision
- § 121
- Kosten und Vollstreckung
- Kosten
- § 142