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§ 2 - Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG)

neugefasst durch B. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 438; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 600-5 Finanzverwaltung
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§ 2 Erhebungseinheiten



(1) Die Statistiken erstrecken sich auf die Finanzwirtschaft und das Personal der in den Absätzen 2 bis 7 genannten Erhebungseinheiten.

(2) 1Erhebungseinheiten sind

1.
der Bund im Hinblick auf seine Kernhaushalte,

2.
die Länder im Hinblick auf ihre Kernhaushalte,

3.
Gemeinden und Gemeindeverbände im Hinblick auf ihre Kernhaushalte,

4.
die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit im Hinblick auf ihre Kernhaushalte.

2Stellen, die über keine eigene Rechnungsführung verfügen und in den Kernhaushalten nach den Nummern 1 bis 4 geführt werden, gehören zu der jeweiligen Erhebungseinheit. 3Dies gilt auch für Einrichtungen für Forschung und Entwicklung.

(3) 1Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zum öffentlichen Sektor gehören, insbesondere

1.
die Deutsche Bundesbank,

2.
die Fonds, Einrichtungen und Unternehmen sowie Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.

2Zu den Erhebungseinheiten nach Satz 1 gehören auch solche Stellen, die rechtlich unselbständig sind und für die Sonderrechnungen geführt werden, sowie Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit.

(4) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in privater Rechtsform, die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung zum öffentlichen Sektor gehören, insbesondere Fonds, Einrichtungen und Unternehmen sowie Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.

(5) 1Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, die zur öffentlichen Verwaltung gehören, nicht jedoch zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung. 2Zu den Erhebungseinheiten nach Satz 1 gehören auch Stiftungen, einschließlich der Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie der Institute an Hochschulen.

(6) Weitere Erhebungseinheiten sind Stellen in privater Rechtsform, die nicht zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung gehören und

1.
die Dienstherrnbefugnis ausüben oder

2.
bei denen die Mehrheit der Anteile einer Stelle nach Absatz 5 unmittelbar oder mittelbar gehören.

(7) Weitere Erhebungseinheiten sind

1.
Organisationen für Forschung und Entwicklung ohne Erwerbszweck sowie wesentlich öffentlich finanzierte Einrichtungen für Forschung und Entwicklung, sofern die Zuwendungen, die diese Organisationen und Einrichtungen von Stellen nach den Absätzen 2 bis 6 oder von der Europäischen Union erhalten, den Betrag von 160.000 Euro jährlich übersteigen, sowie

2.
Institute an Hochschulen,

wenn sie in privater Rechtsform betrieben werden und nicht zum öffentlichen Sektor nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden Fassung gehören.





 

Frühere Fassungen von § 2 FPStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
aktuell vorher 01.12.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
vom 22.05.2013 BGBl. I S. 1312
aktuellvor 01.12.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 FPStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FPStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FPStatG Statistik der Ausgaben und Einnahmen (vom 01.01.2022)
... Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale: 1. jährlich a) die Haushaltsansätze ... (2) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 folgende Erhebungsmerkmale: 1. jährlich a) bei Anwendung des ... (aufgehoben) (4) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 folgende Erhebungsmerkmale: 1. jährlich die Einnahmen und Ausgaben auf ... für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 5 und 7 folgende Erhebungsmerkmale: 1. bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens die ... bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 folgende Erhebungsmerkmale: 1. bei Anwendung des kameralistischen Rechnungswesens: die ... (6) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 , die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden ... (7) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 jährlich folgende Erhebungsmerkmale: 1. bei Anwendung des kameralistischen ...
§ 4 FPStatG Statistik des Steueraufkommens, der Hebesätze und der Umlagen (vom 01.01.2022)
... Statistik nach § 1 Nr. 2 erfasst 1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 folgende Erhebungsmerkmale: a) jährlich den Gemeindeanteil an der ... aus Steuern nach Steuerarten und Zöllen; 2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 folgende Erhebungsmerkmale: a) jährlich die Hebesätze der ...
§ 5 FPStatG Statistik über die Schulden, Sicherheiten für Schulden und Finanzaktiva (vom 01.01.2022)
... Statistik nach § 1 Nummer 3 erfasst 1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 , soweit sie nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils ... wobei jeweils nach Schuldnern zu unterteilen ist, 2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 , die dem öffentlichen Sektor und nicht dem Sektor Staat nach den Definitionen im Anhang A der ... Summe der Bürgschaften des Vorjahres; 3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, soweit sie dem ... Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 , soweit sie dem Sektor Staat nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in ... jeweils nach Schuldarten und Gläubigern. 4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 sowie den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4, soweit sie dem ... 4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 sowie den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 , soweit sie dem Sektor Staat nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in ...
§ 6 FPStatG Statistik über das Personal im öffentlichen Dienst (Personalstandstatistik) (vom 01.01.2022)
... Die Personalstandstatistik erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 jährlich zum 30. Juni die in einem unmittelbaren öffentlich-rechtlichen ... nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. (2) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und bei rechtlich unselbständigen Erhebungseinheiten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2:  ... stehenden Personen den Wohnort, 6. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 , sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen des Bundes handelt und soweit die ... zum Versorgungsfonds des Bundes geleistet werden, 7. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 , sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen des Bundes oder eines Landes handelt, ... Einzelplan, Kapitel und Aufgabenbereich, 8. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 , sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen einer Gemeinde oder eines ... zusätzlich Aufgabenbereich oder Produktgruppe, 9. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 , sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen des Bundes handelt, zusätzlich ... bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 , sofern es sich um rechtlich unselbständige Stellen handelt, zusätzlich ... Bildungsabschluss und Staatsangehörigkeit. (3) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 : 1. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4, 2. Dienst- oder ... befinden, den Wohnort. (4) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 , sofern es sich um eine rechtlich selbständige Stelle handelt, und bei den Erhebungseinheiten ... es sich um eine rechtlich selbständige Stelle handelt, und bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 5 : 1. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4, 2. die ... der Beschäftigung und das Wissenschaftsgebiet. (5) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Nummer 1 , insbesondere den Postnachfolgeunternehmen nach § 38 in Verbindung mit den §§ 1 und ... 4. Dienst- und Wohnort. (6) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4 und 6 Nummer 2 werden bei den in einem unmittelbaren Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis stehenden ... und Institute an Hochschulen werden nicht erhoben. (7) Bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4 , sofern es sich um Einrichtungen für Forschung und Entwicklung oder Institute an Hochschulen ... und Entwicklung oder Institute an Hochschulen handelt, und bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 7 werden bei den in einem unmittelbaren Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis stehenden ...
§ 7 FPStatG Versorgungsempfängerstatistik (vom 01.01.2022)
... Statistik nach § 1 Nr. 5 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 bis 7 jährlich zum Stichtag 1. Januar die Empfängerinnen und Empfänger von ... bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, 13. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 auch nach dem ...
§ 9 FPStatG Zusätzliche Erhebungsmerkmale (vom 01.01.2022)
... bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 2 und 3 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4, 5 und 7 für die Erhebung nach § 3: a) die Art der Einrichtung, b) die ... f) der Aufgabenbereich der Einrichtung; 2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 bis 7 für die Erhebungen nach den §§ 6 und 7 der ...
§ 9a FPStatG Datenbank Berichtskreismanagement (vom 01.01.2022)
... Datenbank darf verwendet werden 1. zur Bestimmung der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 bis 7 , 2. zur Bestimmung der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und ... nach § 2 Absatz 2 bis 7, 2. zur Bestimmung der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 , die nach den Definitionen im Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 in der jeweils geltenden ... 1 genannten Stellen führen in der Datenbank folgende Angaben zu den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 bis 7 : 1. Name der Erhebungseinheit, Sektorzugehörigkeit nach den Definitionen im Anhang ... und 4. allgemein zugänglichen Quellen. (5) Die Erhebungseinheiten nach § 2 übermitteln den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder jährlich auf ... sowie 3. zur Feststellung der Zugehörigkeit der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 zum Sektor Staat nach § 9a Absatz 2 Nummer 1 und 2. (6) Soweit Erhebungsmerkmale ...
§ 10 FPStatG Hilfsmerkmale (vom 01.01.2022)
... zur Verfügung stehenden Personen, 3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 auch die für den entsprechenden Haushalt zuständige oberste Bundes- oder ...
§ 11 FPStatG Auskunftspflicht (vom 01.01.2022)
... die Erhebungen nach den §§ 3 und 5 a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 : die Finanzministerinnen und -minister und Finanzsenatorinnen und -senatoren; für die Mittel ... die Hochschule oder Berufsakademie bewirtschaften; b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 : die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und ... und Rechnungswesen zuständigen Stellen; c) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 : die Leitungen dieser Erhebungseinheiten; d) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 ... Nummer 4: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten; d) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 : die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder die für das Haushalts-, Kassen- und ... 2. für die Erhebung nach § 3 Absatz 5 bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2, 5 und 7 sowie für die Erhebung nach § 3 Absatz 5a bei den Erhebungseinheiten nach § 2 ... 2, 5 und 7 sowie für die Erhebung nach § 3 Absatz 5a bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 : die Leitungen dieser Erhebungseinheiten; 3. für die Erhebung nach § 4 ... 3. für die Erhebung nach § 4 a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 : die Finanzministerinnen und -minister sowie Finanzsenatorinnen und -senatoren; für die ... oder Senatorin oder Senator des jeweiligen Landes; b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 : die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder die Leitungen der für das Haushalts-, Kassen- ... die Erhebungen nach den §§ 6 und 7 a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, soweit es sich um Sonderrechnungen der ... a) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 , soweit es sich um Sonderrechnungen der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ... § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, soweit es sich um Sonderrechnungen der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 handelt: die zuständigen Bundesministerinnen und -minister, Landesministerinnen und -minister ... der Bezüge zuständigen Stellen; b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach § 2 Absatz 3, soweit es sich nicht um Sonderrechnungen der Erhebungseinheiten nach ... b) bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach § 2 Absatz 3 , soweit es sich nicht um Sonderrechnungen der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 ... sowie nach § 2 Absatz 3, soweit es sich nicht um Sonderrechnungen der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 handelt, sowie bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4 bis 7: die Leitungen dieser ... nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 handelt, sowie bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4 bis 7 : die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder der für die Zahlbarmachung der Bezüge ... nach § 9a Absatz 5 sind auskunftspflichtig 1. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 : die Finanzministerinnen und -minister sowie Finanzsenatorinnen und -senatoren; 2. bei ... -minister sowie Finanzsenatorinnen und -senatoren; 2. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 : die Leitungen dieser Erhebungseinheiten oder der für das Haushalts-, Kassen- und ... Kassen- und Rechnungswesen zuständigen Stellen; 3. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 : die Leitungen dieser Erhebungseinheiten; 4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 ... 1 Nummer 4: die Leitungen dieser Erhebungseinheiten; 4. bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 3 bis 7 : die Leitungen der Erhebungseinheiten oder die Leitungen der für das Haushalts-, Kassen- und ...
§ 12 FPStatG Durchführung der Erhebungen (vom 01.01.2022)
... erhoben und aufbereitet: 1. beim Bund im Hinblick auf seine Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 , 2. bei der Bundesagentur für Arbeit und den Sozialversicherungsträgern im ... für Arbeit und den Sozialversicherungsträgern im Hinblick auf ihre Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 , sofern sie unter Aufsicht des Bundes stehen, 3. bei rechtlich unselbständigen ... stehen, 3. bei rechtlich unselbständigen Fonds und Einrichtungen des Bundes nach § 2 Absatz 3 Satz 2 , 4. bei Erhebungseinheiten in öffentlich-rechtlicher Rechtsform nach § 2 ... 3 Satz 2, 4. bei Erhebungseinheiten in öffentlich-rechtlicher Rechtsform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 , die unter Aufsicht des Bundes stehen, 5. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz ... 2 Absatz 3 Satz 1, die unter Aufsicht des Bundes stehen, 5. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4 , die mittelbar oder unmittelbar unter Kontrolle des Bundes nach den Definitionen im Anhang A der ... und aufbereitet: 1. bei den Ländern im Hinblick auf ihre Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 , 2. bei den Sozialversicherungsträgern im Hinblick auf ihre Kernhaushalte nach ... 2, 2. bei den Sozialversicherungsträgern im Hinblick auf ihre Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 , sofern sie nicht nach Absatz 1 Nummer 2 unter Aufsicht des Bundes stehen, 3. bei ... unselbständigen, kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten der Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 2 , 4. bei kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten in ... kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten in öffentlich-rechtlicher Rechtsform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 , die unter Aufsicht der Länder stehen, 5. bei kameral und doppisch buchenden ... der Länder stehen, 5. bei kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 4 , die mittelbar oder unmittelbar unter Kontrolle der Länder nach den Definitionen im Anhang A ... 5a bei den Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 2 bis 5 und 7 sowie die Statistiken nach § 3 Absatz 6 bei den Einrichtungen für Forschung und ... für Forschung und Entwicklung und den Instituten an Hochschulen der Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 werden ebenfalls vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. (4) Die ... und aufbereitet: 1. bei den Ländern im Hinblick auf ihre Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 , 2. bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Instituten an Hochschulen ... für Forschung und Entwicklung und Instituten an Hochschulen der Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 . (5) Die Statistiken nach § 5 Nummer 3 und 4 werden bei den folgenden ... und aufbereitet: 1. bei den Ländern im Hinblick auf ihre Kernhaushalte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 , 2. bei rechtlich unselbständigen, kameral und doppisch buchenden ... unselbständigen, kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten der Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 2 , 3. bei kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten in ... kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten in öffentlich-rechtlicher Rechtsform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 , die unter Aufsicht der Länder stehen, 4. bei kameral und doppisch buchenden ... 4. bei kameral und doppisch buchenden Erhebungseinheiten in privater Rechtsform nach § 2 Absatz 4 , die mittelbar oder unmittelbar unter Kontrolle der Länder nach den Definitionen im Anhang A ... für Forschung und Entwicklung und Instituten an Hochschulen der Länder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und nach Absatz 4. (6) Die Statistiken nach den §§ 6 und 7 werden bei den ... vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet: 1. bei der Erhebungseinheit nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 , 2. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 5, sofern sie unter Aufsicht des Bundes ... Erhebungseinheit nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 5 , sofern sie unter Aufsicht des Bundes stehen, 3. bei Erhebungseinheiten nach § 2 ... 2 Absatz 5, sofern sie unter Aufsicht des Bundes stehen, 3. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Nummer 1 , sofern die Dienstherrenbefugnis durch Bundesrecht geregelt ist, 4. bei ... die Dienstherrenbefugnis durch Bundesrecht geregelt ist, 4. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Nummer 2 , bei denen Stellen nach § 2 Absatz 5, die unter Aufsicht des Bundes stehen, mittelbar oder ... ist, 4. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Nummer 2, bei denen Stellen nach § 2 Absatz 5 , die unter Aufsicht des Bundes stehen, mittelbar oder unmittelbar die Mehrheit der Anteile ... 5. bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 4 . (7) Die Statistik nach § 6 wird bei Einrichtungen für Forschung und ... 6 wird bei Einrichtungen für Forschung und Entwicklung und Instituten an Hochschulen nach § 2 Absatz 7 vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. (8) Die Statistiken nach § 9a ... vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet: 1. bei der Erhebungseinheit nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 , 2. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 5, sofern sie unter Aufsicht des Bundes ... Erhebungseinheit nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 5 , sofern sie unter Aufsicht des Bundes stehen, 3. bei Erhebungseinheiten nach § 2 ... 2 Absatz 5, sofern sie unter Aufsicht des Bundes stehen, 3. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Nummer 2 , bei denen Stellen nach § 2 Absatz 5, die unter Aufsicht des Bundes stehen, mittelbar oder ... 3. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Nummer 2, bei denen Stellen nach § 2 Absatz 5 , die unter Aufsicht des Bundes stehen, mittelbar oder unmittelbar die Mehrheit der Anteile ... Bundesministerium der Finanzen erhoben und aufbereitet: 1. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 , 2. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Nummer ... bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 2. bei Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 ...
§ 14 FPStatG Übermittlung (vom 01.01.2022)
... Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen, soweit die Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 7 betroffen sind, nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht in tieferer regionaler Gliederung ...
§ 15 FPStatG Veröffentlichung (vom 01.01.2022)
... Sofern nicht Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 6 Nummer 1 und Absatz 7 betroffen sind, dürfen auf der Ebene der Erhebungseinheit veröffentlicht werden: ...
 
Zitat in folgenden Normen

Identifikationsnummerngesetz (IDNrG)
Artikel 1 G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Anlage IDNrG (zu § 1) Register nach § 1 dieses Gesetzes (vom 31.08.2023)
...  43. bei den öffentlichen Arbeitgebern in Bund, Ländern und Kommunen nach § 2 Absatz 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes systematisch geführte personenbezogene Datenbestände über die Beschäftigten ...

Zensusgesetz 2011 (ZensG 2011)
Artikel 1 G. v. 08.07.2009 BGBl. I S. 1781
§ 5 ZensG 2011 Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen
... des Bundes, soweit es sich dabei um Bundesbehörden oder Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes handelt, an denen der Bund ... Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der übrigen in § 2 Absatz 1 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes genannten Erhebungseinheiten jeweils zu den in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1312
Artikel 1 FPStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... am Ende durch einen Punkt ersetzt. c) Nummer 6 wird aufgehoben. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und ... 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt. bb) In Nummer 1 Buchstabe c wird das ... „Haushaltsrechnung" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ... In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. d) ... wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 5" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" ... Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 5" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" ersetzt. bb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die ... Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 folgende Erhebungsmerkmale: 1. bei Anwendung des ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
Artikel 1 2. FPStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes