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§ 13 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 13 Zulassungsbescheinigung Teil I 4)



(1) 1Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist nach den Vorgaben der Anlage 6 auszufertigen. 2Die Zulassungsbescheinigung Teil I muss einen Sicherheitscode und folgende Markierungen aufweisen:

1.
eine sichtbare Markierung mit der Aufschrift „Nur für internetbasierte Zulassungsverfahren freilegen. Dokument nur unbeschädigt gültig." und

2.
eine unterhalb der sichtbaren Markierung nach Nummer 1 liegende Markierung mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig.".

3Die sichtbare Markierung nach Satz 2 Nummer 1

1.
hat eine Druckstücknummer zu tragen, die für jede Zulassungsbescheinigung Teil I nur einmal vergeben sein darf und

2.
muss die Markierung nach Satz 2 Nummer 2 mit der Aufschrift „Dokument nicht mehr gültig" und einen den Sicherheitscode so verdecken, so dass die Markierung nach Satz 2 Nummer 2 und der Sicherheitscode nur durch Freilegung unumkehrbar sichtbar gemacht werden können.

(2) 1Sind für denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen, kann zusätzlich neben der Zulassungsbescheinigung Teil I von der Zulassungsbehörde auf Antrag ein Verzeichnis der für den Halter zugelassenen Anhänger ausgestellt werden. 2Das Verzeichnis muss Name, Vorname und Anschrift des Halters sowie Marke, Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus, Leermasse, zulässige Gesamtmasse und bei Sattelanhängern auch die Stützlast, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Datum der ersten Zulassung und das Kennzeichen der Anhänger enthalten.

(3) 1Damit die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I maschinell ausfertigen kann, hat das Kraftfahrt-Bundesamt der Zulassungsbehörde folgende Daten zur Verfügung zu stellen:

1.
die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung im automatisierten Abrufverfahren aus einer in § 6 Absatz 4 Satz 2 genannten Datenbank oder

2.
Typdaten des Fahrzeuges, soweit keine Daten nach Nummer 1 vorliegen.

2Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Typdaten des Fahrzeuges nach Satz 1 Nummer 2 zu erstellen, soweit es über die erforderlichen Angaben verfügt und der Aufwand für die Erstellung angemessen ist.

(4) Für Fahrzeuge der Bundeswehr können von der Zentralen Militärkraftfahrtstelle Zulassungsbescheinigungen Teil I nach dem Muster in Anlage 7 ausgefertigt werden.

(5) 1In der Zulassungsbescheinigung Teil I ist zu vermerken

1.
die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug nach § 47 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und

2.
die Einstufung des Fahrzeuges in eine der Emissionsklassen nach § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

sofern der zuständigen Zulassungsbehörde die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen werden. 2Das Datum der Anerkennung nach Nummer 1 oder der Einstufung nach Nummer 2 ist ebenfalls in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken. 3Die zuständige Zulassungsbehörde kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Unterschriftsberechtigten eines zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes darüber fordern, in welche Emissionsklasse das Fahrzeug einzustufen ist.

(6) 1Die Zulassungsbescheinigung Teil I ist von der das Fahrzeug führenden Person mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 2Es genügt auch, wenn im Fall des Absatzes 2 das Anhängerverzeichnis nach Absatz 2, sofern beantragt, vorgelegt wird.

(7) Wird nach Verlust einer Zulassungsbescheinigung Teil I eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I ausgefertigt und wird die verlorene Zulassungsbescheinigung Teil I wieder aufgefunden, so hat der Halter oder Eigentümer diese unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde abzugeben.

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4)
Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 6 und Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 7 notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).



 

Zitierungen von § 13 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FZV Tageszulassung
... in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken, 2. den Sicherheitscode nach § 13 Absatz 1 Satz 2 freizulegen und 3. einen vorläufigen Zulassungsnachweis auszustellen, der folgende ...
§ 14 FZV Zulassungsbescheinigung Teil II 5)
... diese Eintragungen vorzunehmen. Für das maschinelle Ausfüllen gilt § 13 Absatz 3 entsprechend. Die zuständige Zulassungsbehörde hat die Ausfertigung der ...
§ 21 FZV Sicherheitscodes
... 12 Absatz 3 Satz 3, 2. der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3. der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 14 Absatz 2 ...
§ 24 FZV Antrag auf Außerbetriebsetzung
... des § 12 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und die Zulassungsbescheinigung Teil I die Anforderungen des § 13 Absatz 1 erfüllen. (2) Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der ...
§ 30 FZV Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel, sofortige Inbetriebsetzung
... Aushändigung der Zulassungsentscheidung in unmittelbar lesbarer Form den Anforderungen des § 13 Absatz 6 für die Inbetriebsetzung des Fahrzeuges. (5) Soll das bisherige Kennzeichen nicht ...
§ 77 FZV Ordnungswidrigkeiten
... nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet, 4. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1, § 13 Absatz 6 Satz 1 , § 31 Satz 3, § 41 Absatz 3 Satz 2, § 42 Absatz 5 Satz 3, § 43 Absatz 2 Satz ...
Anlage 6 FZV (zu § 13 Absatz 1) Zulassungsbescheinigung Teil I
...  4. Markierung a) Die Markierungen mit dem verdeckten Sicherheitscode nach § 13 Absatz 1 Satz 2 und 3 sind im linken Drittel der Rückseite und dort in der unteren Hälfte rechts, oberhalb der ...
Anlage 7 FZV (zu § 13 Absatz 4) Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der Bundeswehr
 
Zitat in folgenden Normen

Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung (AFGBV)
Artikel 1 V. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 986; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 11 AFGBV Maßgaben zur Anwendung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (vom 01.09.2023)
... Behörde und des Datums der Ausstellung in die Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung einzutragen. Ebenso sind in die Zulassungsbescheinigung Teil I die Betriebserlaubnis ... zur Ausrüstung mit autonomen Fahr- und Zusatzfunktionen einzutragen. Abweichend von § 13 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genügt es, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I aufbewahrt und den berechtigten Personen ...

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 236
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 07.09.2023)
... I oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt § 4 Absatz 5 Satz 1 § 13 Absatz 6 Satz 1 § 31 Satz 3 § 52 Absatz 1 Satz 6 § 77 Nummer 4 10 € ... oder nicht wie vorgeschrieben ausgelegt § 4 Absatz 5 Satz 1 § 13 Absatz 6 Satz 1 § 28 Satz 2 § 31 Satz 3 § 32 Absatz 2 § 52 Absatz 1 Satz ...

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679; zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 19 StVZO Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis (vom 01.09.2023)
... 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 13 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder ...

Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen (38. BImSchV)
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3892; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 200
§ 7 38. BImSchV Energetische Menge des elektrischen Stroms in anderen Fällen (vom 29.07.2023)
... gilt eine Zulassungsbescheinigung Teil I des reinen Batterieelektrofahrzeugs, die gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausgefertigt worden ist und als Kopie vorgelegt wird. Spätestens nach Ablauf eines ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Artikel 5 FZVNEV Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
... I oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt § 4 Absatz 5 Satz 1 § 13 Absatz 6 Satz 1 § 31 Satz 3 § 52 Absatz 1 Satz 6 § 77 Nummer 4 10 € ... oder nicht wie vorgeschrieben ausgelegt § 4 Absatz 5 Satz 1 § 13 Absatz 6 Satz 1 § 28 Satz 2 § 31 Satz 3 § 32 Absatz 2 § 52 Absatz 1 ...
Artikel 6 FZVNEV Änderung der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
... vom 30. November 2018 (BGBl. I S. 2245) geändert worden ist, werden die Wörter „ § 13 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung " durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ...
Artikel 8 FZVNEV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... 11 Absatz 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „ § 13 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung " ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 13 der ... ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „ § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung " durch die Wörter „§ 15 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ersetzt. ...
Artikel 10 FZVNEV Änderung der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung
... Wörter „§ 11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „ § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung " ersetzt; bb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 11 Absatz 6 der ... „§ 11 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" durch die Wörter „ § 13 Absatz 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung " ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 13 Absatz 4 Satz 3 ... ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter „ § 13 Absatz 4 Satz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung " durch die Wörter „§ 15 Absatz 5 Satz 4 der ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 200
Artikel 1 2. BImSchV38ÄndV Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
... vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist," durch die Wörter „ § 13 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung " ersetzt. cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:  ...