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§ 14 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 14 Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis



(1) 1Die Fahrlehrerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 2 nicht vorgelegen hat und nachträglich keine Ausnahme nach § 54 Absatz 1 durch die nach Landesrecht zuständige Behörde erteilt ist. 2Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(2) 1Die Fahrlehrerlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. 2Satz 1 gilt für den Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 kann widerrufen werden, wenn ihr Inhaber nicht mehr in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig niedergelassen ist.

(4) Nach Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis ist der Fahrlehrerschein unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde zurückzugeben.

(5) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.



 

Zitierungen von § 14 FahrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 FahrlG Anwärterbefugnis (vom 01.01.2020)
... mit Erfolg abgelegt wurden. Im Übrigen sind die §§ 1 bis 8 und 11 bis 14 mit den nachstehenden Maßgaben entsprechend anzuwenden. Die ...
§ 56 FahrlG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2020)
... Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 7. entgegen § 13 Absatz 5 oder § 14 Absatz 4 eine dort genannte Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt, 7a. ohne ...