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§ 32 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 32 Unterrichtsentgelte



(1) 1Jeder Inhaber der Fahrschulerlaubnis bildet seine Entgelte frei, selbstständig und in eigener Verantwortung; dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen im Sinne des § 19 entsprechend. 2Der Inhaber der Fahrschulerlaubnis hat die Entgelte mit den Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen durch Aushang bekanntzugeben.

(2) 1Das Entgelt ist

1.
pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts, für die Vorstellung zur theoretischen Prüfung, für die Vorstellung zur praktischen Prüfung, für die Aufbauseminare nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, für die Fahreignungsseminare nach § 4a Absatz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes und für die Ausbildung für das Führen von Mofas und geschwindigkeitsbeschränkten Kleinkrafträdern nach den fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften sowie

2.
1für eine Unterrichtseinheit im praktischen Unterricht und für die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten (Fahrstunde) anzugeben. 2Im Preisaushang sind insbesondere für jede Fahrerlaubnisklasse folgende Entgelte anzugeben:

1.
der Grundbetrag

a)
für die allgemeinen Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts,

b)
bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weitere Ausbildung,

2.
die Vorstellungsentgelte für die

a)
theoretische Prüfung,

b)
vollständige praktische Prüfung,

3.
das Entgelt bei Teilprüfungen für die Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T für

a)
nur praktisches Fahren und Grundfahraufgaben,

b)
nur Abfahrtkontrolle und Handfertigkeiten,

c)
nur Verbinden und Trennen,

4.
das Entgelt für besondere Ausbildungsfahrten

a)
auf Bundes- oder Landesstraßen,

b)
auf Autobahnen,

c)
bei Dämmerung und Dunkelheit und

5.
das Entgelt für die Unterweisung am Fahrzeug.

2Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Entgelte angegeben werden. 3Die Angaben über die Entgelte und deren Bestandteile sowie über die Geschäftsbedingungen müssen den Grundsätzen der Preisklarheit und der Preiswahrheit entsprechen.

 
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Zitierungen von § 32 FahrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 FahrlG Zweigstellen (vom 01.01.2020)
...  3. § 26 Absatz 1 und 2 zur Erteilung und 4. die §§ 28 bis 33 zum Fortführen nach dem Tode des Inhabers, den allgemeinen Pflichten, den ...
§ 56 FahrlG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2020)
... aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 15. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 2 Entgelte oder Geschäftsbedingungen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt ...
§ 68 FahrlG Rechtsverordnungen (vom 01.01.2020)
... gemäß § 31 Absatz 1, 11. die Ausgestaltung des Aushanges nach § 32 , 12. die notwendigen Anforderungen an Inhalt und Durchführung des ...
 
Zitat in folgenden Normen

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
§ 7 DV-FahrlG Preisaushang
... den nach § 32 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes vorgeschriebenen Aushang ist das Muster nach Anlage 4 zu ...
Anlage 4 DV-FahrlG (zu § 7) Preisaushang nach § 32 des Fahrlehrergesetzes
... Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.  ...