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§ 3 - Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)

neugefasst durch B. v. 10.01.1996 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-18 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 3 Bemessungsgrundlage



(1) Bemessungsgrundlage ist

1.
bei Feuerversicherungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) ein Anteil von 40 Prozent des Versicherungsentgelts,

2.
bei Wohngebäudeversicherungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) ein Anteil von 14 Prozent des Gesamtbetrages des Versicherungsentgelts und

3.
bei Hausratversicherungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) ein Anteil von 15 Prozent des Gesamtbetrages des Versicherungsentgelts.

(2) Die Steuer ist von den Anteilen (Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3) zu berechnen, die im Anmeldungszeitraum (§ 8 Absatz 2) vereinnahmt worden sind (Isteinnahmen). Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil das Versicherungsverhältnis vorzeitig beendet oder das Versicherungsentgelt herabgesetzt worden ist, so mindert sich die Bemessungsgrundlage um die auf die Anteile zurückgezahlten Versicherungsentgelte.

(3) Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf Antrag gestatten, dass die Steuer nicht nach den Isteinnahmen, sondern nach den im Anmeldungszeitraum angeforderten Anteilen (Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3) (Solleinnahmen) berechnet wird. Im Falle der Berechnung nach Solleinnahmen ist die auf nicht eingegangene Anteile bereits entrichtete Steuer bei der Anmeldung in dem Anmeldungszeitraum (§ 8 Absatz 2) abzusetzen, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat.

(4) Das der Steuerberechnung zu Grunde zu legende Entgelt darf nicht um die für die Rückversicherungen gezahlten Versicherungsentgelte gekürzt werden.

(5) In anderer Währung ausgedrückte Beträge sind nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen.



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Frühere Fassungen von § 3 FeuerschStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2010 (13.12.2010)Artikel 19 Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
vom 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
aktuell vorher 01.07.2010Artikel 12 Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
vom 10.08.2009 BGBl. I S. 2702
aktuellvor 01.07.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 FeuerschStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FeuerschStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeuerschStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FeuerschStG Entstehung der Steuer
... Steuer entsteht mit Ablauf des Monats, in dem das Versicherungsentgelt entgegengenommen (§ 3 Abs. 2), angefordert (§ 3 Abs. 3) oder gezahlt (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 ... Monats, in dem das Versicherungsentgelt entgegengenommen (§ 3 Abs. 2), angefordert (§ 3 Abs. 3) oder gezahlt (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 4 Satz 3) worden ...
§ 14 FeuerschStG Evaluation (vom 01.07.2010)
... Bemessungsgrundlagen (§ 3 Absatz 1) werden jährlich, beginnend mit dem 1. Januar 2012, durch Rechtsverordnung der ...
§ 15 FeuerschStG Ermächtigungen (vom 01.07.2010)
... des Bundesrates Rechtsverordnungen über den Anteil an der Bemessungsgrundlage (§ 3 Absatz 1) zu erlassen. (2) Der Bundesminister der Finanzen kann dieses Gesetz und die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Versicherungsteuergesetz (VersStG 2021)
neugefasst durch B. v. 27.04.2021 BGBl. I S. 874
§ 5 VersStG 2021 Steuerberechnung, Steuerentstehung, Steuerausweis (vom 10.12.2020)
... nur bei a) der Feuerversicherung und der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung ( § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Feuerschutzsteuergesetzes ) von einem Anteil von 60 Prozent des Versicherungsentgelts, b) der ... Anteil von 60 Prozent des Versicherungsentgelts, b) der Wohngebäudeversicherung ( § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Feuerschutzsteuergesetzes ) von einem Anteil von 86 Prozent des Versicherungsentgelts, c) der Hausratversicherung ... von einem Anteil von 86 Prozent des Versicherungsentgelts, c) der Hausratversicherung ( § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Feuerschutzsteuergesetzes ) von einem Anteil von 85 Prozent des Versicherungsentgelts. Das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Artikel 15 AIFM-StAnpG Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
... § 3 des Feuerschutzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. ...

Begleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702
Artikel 10 FördRefIIBG Änderung des Versicherungsteuergesetzes
... bei a) der Feuerversicherung und der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 des Feuerschutzsteuergesetzes) von einem Anteil von 60 Prozent des ... von 60 Prozent des Versicherungsentgelts, b) der Wohngebäudeversicherung (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 des Feuerschutzsteuergesetzes) von einem Anteil von 86 Prozent des ... Anteil von 86 Prozent des Versicherungsentgelts, c) der Hausratversicherung (§ 3 Absatz 1 Nummer 3 des Feuerschutzsteuergesetzes) von einem Anteil von 85 Prozent des ...
Artikel 12 FördRefIIBG Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
... sein können, unterliegt nicht der Feuerschutzsteuer." 2. § 3 wird wie folgt gefasst: „(1) Bemessungsgrundlage ist 1. bei ... „§ 14 Evaluation Die Bemessungsgrundlagen (§ 3 Absatz 1) werden jährlich, beginnend mit dem 1. Januar 2012, durch Rechtsverordnung der ... des Bundesrates Rechtsverordnungen über den Anteil an der Bemessungsgrundlage (§ 3 Absatz 1) zu erlassen. (2) Der Bundesminister der Finanzen kann dieses Gesetz und die ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 19 JStG 2010 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 3 werden folgende Absätze angefügt: „(4) Das der Steuerberechnung zu ...

Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG)
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 1 VerkehrStÄndG Änderung des Versicherungsteuergesetzes
... bei a) der Feuerversicherung und der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 des Feuerschutzsteuergesetzes) von einem Anteil von 60 Prozent des ... von 60 Prozent des Versicherungsentgelts, b) der Wohngebäudeversicherung (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 des Feuerschutzsteuergesetzes) von einem Anteil von 86 Prozent des ... Anteil von 86 Prozent des Versicherungsentgelts, c) der Hausratversicherung (§ 3 Absatz 1 Nummer 3 des Feuerschutzsteuergesetzes) von einem Anteil von 85 Prozent des ...