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§ 7 - Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)

Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.04.2002; FNA: 7610-15 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 7 Verwaltungsrat



(1) 1Bei der Bundesanstalt wird ein Verwaltungsrat gebildet. 2Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Bundesanstalt und unterstützt diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 3Der Präsident oder die Präsidentin hat den Verwaltungsrat regelmäßig über die Geschäftsführung der Bundesanstalt zu unterrichten. 4Die Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen haben über ihre Aufgabenbereiche zu berichten.

(2) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) 1Der Verwaltungsrat besteht aus

1.
dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied, die vom Bundesministerium der Finanzen entsandt werden, und

2.
folgenden 14 weiteren Mitgliedern:

a)
einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz,

b)
einem Vertreter des Bundesministeriums der Justiz,

c)
einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,

d)
fünf Mitgliedern des Deutschen Bundestages und

e)
sechs Personen mit beruflicher Erfahrung oder besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet des Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, Investment-, Versicherungs-, Wertpapier- oder Bilanzwesens, die jedoch nicht der Bundesanstalt angehören dürfen.

2Die Deutsche Bundesbank kann mit einem Vertreter ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. 3Das gleiche Teilnahmerecht haben der Vorsitz des Personalrats der Bundesanstalt und seine Stellvertreter.

(4) 1Die Beschlüsse des Verwaltungsrats erfolgen mit einfacher Mehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch das Bundesministerium bestellt. 2Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters oder des weiteren Mitglieds des Verwaltungsrats nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bestellt das Bundesministerium der Finanzen zwei weitere stellvertretende Mitglieder des Verwaltungsrats. 3Für jedes Mitglied des Verwaltungsrats nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis d ist für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu benennen und durch das Bundesministerium zu bestellen. 4Die Mitglieder des Verwaltungsrats müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen. 5Vor Bestellung der Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e sind die Verbände der Kredit- und Versicherungswirtschaft sowie der Kapitalverwaltungsgesellschaften anzuhören. 6Für drei dieser Mitglieder können die Verbände namentliche Vorschläge unterbreiten, die die Voraussetzungen des Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e erfüllen müssen.

(6) 1Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden vom Deutschen Bundestag vorgeschlagen und für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen Bundestages berufen. 2Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder ernannt worden sind.

(7) 1Die Wiederberufung ist möglich. 2Die Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesregierung auf ihre Mitgliedschaft verzichten und ihr Amt niederlegen. 3Eine Abberufung erfolgt, wenn die Voraussetzungen der Berufung nicht mehr gegeben sind oder sonst ein wichtiger Grund in der Person des Mitglieds vorliegt, in diesem Fall jedoch nur nach Anhörung der entsendenden Institution.

(8) 1Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich an seine Stelle ein neues Mitglied zu berufen. 2Bis zur Ernennung eines neuen Mitglieds und bei einer vorübergehenden Verhinderung des Mitglieds übernimmt der ernannte Stellvertreter die Aufgaben. 3Die Absätze 1 bis 8 finden auf die stellvertretenden Mitglieder entsprechende Anwendung.





 

Frühere Fassungen von § 7 FinDAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2022Artikel 21 Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 24.06.2022 BGBl. I S. 959
aktuell vorher 29.12.2016Artikel 2 FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 340 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 19.07.2014Artikel 12 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
vom 15.07.2014 BGBl. I S. 934
aktuell vorher 24.12.2013Artikel 8 AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
vom 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
aktuell vorher 22.07.2013Artikel 20 AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
vom 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
aktuell vorher 01.03.2013Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
vom 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
aktuell vorher 05.04.2008Artikel 1 Aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetz
vom 28.03.2008 BGBl. I S. 493
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 171 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 FinDAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 FinDAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinDAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 FinDAG Gesonderte Erstattung; Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023)
... 2 Satz 2 Nummer 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, b) eine Bekanntmachung nach § 7 Absatz 1 Satz 3 , nach § 39 Absatz 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 3 oder eine ... nach § 7 Absatz 1 Satz 3, nach § 39 Absatz 3 oder 4, jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 3 oder eine Bekanntmachung nach § 13 Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,  ...
§ 22 FinDAG Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht (vom 01.01.2013)
... zugestellt worden sind. (2) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e bis g in der bis zum 28. Februar 2013 geltenden Fassung und ...
 
Zitat in folgenden Normen

Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Anlage zu V. v. 29.04.2002 BGBl. I S. 1499; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
§ 3 FinDASa Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats (vom 01.07.2021)
... Sachkunde für die Wahrnehmung dieser Aufgabe bietet. Die Mitglieder werden nach § 7 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes durch das Bundesministerium bestellt und abberufen. Die in Absatz 6 genannten ... sowie der Kapitalverwaltungsgesellschaften sind vor der Bestellung der Mitglieder nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes anzuhören. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und sein Stellvertreter werden auf ... Mitglieder und ihrer Stellvertreter erfolgt jeweils auf die Dauer von vier Jahren, soweit in § 7 Abs. 6 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes nichts anderes bestimmt ist; ihre Wiederbestellung ist in beiden Fällen möglich. ... zur Stellungnahme zu geben. (4) Für die Verwaltungsratsmitglieder nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bestellt das Bundesministerium zwei stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder. Diese ... Verwaltungsratsmitglieder tätig. Für die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ist jeweils ein Stellvertreter zu benennen und durch das Bundesministerium zu bestellen. ... (6) Die nachfolgenden Verbände sind vor der Bestellung der in § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Personen anzuhören und besitzen ein namentliches Vorschlagsrecht für jeweils ...
§ 4 FinDASa Befugnisse des Verwaltungsrats (vom 01.07.2021)
... Restrukturierungsfonds; 5. zum Erlass einer Geschäftsordnung des Verwaltungsrats ( § 7 Absatz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ); 6. zur Herstellung des Benehmens bei Änderungen der Satzung der Bundesanstalt ...
§ 6 FinDASa Sitzungen des Verwaltungsrats (vom 01.07.2021)
... anwesend ist, unter denen mindestens ein Abgeordneter des Bundestages und mindestens eine der in § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Personen sein muss. Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Artikel 8 AIFM-StAnpG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f wird das Wort „Wagniskapitalbeteiligungs-," ...

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 20 AIFM-UmsG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... durch das Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften" ersetzt. 2. In § 7 Absatz 5 Satz 4 wird das Wort „Kapitalanlagegesellschaften" durch das Wort ...

Aufsichtsstrukturmodernisierungsgesetz
G. v. 28.03.2008 BGBl. I S. 493
Artikel 1 FinDAStrModG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich." 3. § 7 Abs. 1 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Der Präsident oder ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 01.03.2013 BGBl. I S. 355
Artikel 1 3. FinDASaVÄndV
... Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt: „Die Mitglieder werden nach § 7 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes durch das Bundesministerium bestellt und abberufen. Die ... sowie der Kapitalanlagegesellschaften sind vor der Bestellung der Mitglieder nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ... wie folgt gefasst: „Für die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ist jeweils ... „(6) Die nachfolgenden Verbände sind vor der Bestellung der in § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Personen ... ist, unter denen mindestens ein Abgeordneter des Bundestages und mindestens eine der in § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Personen ...

FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Artikel 2 FMSANeuOG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... sowie Abwicklung" ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 8 FMSANeuOG Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
... wird folgender Satz vorangestellt: „Für die Verwaltungsratsmitglieder nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bestellt das Bundesministerium zwei stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder; diese werden ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 30.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V1
Artikel 1 5. FinDASaVÄndV
... 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Für die Verwaltungsratsmitglieder nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes bestellt das Bundesministerium zwei stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder. Diese werden ... entsandten Verwaltungsratsmitglieder tätig. Für die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ist jeweils ein Stellvertreter zu benennen und durch das Bundesministerium zu bestellen. Der ... 5. zum Erlass einer Geschäftsordnung des Verwaltungsrats ( § 7 Absatz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ); 6. zur Herstellung des Benehmens bei Änderungen der Satzung der Bundesanstalt ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 12 FiMaAnpG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... 2013 (BGBl. I S. 4318) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Artikel 21 GüZustAnpG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... Wörter „Bundesministerium des Innern und für Heimat" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ...

Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
G. v. 28.11.2012 BGBl. I S. 2369
Artikel 2 FinStabGEG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... die Wörter „und des Verbraucherbeirats" eingefügt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ... worden sind. (2) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e bis g in der bis zum 28. Februar 2013 geltenden Fassung und ...

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113
Artikel 14 ZAGEG 2018 Folgeänderungen
... a wird jeweils die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 2", die Angabe „§ 10 Abs. 3 Satz 1" durch die Wörter „§ ... b wird jeweils die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter „ § 7 Absatz 1 Satz 3", die Angabe „§ 26 Abs. 3 oder 4" durch die Wörter „§ ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 171 9. ZustAnpV Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
...  In § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 340 10. ZustAnpV Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „Wirtschaft und ...