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§ 65 - Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

neugefasst durch B. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 546; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Geltung ab 16.03.1976; FNA: 7815-1 Flurbereinigung und Bodenverbesserung
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§ 65



(1) Die Beteiligten können in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Die neue Feldeinteilung ist den Beteiligten bekanntzugeben und auf Antrag an Ort und Stelle zu erläutern. Die vorläufige Besitzeinweisung kann auf Teile des Flurbereinigungsgebietes beschränkt werden.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde ordnet die vorläufige Besitzeinweisung an. Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Die vorläufige Besitzeinweisung ist öffentlich bekanntzumachen; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 kann sie auch zugestellt werden. Die Vorschriften des § 62 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

 
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Zitierungen von § 65 FlurbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 FlurbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlurbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 67 FlurbG
... und Abfindungen in Geld sind möglichst anschließend an die Anordnung nach § 65 Abs. 2 zu leisten, soweit nicht Rechte Dritter nach den Vorschriften der §§ 74 bis 78 zu ...
§ 87 FlurbG
... die vorläufige Einweisung der Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke (§ 65 ) dürfen erst vorgenommen werden, nachdem die Planfeststellung für das Unternehmen oder ...
§ 101 FlurbG
... (§§ 61 und 63), die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65 ) und die Überleitungsbestimmungen sind den Beteiligten in Abschrift zu übersenden oder ...
§ 103b FlurbG
... die Abfindung (§§ 44 bis 55) und über die vorläufige Besitzeinweisung (§ 65 ) sowie über die Vertreterbestellung (§ 119) gelten ...