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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.1983 aufgehoben

§ 9 - Graduiertenförderungsgesetz (GFG)

neugefasst durch B. v. 22.01.1976 BGBl. I S. 207; aufgehoben durch Artikel 19 G. v. 22.12.1983 BGBl. S. 1532; zuletzt geändert durch Artikel 58 V. v. 25.11.2003 BGBl. I S. 2304; Teile, die die Rückzahlung von Darlehen betreffen, gelten weiter
Geltung ab 22.01.1976; FNA: 2210-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung

§ 9 Nebentätigkeit



(1) Übt der Stipendiat neben der Vorbereitung auf die Promotion oder der Teilnahme an dem weiteren Studium eine Tätigkeit aus, die seine Arbeitskraft ganz oder zum Teil in Anspruch nimmt, so ist eine Förderung nach diesem Gesetz ausgeschlossen.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind mit der Förderung vereinbar

1.
wissenschaftliche Mitarbeit bei Forschungsaufgaben, die einen unmittelbaren Beitrag zu dem wissenschaftlichen Vorhaben des Stipendiaten darstellt, und

2.
wissenschaftliche Mitarbeit bei Lehraufgaben an einer Hochschule bis zu 10 Wochenstunden einschließlich von Zeiten zur Vor- und Nachbereitung.

Der Stipendiat ist zur Übernahme einer dieser Tätigkeiten nicht verpflichtet.

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