Grundgesetz
I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19) |
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) 1Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. 2Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Rechtsprechung zu Art. 6 GG
25.171 Entscheidungen zu Art. 6 GG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 17.11.2023 - 1 BvR 1076/23
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche Entscheidung ...
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2023 - L 4 AS 844/20
- BVerfG, 07.11.2023 - 2 BvR 1143/21
Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung von Renten aus der ...
- BVerfG, 02.11.2023 - 2 BvR 441/23
Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Ausländers mit in Deutschland ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 27.02.2023 - 19 CE 22.1955
Nachholung eines Visumverfahrens eines nicht sorgeberechtigten sonstigen ...
- VG Würzburg, 11.08.2022 - W 7 E 22.1074
Einstweiliger Rechtsschutz, vollziehbare Ausreisepflicht, Nachholung des ...
- VGH Bayern, 27.02.2023 - 19 CE 22.1955
- VGH Baden-Württemberg, 12.02.2024 - 11 S 1722/23
- BVerfG, 14.12.2023 - 1 BvR 1889/23
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen im einstweiligen Anordnungsverfahren ...
- BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18
Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu ...
- VGH Bayern, 25.01.2024 - 19 ZB 23.1946
Aufenthaltserlaubnis zur Umgangswahrnehmung, Im Bundesgebiet gelebte familiäre ...
Art. 6 GG in Nachschlagewerken
- Art. 6 GG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Abschiebung
- Beamte als Betreuer
- Betreuer als Erbe
- Ehefähigkeit
- Eherecht und Betreuung
- Heimmitarbeiter als Betreuer
- Rechtsmittel
- Schlusstätigkeiten
- Umgangsbestimmung
Querverweise
Auf Art. 6 GG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundgesetz (GG)
- XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 142
- Unterbringungsgesetz (UBG)
- Kosten, Schlußbestimmungen, Grundrechte
- § 18 (Einschränkung von Grundrechten)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Leistungen der Sozialhilfe
- Anspruch auf Leistungen
- § 23 (Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt aus familiären Gründen
- § 27 (Grundsatz des Familiennachzugs)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 6 GG:
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 3
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1666a (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen) (zu Art. 6 III)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 13 II Nr. 3 (Eheschließung) (zu Art. 6 I)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 II (Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe) (zu Art. 6 II)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
- § 42 (Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen) (zu Art. 6 III)