Grundgesetz
VII. Die Gesetzgebung des Bundes (Art. 70 - 82) |
(1) 1Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. 2Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. 3Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. 4Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.
(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.
(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.
Rechtsprechung zu Art. 80 GG
4.591 Entscheidungen zu Art. 80 GG in unserer Datenbank:
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.04.2022 - 1 KM 221/22 Corona
"Hotspot-Regelungen" teilweise außer Vollzug gesetzt - Corona-Virus
- BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21 Corona
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung ...
- VG Berlin, 18.02.2022 - 14 L 15.22 Corona
Impfung mit Johnson & Johnson: Einfache Impfung reicht für vollständigen ...
- OVG Bremen, 19.04.2022 - 1 D 104/20 Corona
Verkaufsflächenbeschränkung auf 800 m² im April 2020 - 800 m²; Einzelhandel; ...
- VG Berlin, 16.02.2022 - 14 L 24.22 Corona
Genesenenstatus: Verkürzung auf drei Monate rechtswidrig - Corona-Virus
- VG Halle, 16.02.2022 - 1 B 41/22 Corona
Vor dem 15.01.2022 ausgestellte Genesenennachweise mit einer Gültigkeitsdauer von ...
- VG Frankfurt/Main, 22.02.2022 - 5 L 363/22 Corona
Verkürzung der Gültigkeitsdauer des COVID-19-Genesenenzertifikats
- VG Hamburg, 14.02.2022 - 14 E 414/22 Corona
Erfolgreicher Eilantrag gegen die Verkürzung der Gültigkeitsdauer des ...
- OVG Bremen, 23.03.2022 - 1 D 349/20 Corona
Normenkontrolle 19. Coronaverordnung - Betriebsschließung; Coronaverordnung; ...
- OVG Saarland, 31.03.2022 - 2 C 317/20 Corona
Nachträgliche Normenkontrolle: Schließung von Fitness-Studios durch Corona-VO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 80 GG:
- Grundgesetz (GG)
- XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 129
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Gemeinsame Vorschriften
- § 48b (Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen)
- Verfassung (Verf)
- Erster Hauptteil: Vom Menschen und seinen Ordnungen
- II. Religion und Religionsgemeinschaften
- Art. 4 I 2