Grundgesetz

   I. Die Grundrechte (Art. 1 - 19)   
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Textdarstellung

  

Art. 9

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) 1Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. 2Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. 3Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

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Rechtsprechung zu Art. 9 GG

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Querverweise

Auf Art. 9 GG verweisen folgende Vorschriften:

    Vereinsgesetz (VereinsG) 
      Verbot von Vereinen
        § 3 (Verbot)
        § 8 (Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen)
     
      Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens verbotener Vereine
        § 11 (Vermögenseinziehung)
     
      Sondervorschriften
        § 14 (Ausländervereine)
        § 15 (Ausländische Vereine)
     
      Schlußbestimmungen
        § 31 (Übergangsregelungen)

Redaktionelle Querverweise zu Art. 9 GG:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Personen
          Juristische Personen
            Vereine
              Allgemeine Vorschriften
                §§ 21 ff. (Nicht wirtschaftlicher Verein) (zu Art. 9 I)
    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
            § 86 I Nr. 2 (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen) (zu Art. 9 II)
    Vereinsgesetz (VereinsG) 
      Allgemeine Vorschriften
        §§ 1 ff. (Vereinsfreiheit) (zu Art. 9 I)
     
      Sondervorschriften
        § 17 (Wirtschaftsvereinigungen) (zu Art. 9 II)
    EG-Vertrag (EG) 
      Die Politiken der Gemeinschaft
        Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung und Jugend
          Sozialvorschriften
Was ist das?

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