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Anlage 1
(zu § 3 Abs. 2)
Kostenverzeichnis

Gliederung
Teil 1
Zivilrechtliche Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG

Vorbemerkung 1:

Die Vorschriften dieses Teils gelten nicht für die in Teil 2 geregelten Verfahren.
 

Hauptabschnitt 1
Mahnverfahren
1100

Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls

0,5
- mindestens
36,00 €

Hauptabschnitt 2
Prozessverfahren
Abschnitt 1
Erster Rechtszug

Vorbemerkung 1.2.1:

Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen nicht im Musterverfahren nach dem KapMuG; das erstinstanzliche Musterverfahren gilt als Teil des ersten Rechtszugs des Prozessverfahrens.
 

Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Amts- oder Landgericht
1210

Verfahren im Allgemeinen

3,0

 

(1) Soweit wegen desselben Streitgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist.

(2) Soweit der Kläger wegen desselben Streitgegenstands einen Anspruch zum Musterverfahren angemeldet hat (§ 10 Abs. 2 KapMuG), wird insoweit die Gebühr 1902 angerechnet.
 

 
1211

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,

c) im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem eine Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,

d) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird oder

e) im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,

wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält oder nur deshalb Tatbestand und die Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a Abs. 4 Nr. 5 ZPO),

3. gerichtlichen Vergleich oder Beschluss nach § 23 Abs. 3 KapMuG oder

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Musterentscheid nach dem KapMuG vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1210 ermäßigt sich auf

1,0

 

Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht
1212

Verfahren im Allgemeinen

4,0

1213

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder

c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,

wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1212 ermäßigt sich auf

2,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.

Im Verfahren über eine Abhilfeklage nach dem VDuG ist die Ermäßigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Abhilfegrundurteil vorausgegangen ist.
 

 
Unterabschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
1214

Verfahren im Allgemeinen

5,0

1215

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, oder

c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übermittelt wird,

wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1214 ermäßigt sich auf

3,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
Abschnitt 2
Berufung und bestimmte Beschwerden

Vorbemerkung 1.2.2:

Dieser Abschnitt ist auf Beschwerdeverfahren nach

1. den §§ 73 und 171 GWB,

2. § 48 WpÜG,

3. § 37u Abs. 1 WpHG,

4. § 75 EnWG,

5. § 13 EU-VSchDG,

6. § 35 KSpG und

7. § 11 WRegG

anzuwenden.
 

1220

Verfahren im Allgemeinen

4,0

1221

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf

1,0

 

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 

 
1222

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1221 anzuwenden ist, durch

1. Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,

2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf

2,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
1223

Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1222 Nr. 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf

3,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1222 erfüllt sind.
 

 
Abschnitt 3
Revision, Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG
1230

Verfahren im Allgemeinen

5,0

1231

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf

1,0

 

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 

 
1232

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1231 anzuwenden ist, durch

1. Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, eine Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf

3,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
Abschnitt 4
Zulassung der Sprungrevision, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sowie der Rechtsbeschwerden nach § 77 GWB, § 86 EnWG, § 35 KSpG und § 24 EU-VSchDG
1240

Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:

Soweit der Antrag abgelehnt wird

1,5

1241

Verfahren über die Zulassung der Sprungrevision:

Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird

1,0

 

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrevision zugelassen wird.
 

 
1242

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels:

Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird

2,0

1243

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels:

Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird

1,0

 

Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.
 

 
Abschnitt 5
Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1
Berufungsverfahren
1250

Verfahren im Allgemeinen

6,0

1251

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf

1,0

 

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 

 
1252

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1251 anzuwenden ist, durch

1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1250 ermäßigt sich auf

3,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
Unterabschnitt 2
Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren
1253

Verfahren über die Beschwerde nach § 122 PatG oder § 20 GebrMG i. V. m. § 122 PatG gegen ein Urteil über den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Zwangslizenzsachen

2,0

1254

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 1253 ermäßigt sich auf

1,0

 

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO i. V. m. § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG, § 20 GebrMG stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 

 
1255

Verfahren über die Rechtsbeschwerde

825,00 €

1256

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 1255 ermäßigt sich auf

110,00 €

 

Erledigungserklärungen in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 

 
Hauptabschnitt 3
(weggefallen)
Hauptabschnitt 4
Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung

Vorbemerkung 1.4:

(1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1.

(2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung oder die Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.

(3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sowie im Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.
 

Abschnitt 1
Erster Rechtszug
1410

Verfahren im Allgemeinen

1,5

1411

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder

b) wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,

2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 922 Abs. 1, auch i. V. m. § 936 ZPO, oder ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1410 ermäßigt sich auf

1,0

 

Die Vervollständigung eines ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestellten Urteils (§ 313a Abs. 5 ZPO) steht der Ermäßigung nicht entgegen. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
1412

Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, wenn nicht Nummer 1411 erfüllt ist:

Die Gebühr 1410 erhöht sich nach dem Wert des Streitgegenstands, auf den sich die Entscheidung bezieht, auf

3,0

Abschnitt 2
Berufung
1420

Verfahren im Allgemeinen

4,0

1421

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf

1,0

 

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 

 
1422

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1421 erfüllt ist, durch

1. Zurücknahme der Berufung oder des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf

2,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
1423

Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 1422 Nr. 2 genannten Urteile mit schriftlicher Begründung oder ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist:

Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf

3,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 1422 erfüllt sind.
 

 
Abschnitt 3
Beschwerde
1430

Verfahren über die Beschwerde

1. gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder

2. in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

1,5

1431

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:

Die Gebühr 1430 ermäßigt sich auf

1,0

Hauptabschnitt 5
Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung

Vorbemerkung 1.5:

Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung bestimmt sich nach Nummer 1620.
 

Abschnitt 1
Erster Rechtszug
1510

Verfahren über Anträge auf

1. Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel,

2. Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist,

3. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln,

4. Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verfahren und

5. Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung (§ 1115 ZPO)

oder über die Klage auf Erlass eines Vollstreckungsurteils

264,00 €

1511

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird:

Die Gebühr 1510 ermäßigt sich auf

99,00 €

 

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 

 
1512

Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 AVAG oder § 27 IntErbRVG

17,00 €

1513

Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO oder über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1110 ZPO oder nach § 58 AVAG

22,00 €

1514

Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist

66,00 €

Abschnitt 2
Rechtsmittelverfahren
1520

Verfahren über Rechtsmittel in den in den Nummern 1510 und 1514 genannten Verfahren

396,00 €

1521

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf

99,00 €

1522

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1521 erfüllt ist:

Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf

198,00 €

 

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 

 
1523

Verfahren über Rechtsmittel in

1. den in den Nummern 1512 und 1513 genannten Verfahren,

2. Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § 1079 ZPO:

Das Rechtsmittel wird verworfen oder zurückgewiesen

66,00 €

Hauptabschnitt 6
Sonstige Verfahren
Abschnitt 1
Selbstständiges Beweisverfahren
1610

Verfahren im Allgemeinen

1,0

Abschnitt 2
Schiedsrichterliches Verfahren
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
1620

Verfahren über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder über die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung

2,0

 

Die Gebühr ist auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs oder deren Aufhebung zu erheben.
 

 
1621

Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens

2,0

1622

Verfahren bei Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts

2,0

1623

Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters

0,5

1624

Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts

0,5

1625

Verfahren zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder zur Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen

0,5

1626

Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme oder über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung

2,0

 

Im Verfahren über die Zulassung der Vollziehung und in dem Verfahren über die Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.
 

 
1627

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:

Die Gebühren 1620 bis 1622 und 1626 ermäßigen sich auf

1,0

Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
1628

Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1620 bis 1622 und 1626 genannten Verfahren

3,0

1629

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags:

Die Gebühr 1628 ermäßigt sich auf

1,0

Abschnitt 3
Besondere Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wertpapierhandelsgesetz
1630

Verfahren über einen Antrag nach § 169 Abs. 2 Satz 5 und 6, Abs. 4 Satz 2, § 173 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 176 GWB

3,0

1631

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags:

Die Gebühr 1630 ermäßigt sich auf

1,0

1632

Verfahren über den Antrag nach § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG, auch i. V. m. § 37u Abs. 2 WpHG

0,5

 

Mehrere Verfahren gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
 

 
Abschnitt 4
Besondere Verfahren nach dem Aktiengesetz und dem Umwandlungsgesetz
Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
1640

Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes

1,0

1641

Verfahren nach § 246a des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG), nach § 319 Abs. 6 des Aktiengesetzes (auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes) oder nach § 16 Abs. 3 UmwG

1,5

1642

Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Entscheidung:

Die Gebühren 1640 und 1641 ermäßigen sich auf

0,5

 

(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 

 
Unterabschnitt 2
Beschwerde
1643

Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 1640 genannten Verfahren

1,0

1644

Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:

Die Gebühr 1643 ermäßigt sich auf

0,5

 

(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 

 
Abschnitt 5
Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
1650

Sanierungsverfahren

0,5

1651

Die Durchführung des Sanierungsverfahrens wird nicht angeordnet:

Die Gebühr 1650 beträgt

0,2

1652

Reorganisationsverfahren

1,0

1653

Die Durchführung des Reorganisationsverfahrens wird nicht angeordnet:

Die Gebühr 1652 beträgt

0,2

Abschnitt 6
Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
1660

Umsetzungsverfahren nach dem VDuG

1,0

Hauptabschnitt 7
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
1700

Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, auch i. V. m. § 122a PatG oder § 89a MarkenG; § 69 GWB, § 41 AgrarOLkG):

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen

66,00 €

Hauptabschnitt 8
Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Abschnitt 1
Sonstige Beschwerden
1810

Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO

99,00 €

1811

Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:

Die Gebühr 1810 ermäßigt sich auf

66,00 €

 

(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 

 
1812

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

66,00 €

 

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 

 
Abschnitt 2
Sonstige Rechtsbeschwerden
1820

Verfahren über Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wurde (§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO)

2,0

1821

Verfahren über Rechtsbeschwerden nach § 20 KapMuG

5,0

1822

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühren 1820 und 1821 ermäßigen sich auf

1,0

 

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 

 
1823

Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4, § 494a Abs. 2 Satz 2 oder § 516 Abs. 3 ZPO

198,00 €

1824

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf

66,00 €

1825

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1824 erfüllt ist:

Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf

99,00 €

1826

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

132,00 €

 

Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 

 
1827

Verfahren über die in Nummer 1826 genannten Rechtsbeschwerden:

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird

66,00 €

Hauptabschnitt 9
Besondere Gebühren
1900

Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:

Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird

0,25

 

Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden.
 

 
1901

Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits

wie vom Gericht bestimmt

1902

Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Abs. 2 KapMuG)

0,5

Teil 2
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 1
Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung

Vorbemerkung 2.1:

Dieser Hauptabschnitt ist auch auf Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie auf alle Verfahren über Anträge auf Einschränkung oder Beendigung der Vollstreckung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (§ 954 Abs. 2 ZPO i. V. m. Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014) anzuwenden. Im Übrigen bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 4 oder Teil 8 Hauptabschnitt 3.
 

Abschnitt 1
Erster Rechtszug
2110

Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO)

22,00 €

 

Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben.
 

 
2111

Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 ZPO sowie im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

22,00 €

 

Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand betreffen.
 

 
2112

In dem Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung wird ein Antrag auf Einholung von Kontoinformationen gestellt:

Die Gebühr 2111 erhöht sich auf

37,00 €

2113

Verfahren über den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO

22,00 €

2114

Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO)

22,00 €

2115

Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO

35,00 €

2116

(weggefallen)

 

2117

Verteilungsverfahren

0,5

2118

Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO

66,00 €

2119

Verfahren über Anträge auf Beendigung, Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 954 Abs. 2, § 1084 ZPO, auch i. V. m. § 1096 oder § 1109 ZPO oder nach § 31 AUG

33,00 €

Abschnitt 2
Beschwerden
Unterabschnitt 1
Beschwerde
2120

Verfahren über die Beschwerde im Verteilungsverfahren:

Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird

1,0

2121

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

33,00 €

 

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 

 
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
2122

Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren:

Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird

2,0

2123

Verfahren über die Rechtsbeschwerde im Verteilungsverfahren:

Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird

1,0

 

Die Gebühr entsteht nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben wird.
 

 
2124

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

66,00 €

 

Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 

 
Hauptabschnitt 2
Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit

Vorbemerkung 2.2:

Die Gebühren 2210, 2220 und 2230 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben. Wird der Antrag von mehreren Gesamtgläubigern, Gesamthandsgläubigern oder im Fall der Zwangsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft von mehreren Miteigentümern gemeinsam gestellt, gelten diese als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluss entschieden wird. Für ein Verfahren nach § 765a ZPO wird keine, für das Beschwerdeverfahren die Gebühr 2240 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach § 30a ZVG, gilt Satz 3 entsprechend.
 

Abschnitt 1
Zwangsversteigerung
2210

Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren

110,00 €

2211

Verfahren im Allgemeinen

0,5

2212

Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist:

Die Gebühr 2211 ermäßigt sich auf

0,25

2213

Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe von Geboten

0,5

 

Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund des § 74a oder des § 85a ZVG versagt bleibt.
 

 
2214

Erteilung des Zuschlags

0,5

 

Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluss aufgehoben wird.
 

 
2215

Verteilungsverfahren

0,5

2216

Es findet keine oder nur eine beschränkte Verteilung des Versteigerungserlöses durch das Gericht statt (§§ 143, 144 ZVG):

Die Gebühr 2215 ermäßigt sich auf

0,25

Abschnitt 2
Zwangsverwaltung
2220

Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den Beitritt zum Verfahren

110,00 €

2221

Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei Durchführung des Verfahrens

0,5
- mindestens 132,00 €, im ersten und letzten Kalenderjahr jeweils mindestens 66,00 €

 

Die Gebühr wird auch für das jeweilige Kalenderjahr erhoben, in das der Tag der Beschlagnahme fällt und in dem das Verfahren aufgehoben wird.
 

 
Abschnitt 3
Zwangsliquidation einer Bahneinheit
2230

Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation

66,00 €

2231

Verfahren im Allgemeinen

0,5

2232

Das Verfahren wird eingestellt:

Die Gebühr 2231 ermäßigt sich auf

0,25

Abschnitt 4
Beschwerden
Unterabschnitt 1
Beschwerde
2240

Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

132,00 €

 

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 

 
2241

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird

1,0

Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
2242

Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist:

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

264,00 €

 

Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 

 
2243

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird

2,0

Hauptabschnitt 3
Insolvenzverfahren

Vorbemerkung 2.3:

Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters steht dem Antrag des Schuldners gleich.
 

Abschnitt 1
Eröffnungsverfahren
2310

Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

0,5

 

Die Gebühr entsteht auch, wenn das Verfahren nach § 306 InsO ruht.
 

 
2311

Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

0,5
- mindestens 198,00 €

Abschnitt 2
Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag des Schuldners

Vorbemerkung 2.3.2:

Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen auch, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde.
 

2320

Durchführung des Insolvenzverfahrens

2,5

 

Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.
 

 
2321

Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:

Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf

0,5

2322

Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:

Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf

1,5

Abschnitt 3
Durchführung des Insolvenzverfahrens auf Antrag eines Gläubigers

Vorbemerkung 2.3.3:

Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden, wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag des Schuldners eröffnet wurde.
 

2330

Durchführung des Insolvenzverfahrens

3,0

 

Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluss auf Beschwerde aufgehoben wird.
 

 
2331

Einstellung des Verfahrens vor dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:

Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf

1,0

2332

Einstellung des Verfahrens nach dem Ende des Prüfungstermins nach den §§ 207, 211, 212, 213 InsO:

Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf

2,0

Abschnitt 4
Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 177 InsO)
2340

Prüfung von Forderungen je Gläubiger

22,00 €

Abschnitt 5
Restschuldbefreiung
2350

Entscheidung über den Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (§§ 296 bis 297a, 300 und 303 InsO)

39,00 €

Abschnitt 6
Besondere Verfahren nach der Verordnung (EU) 2015/848
2360

Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848

3,0

2361

Verfahren über einstweilige Maßnahmen nach Artikel 36 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2015/848

1,0

2362

Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 61 der Verordnung (EU) 2015/848

4 400,00 €

Abschnitt 7
Koordinationsverfahren
2370

Verfahren im Allgemeinen

550,00 €

2371

In dem Verfahren wird ein Koordinationsplan zur Bestätigung vorgelegt:

Die Gebühr 2370 beträgt

1 100,00 €

Abschnitt 8
Beschwerden
Unterabschnitt 1
Beschwerde
2380

Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1,0

2381

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

66,00 €

 

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.

2382 Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 102c § 26 EGInsO
 

1,0

Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
2383

Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

2,0

2384

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags:

Die Gebühr 2383 ermäßigt sich auf

1,0

2385

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

132,00 €

 

Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 

 
2386

Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 102c § 26 EGInsO i. V. m. § 574 ZPO

2,0

Hauptabschnitt 4
Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
Abschnitt 1
Eröffnungsverfahren
2410

Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens

1,0

Abschnitt 2
Verteilungsverfahren
2420

Durchführung des Verteilungsverfahrens

2,0

Abschnitt 3
Besonderer Prüfungstermin und schriftliches Prüfungsverfahren (§ 18 Satz 3 SVertO, § 177 InsO)
2430

Prüfung von Forderungen je Gläubiger

22,00 €

Abschnitt 4
Beschwerde und Rechtsbeschwerde
2440

Verfahren über Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

66,00 €

 

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 

 
2441

Verfahren über Rechtsbeschwerden:

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

132,00 €

 

Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 

 
Hauptabschnitt 5
Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Abschnitt 1
Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht
2510

Entgegennahme der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens (§ 31 StaRUG)

150,00 €

 

Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens einschließlich der Aufhebung der Restrukturierungssache abgegolten.
 

 
2511

Verfahren über den Antrag auf Inanspruchnahme von Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens

1.000,00 €

 

(1) Die Gebühr 2510 wird angerechnet.

(2) Endet das gesamte Verfahren, bevor der gerichtliche Erörterungs- und Abstimmungstermin begonnen hat oder bevor der Restrukturierungsplan gerichtlich bestätigt wurde, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen.
 

 
2512

In derselben Restrukturierungssache wird die Inanspruchnahme von mehr als drei Instrumenten des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens beantragt:

Die Gebühr 2511 beträgt

1.500,00 €

2513

Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten

500,00 €

 

Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Zusammenhang mit der Bestellung, insbesondere auch die Aufsicht über den Restrukturierungsbeauftragten, abgegolten.
 

 
2514

Verfahren über den Antrag auf Bestellung eines Sanierungsmoderators

500,00 €

 

Mit der Gebühr sind sämtliche Tätigkeiten des Gerichts in dem Verfahren einschließlich der Bestätigung eines Sanierungsvergleichs abgegolten.
 

 
Abschnitt 2
Beschwerden
Unterabschnitt 1
Beschwerde
2520

Verfahren über sofortige Beschwerden nach dem StaRUG

1.000,00 €

2521

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:

Die Gebühr 2520 ermäßigt sich auf

500,00 €

2522

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

66,00 €

 

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 

 
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
2523

Verfahren über Rechtsbeschwerden nach dem StaRUG

2.000,00 €

2524

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde:

Die Gebühr 2523 ermäßigt sich auf

1.000,00 €

2525

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

132,00 €

 

Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 

 
Hauptabschnitt 6
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
2600

Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, § 4 InsO, § 3 Abs. 1 Satz 1 SVertO, § 38 StaRUG):

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen

66,00 €

Teil 3
Strafsachen und gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, sowie Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr 3110 bis 3117, soweit nichts anderes vermerkt ist

Vorbemerkung 3:

(1) § 473 Abs. 4 StPO und § 74 JGG bleiben unberührt.

(2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben. Dies gilt auch für das Wiederaufnahmeverfahren, das sich gegen einen Strafbefehl richtet (§ 373a StPO).
 

Hauptabschnitt 1
Offizialverfahren

Vorbemerkung 3.1:

(1) In Strafsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig erkannten Strafe.

(2) Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, ist die Zahl der Tagessätze der Dauer der Freiheitsstrafe hinzuzurechnen; dabei entsprechen 30 Tagessätze einem Monat Freiheitsstrafe.

(3) Ist auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, bestimmt sich die Gebühr nach der vorbehaltenen Geldstrafe.

(4) Eine Gebühr wird für alle Rechtszüge bei rechtskräftiger Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung und bei rechtskräftiger Festsetzung einer Geldbuße gesondert erhoben.

(5) Wird aufgrund des § 55 Abs. 1 StGB in einem Verfahren eine Gesamtstrafe gebildet, bemisst sich die Gebühr für dieses Verfahren nach dem Maß der Strafe, um das die Gesamtstrafe die früher erkannte Strafe übersteigt. Dies gilt entsprechend, wenn ein Urteil, in dem auf Jugendstrafe erkannt ist, nach § 31 Abs. 2 JGG in ein neues Urteil einbezogen wird. In den Fällen des § 460 StPO und des § 66 JGG verbleibt es bei den Gebühren für die früheren Verfahren.

(6) Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschuldigte, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn erkannten Strafe, angeordneten Maßregel der Besserung und Sicherung oder festgesetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Strafsache gegen einen oder mehrere Angeschuldigte auch eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder der Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben.

(7) Wird bei Verurteilung wegen selbstständiger Taten ein Rechtsmittel auf einzelne Taten beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach der Strafe für diejenige Tat, die Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Bei Gesamtstrafen ist die Summe der angefochtenen Einzelstrafen maßgebend. Ist die Gesamtstrafe, auch unter Einbeziehung der früher erkannten Strafe, geringer, ist diese maßgebend. Wird ein Rechtsmittel auf die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, werden die Gebühren für das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung der Maßregel oder der Festsetzung der Geldbuße erhoben. Die Sätze 1 bis 4 gelten im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.

(8) Das Verfahren über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung und das Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gelten als besondere Verfahren.
 

Abschnitt 1
Erster Rechtszug
 

Verfahren mit Urteil, wenn kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei

 
3110

- Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen

155,00 €

3111

- Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder zu Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen

310,00 €

3112

- Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren

465,00 €

3113

- Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 4 Jahren

620,00 €

3114

- Verurteilung zu Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren

775,00 €

3115

- Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren oder zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe

1 100,00 €

3116

- Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung

77,00 €

3117

- Festsetzung einer Geldbuße

10 % des Betrags der Geldbuße
- mindestens 55,00 €
- höchstens 16 500,00 €

3118

Strafbefehl

0,5

 

Die Gebühr wird auch neben der Gebühr 3119 erhoben. Ist der Einspruch beschränkt (§ 410 Abs. 2 StPO), bemisst sich die Gebühr nach der im Urteil erkannten Strafe.
 

 
3119

Hauptverhandlung mit Urteil, wenn ein Strafbefehl vorausgegangen ist

0,5

 

Vorbemerkung 3.1 Abs. 7 gilt entsprechend.
 

 
Abschnitt 2
Berufung
3120

Berufungsverfahren mit Urteil

1,5

3121

Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil

0,5

 

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
 

 
Abschnitt 3
Revision
3130

Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO

2,0

3131

Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO

1,0

 

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
 

 
Abschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren
3140

Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt

0,5

3141

Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe, einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer Geldbuße verworfen oder abgelehnt wurde:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

1,0

Abschnitt 5
Psychosoziale Prozessbegleitung

Vorbemerkung 3.1.5:

Eine Erhöhung nach diesem Abschnitt tritt nicht ein, soweit das Gericht etwas anderes angeordnet hat (§ 465 Abs. 2 Satz 4 StPO).
 

 

Dem Verletzten ist ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet

 
3150

- für das Vorverfahren:

  Die Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um

572,00 €

3151

- für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug:

  Die Gebühren 3110 bis 3116 und 3118 erhöhen sich um

407,00 €

 

(1) Die Erhöhung der Gebühr 3116 tritt nur ein, wenn ausschließlich diese Gebühr zu erheben ist.

(2) Die Erhöhungen nach den Nummern 3150 und 3151 können nebeneinander eintreten.
 

 
3152

Dem Verletzten ist für das Berufungsverfahren ein psychosozialer Prozessbegleiter beigeordnet:

Die Gebühren 3120 und 3121 erhöhen sich um

231,00 €

 

Die Erhöhung der Gebühr 3120 oder 3121 für die Anordnung einer oder mehrerer Maßregeln der Besserung und Sicherung tritt nur ein, wenn ausschließlich diese Gebühr zu erheben ist.
 

 
Hauptabschnitt 2
Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags
3200

Dem Antragsteller, dem Anzeigenden, dem Angeklagten oder Nebenbeteiligten sind die Kosten auferlegt worden (§§ 177, 469, 470 StPO)

80,00 €

 

Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 € herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird.
 

 
Hauptabschnitt 3
Privatklage

Vorbemerkung 3.3:

Für das Verfahren auf Widerklage werden die Gebühren gesondert erhoben.
 

Abschnitt 1
Erster Rechtszug
3310

Hauptverhandlung mit Urteil

160,00 €

3311

Erledigung des Verfahrens ohne Urteil

80,00 €

Abschnitt 2
Berufung
3320

Berufungsverfahren mit Urteil

320,00 €

3321

Erledigung der Berufung ohne Urteil

160,00 €

 

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
 

 
Abschnitt 3
Revision
3330

Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO

480,00 €

3331

Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO

320,00 €

 

Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
 

 
Abschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren
3340

Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt

80,00 €

3341

Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

160,00 €

Hauptabschnitt 4
Einziehung und verwandte Maßnahmen

Vorbemerkung 3.4:

(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO) und die Abführung des Mehrerlöses. Im Strafverfahren werden die Gebühren gesondert erhoben.

(2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Angeschuldigte wegen derselben Tat, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt.
 

Abschnitt 1
Antrag des Privatklägers nach § 435 StPO
3410

Verfahren über den Antrag des Privatklägers:

Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen

39,00 €

Abschnitt 2
Beschwerde
3420

Verfahren über die Beschwerde nach § 434 Abs. 2 S, auch i. V. m. § 436 Abs. 2, StPO:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

39,00 €

Abschnitt 3
Berufung
3430

Verwerfung der Berufung durch Urteil

78,00 €

3431

Erledigung der Berufung ohne Urteil

39,00 €

 

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
 

 
Abschnitt 4
Revision
3440

Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO

78,00 €

3441

Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO

39,00 €

 

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
 

 
Abschnitt 5
Wiederaufnahmeverfahren
3450

Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen

39,00 €

3451

Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

78,00 €

Hauptabschnitt 5
Nebenklage

Vorbemerkung 3.5:

Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden nur erhoben, wenn dem Nebenkläger die Kosten auferlegt worden sind.
 

Abschnitt 1
Berufung
3510

Die Berufung des Nebenklägers wird durch Urteil verworfen; aufgrund der Berufung des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt

108,00 €

3511

Erledigung der Berufung des Nebenklägers ohne Urteil

54,00 €

 

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.
 

 
Abschnitt 2
Revision
3520

Die Revision des Nebenklägers wird durch Urteil oder Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen; aufgrund der Revision des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt

162,00 €

3521

Erledigung der Revision des Nebenklägers ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO

81,00 €

 

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist.
 

 
Abschnitt 3
Wiederaufnahmeverfahren
3530

Verfahren über den Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt

54,00 €

3531

Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

108,00 €

Hauptabschnitt 6
Sonstige Beschwerden

Vorbemerkung 3.6:

Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Hauptabschnitt 8 geregelten Gebühren.
 

3600

Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

0,25

3601

Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im Strafverfahren einschließlich des selbstständigen Verfahrens nach den §§ 435 bis 437, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

0,5

 

Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.
 

 
3602

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

66,00 €

 

Von dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine Strafe, auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt, eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet oder eine Geldbuße festgesetzt worden ist. Von einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen sie eine Geldbuße festgesetzt worden ist.
 

 
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 7
Entschädigungsverfahren
3700

Urteil, durch das dem Antrag wegen eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs stattgegeben wird (§ 406 StPO)

1,0

 

Die Gebühr wird für jeden Rechtszug nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs erhoben.
 

 
Hauptabschnitt 8
Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
Abschnitt 1
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
 

Verfahren über den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung:

 
3810

- Der Antrag wird zurückgewiesen

1,0

3811

- Der Antrag wird zurückgenommen

0,5

Abschnitt 2
Beschwerde und Rechtsbeschwerde
 

Verfahren über die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde:

 
3820

- Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde wird verworfen

2,0

3821

- Die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde wird zurückgenommen

1,0

Abschnitt 3
Vorläufiger Rechtsschutz
3830

Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf Erlass einer einstweiligen Anordnung:

Der Antrag wird zurückgewiesen

0,5

Hauptabschnitt 9
Sonstige Verfahren
Abschnitt 1
Vollstreckungshilfeverfahren wegen einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geldsanktion

Vorbemerkung 3.9.1:

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für gerichtliche Verfahren nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
 

3910

Verfahren über den Einspruch gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde:

Der Einspruch wird verworfen oder zurückgewiesen

54,00 €

 

Wird auf den Einspruch wegen fehlerhafter oder unterlassener Umwandlung durch die Bewilligungsbehörde die Geldsanktion umgewandelt, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. Dies gilt auch, wenn hinsichtlich der Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion von der Bewilligungsentscheidung zugunsten des Betroffenen abgewichen wird.
 

 
3911

Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Bewilligungsbehörde nach § 87f Abs. 5 Satz 2 IRG:

Der Antrag wird verworfen

33,00 €

3912

Verfahren über die Rechtsbeschwerde:

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

81,00 €

 

(1) Die Anmerkung zu Nummer 3910 gilt entsprechend.

(2) Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.
 

 
Abschnitt 2
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
3920

Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO, auch i. V. m. § 55 Abs. 4, § 92 JGG und § 120 StVollzG):

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen

66,00 €

Teil 4
Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr 4110, soweit nichts anderes vermerkt ist

Vorbemerkung 4:

(1) § 473 Abs. 4 StPO, auch i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG, bleibt unberührt.

(2) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens die frühere Entscheidung aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
 

Hauptabschnitt 1
Bußgeldverfahren

Vorbemerkung 4.1:

(1) In Bußgeldsachen bemessen sich die Gerichtsgebühren für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig festgesetzten Geldbuße. Mehrere Geldbußen, die in demselben Verfahren gegen denselben Betroffenen festgesetzt werden, sind bei der Bemessung der Gebühr zusammenzurechnen.

(2) Betrifft eine Bußgeldsache mehrere Betroffene, ist die Gebühr von jedem gesondert nach Maßgabe der gegen ihn festsetzten Geldbuße zu erheben. Wird in einer Bußgeldsache gegen einen oder mehrere Betroffene eine Geldbuße auch gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben.

(3) Wird bei Festsetzung mehrerer Geldbußen ein Rechtsmittel auf die Festsetzung einer Geldbuße beschränkt, bemisst sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach dieser Geldbuße. Satz 1 gilt im Fall der Wiederaufnahme entsprechend.
 

Abschnitt 1
Erster Rechtszug
4110

Hauptverhandlung mit Urteil oder Beschluss ohne Hauptverhandlung (§ 72 OWiG)

10 % des Betrags der Geldbuße
- mindestens 55,00 €
- höchstens 16 500,00 €

4111

Zurücknahme des Einspruchs nach Eingang der Akten bei Gericht und vor

Beginn der Hauptverhandlung

0,25 - mindestens 17,00 €

 

Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Sache an die Verwaltungsbehörde zurückverwiesen worden ist.
 

 
4112

Zurücknahme des Einspruchs nach Beginn der Hauptverhandlung

0,5

Abschnitt 2
Rechtsbeschwerde
4120

Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG

2,0

4121

Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG

1,0

 

Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.
 

 
Abschnitt 3
Wiederaufnahmeverfahren
4130

Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt

0,5

4131

Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

1,0

Hauptabschnitt 2
Einziehung und verwandte Maßnahmen

Vorbemerkung 4.2:

(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Verfahren über die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) und die Abführung des Mehrerlöses. Im gerichtlichen Verfahren werden die Gebühren gesondert erhoben.

(2) Betreffen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mehrere Betroffene wegen derselben Handlung, wird nur eine Gebühr erhoben. § 31 GKG bleibt unberührt.
 

Abschnitt 1
Beschwerde
4210

Verfahren über die Beschwerde nach § 434 Abs. 2, auch i. V. m. § 436 Abs. 2 StPO, wiederum i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

66,00 €

Abschnitt 2
Rechtsbeschwerde
4220

Verfahren mit Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG:

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen

132,00 €

4221

Verfahren ohne Urteil oder Beschluss nach § 79 Abs. 5 OWiG

66,00 €

 

Die Gebühr entfällt bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist.
 

 
Abschnitt 3
Wiederaufnahmeverfahren
4230

Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

Der Antrag wird verworfen oder abgelehnt

39,00 €

4231

Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen oder abgelehnt wurde:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

78,00 €

Hauptabschnitt 3
Besondere Gebühren
4300

Dem Anzeigenden sind im Fall einer unwahren Anzeige die Kosten auferlegt worden (§ 469 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG)

39,00 €

 

Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15,00 € herabsetzen oder beschließen, dass von der Erhebung einer Gebühr abgesehen wird.
 

 
4301

Abschließende Entscheidung des Gerichts im Fall des § 25a Abs. 1 StVG oder des § 10a Absatz 1 Satz 1 BFStrMG

39,00 €

4302

Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a Abs. 1 StVG oder des § 10a Absatz 1 Satz 1 BFStrMG

22,00 €

4303

Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft oder Verfahren über Einwendungen nach § 103 OWiG:

Der Antrag wird verworfen

33,00 €

 

Wird der Antrag nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 

 
4304

Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 108a Abs. 3 Satz 2 OWiG):

Die Erinnerung wird zurückgewiesen

33,00 €

 

Wird die Erinnerung nur teilweise verworfen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 

 
Hauptabschnitt 4
Sonstige Beschwerden

Vorbemerkung 4.4:

Die Gebühren im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmen sich nach den für das Kostenfestsetzungsverfahren in Teil 1 Hauptabschnitt 8 geregelten Gebühren.
 

4400

Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, durch die im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG einschließlich des selbstständigen Verfahrens nach den §§ 88 und 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. den §§ 435 bis 437, 444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt worden ist:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

0,5

 

Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.
 

 
4401

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

66,00 €

 

Von dem Betroffenen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.
 

 
Hauptabschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
4500

Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 und § 79 Abs. 3 OWiG):

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen

66,00 €

Teil 5
Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 1
Prozessverfahren

Vorbemerkung 5.1:

Wird das Verfahren durch Antrag eingeleitet, gelten die Vorschriften über die Klage entsprechend.
 

Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1
Verwaltungsgericht
5110

Verfahren im Allgemeinen

3,0

5111

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:

Die Gebühr 5110 ermäßigt sich auf

1,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
Unterabschnitt 2
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
5112

Verfahren im Allgemeinen

4,0

5113

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,

c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:

Die Gebühr 5112 ermäßigt sich auf

2,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
Unterabschnitt 3
Bundesverwaltungsgericht
5114

Verfahren im Allgemeinen

5,0

5115

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,

c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:

Die Gebühr 5114 ermäßigt sich auf

3,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
5120

Verfahren über die Zulassung der Berufung:

Soweit der Antrag abgelehnt wird

1,0

5121

Verfahren über die Zulassung der Berufung:

Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird

0,5

 

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
 

 
5122

Verfahren im Allgemeinen

4,0

5123

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf

1,0

 

Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
 

 
5124

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5123 erfüllt ist, durch

1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:

Die Gebühr 5122 ermäßigt sich auf

2,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
Abschnitt 3
Revision
5130

Verfahren im Allgemeinen

5,0

5131

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf

1,0

 

Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
 

 
5132

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 5131 erfüllt ist, durch

1. Zurücknahme der Revision oder der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

c) im Fall des § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,

3. gerichtlichen Vergleich oder

4. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:

Die Gebühr 5130 ermäßigt sich auf

3,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
Hauptabschnitt 2
Vorläufiger Rechtsschutz

Vorbemerkung 5.2:

(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO.

(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 und § 80b Abs. 2 und 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
 

Abschnitt 1
Verwaltungsgericht sowie Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelgerichte in der Hauptsache
5210

Verfahren im Allgemeinen

1,5

5211

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,

2. gerichtlichen Vergleich oder

3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:

Die Gebühr 5210 ermäßigt sich auf

0,5

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
Abschnitt 2
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)

Vorbemerkung 5.2.2:

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.
 

5220

Verfahren im Allgemeinen

2,0

5221

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,

2. gerichtlichen Vergleich oder

3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:

Die Gebühr 5220 ermäßigt sich auf

0,75

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
Abschnitt 3
Bundesverwaltungsgericht

Vorbemerkung 5.2.3:

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten, wenn das Bundesverwaltungsgericht auch in der Hauptsache erstinstanzlich zuständig ist.
 

5230

Verfahren im Allgemeinen

2,5

5231

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,

2. gerichtlichen Vergleich oder

3. Erledigungserklärungen nach § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:

Die Gebühr 5230 ermäßigt sich auf

1,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
Abschnitt 4
Beschwerde

Vorbemerkung 5.2.4:

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a VwGO).
 

5240

Verfahren über die Beschwerde

2,0

5241

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:

Die Gebühr 5240 ermäßigt sich auf

1,0

Hauptabschnitt 3
Besondere Verfahren
5300

Selbstständiges Beweisverfahren

1,0

5301

Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung nach den §§ 169, 170 oder § 172 VwGO

22,00 €

Hauptabschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
5400

Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 152a VwGO):

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen

66,00 €

Hauptabschnitt 5
Sonstige Beschwerden
5500

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:

Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird

2,0

5501

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:

Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird

1,0

 

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.
 

 
5502

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

66,00 €

 

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 

 
Hauptabschnitt 6
Besondere Gebühren
5600

Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:

Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird

0,25

 

Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden.
 

 
5601

Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits

wie vom Gericht bestimmt

Teil 6
Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 1
Prozessverfahren
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Finanzgericht
6110

Verfahren im Allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO erledigt

4,0

6111

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,

es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:

Die Gebühr 6110 ermäßigt sich auf

2,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Bundesfinanzhof
6112

Verfahren im Allgemeinen

5,0

6113

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,

es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:

Die Gebühr 6112 ermäßigt sich auf

3,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
Abschnitt 2
Revision
6120

Verfahren im Allgemeinen

5,0

6121

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf

1,0

 

Erledigungen in den Fällen des § 138 FGO stehen der Zurücknahme gleich.
 

 
6122

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 6121 erfüllt ist, durch

1. Zurücknahme der Revision oder der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,

es sei denn, dass bereits ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:

Die Gebühr 6120 ermäßigt sich auf

3,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
Hauptabschnitt 2
Vorläufiger Rechtsschutz

Vorbemerkung 6.2:

(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO.

(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
 

Abschnitt 1
Erster Rechtszug
6210

Verfahren im Allgemeinen

2,0

6211

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss (§ 114 Abs. 4 FGO) der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

2. Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,

es sei denn, dass bereits ein Beschluss nach § 114 Abs. 4 FGO vorausgegangen ist:

Die Gebühr 6210 ermäßigt sich auf

0,75

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
Abschnitt 2
Beschwerde

Vorbemerkung 6.2.2:

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse über einstweilige Anordnungen (§ 114 FGO) und über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5 FGO).
 

6220

Verfahren über die Beschwerde

2,0

6221

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:

Die Gebühr 6220 ermäßigt sich auf

1,0

Hauptabschnitt 3
Besondere Verfahren
6300

Selbstständiges Beweisverfahren

1,0

6301

Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 152 FGO

22,00 €

Hauptabschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
6400

Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 133a FGO):

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen

66,00 €

Hauptabschnitt 5
Sonstige Beschwerden
6500

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:

Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird

2,0

6501

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:

Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird

1,0

 

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.
 

 
6502

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

66,00 €

 

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 

 
Hauptabschnitt 6
Besondere Gebühr
6600

Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits

wie vom Gericht bestimmt

Teil 7
Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG
Hauptabschnitt 1
Prozessverfahren
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Sozialgericht
7110

Verfahren im Allgemeinen

3,0

7111

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,

2. Anerkenntnisurteil,

3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder

4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:

Die Gebühr 7110 ermäßigt sich auf

1,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
Unterabschnitt 2
Verfahren vor dem Landessozialgericht
7112

Verfahren im Allgemeinen

4,0

7113

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,

2. Anerkenntnisurteil,

3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder

4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:

Die Gebühr 7112 ermäßigt sich auf

2,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
Unterabschnitt 3
Verfahren vor dem Bundessozialgericht
7114

Verfahren im Allgemeinen

5,0

7115

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird,

2. Anerkenntnisurteil,

3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder

4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist:

Die Gebühr 7114 ermäßigt sich auf

3,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
Abschnitt 2
Berufung
7120

Verfahren im Allgemeinen

4,0

7121

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist und vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übermittelt wird und vor Ablauf des Tages, an dem die den Beteiligten gesetzte Frist zur Äußerung abgelaufen ist (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG):

Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf

1,0

 

Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
 

 
7122

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7121 erfüllt ist, durch

1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,

2. Anerkenntnisurteil,

3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder

4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:

Die Gebühr 7120 ermäßigt sich auf

2,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
Abschnitt 3
Revision
7130

Verfahren im Allgemeinen

5,0

7131

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf

1,0

 

Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
 

 
7132

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 7131 erfüllt ist, durch

1. Zurücknahme der Revision oder der Klage,

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,

2. Anerkenntnisurteil,

3. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder

4. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

wenn nicht bereits ein Urteil oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:

Die Gebühr 7130 ermäßigt sich auf

3,0

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
Hauptabschnitt 2
Vorläufiger Rechtsschutz

Vorbemerkung 7.2:

(1) Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG.

(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren.
 

Abschnitt 1
Erster Rechtszug
7210

Verfahren im Allgemeinen

1,5

7211

Beendigung des gesamten Verfahrens durch

1. Zurücknahme des Antrags

a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,

b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) der Geschäftsstelle übermittelt wird,

2. gerichtlichen Vergleich oder angenommenes Anerkenntnis oder

3. Erledigungserklärungen nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt,

es sei denn, dass bereits ein Beschluss (§ 86b Abs. 4 SGG) vorausgegangen ist:

Die Gebühr 7210 ermäßigt sich auf

0,5

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
 

 
Abschnitt 2
Beschwerde

Vorbemerkung 7.2.2:

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Beschwerden gegen Beschlüsse des Sozialgerichts nach § 86b SGG.
 

7220

Verfahren über die Beschwerde

2,0

7221

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:

Die Gebühr 7220 ermäßigt sich auf

1,0

Hauptabschnitt 3
Beweissicherungsverfahren
7300

Verfahren im Allgemeinen

1,0

Hauptabschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
7400

Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 178a SGG):

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen

66,00 €

Hauptabschnitt 5
Sonstige Beschwerden
7500

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung:

Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird

1,5

7501

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung:

Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird

0,75

 

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
 

 
7502

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:

Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird

2,0

7503

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:

Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird

1,0

 

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.
 

 
7504

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

66,00 €

 

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 

 
Hauptabschnitt 6
Besondere Gebühren
7600

Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:

Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird

0,25

 

Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozesskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 36 Abs. 3 GKG entsprechend anzuwenden.
 

 
7601

Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits

wie vom Gericht bestimmt

Teil 8
Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit
Nr.GebührentatbestandGebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG

Vorbemerkung 8:

Bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich entfällt die in dem betreffenden Rechtszug angefallene Gebühr; im ersten Rechtszug entfällt auch die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls. Dies gilt nicht, wenn der Vergleich nur einen Teil des Streitgegenstands betrifft (Teilvergleich).
 

Hauptabschnitt 1
Mahnverfahren
8100

Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids oder eines Europäischen Zahlungsbefehls

0,4
- mindestens 29,00 €

 

Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags auf Erlass des Vollstreckungsbescheids. Sie entfällt auch nach Übergang in das streitige Verfahren, wenn dieses ohne streitige Verhandlung endet; dies gilt nicht, wenn der Einspruch zurückgenommen wird, ein Versäumnisurteil oder ein Urteil nach § 46a Abs. 6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 

 
Hauptabschnitt 2
Urteilsverfahren
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
8210

Verfahren im Allgemeinen

2,0

 

(1) Soweit wegen desselben Anspruchs ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr nach Erhebung des Widerspruchs, wenn ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt wird, oder mit der Einlegung des Einspruchs; in diesem Fall wird eine Gebühr 8100 nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist, sofern im Mahnverfahren der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids gestellt wurde. Satz 1 gilt entsprechend, wenn wegen desselben Streitgegenstands ein Europäisches Mahnverfahren vorausgegangen ist.

(2) Die Gebühr entfällt bei Beendigung des gesamten Verfahrens ohne streitige Verhandlung, wenn kein Versäumnisurteil oder Urteil nach § 46a Abs. 6 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ergeht. Bei Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO entfällt die Gebühr, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Kostenentscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 

 
8211

Beendigung des gesamten Verfahrens nach streitiger Verhandlung durch

1. Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder

3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:

Die Gebühr 8210 ermäßigt sich auf

0,4

 

Die Zurücknahme des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
 

 
8212

Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:

Die Gebühr 8210 beträgt

4,0

8213

Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Landesarbeitsgericht:

Die Gebühr 8211 beträgt

2,0

8214

Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:

Die Gebühr 8210 beträgt

5,0

8215

Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) vor dem Bundesarbeitsgericht:

Die Gebühr 8211 beträgt

3,0

Abschnitt 2
Berufung
8220

Verfahren im Allgemeinen

3,2

8221

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf

0,8

 

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 

 
8222

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8221 erfüllt ist, durch

1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder

3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:

Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf

1,6

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
 

 
8223

Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8222 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:

Die Gebühr 8220 ermäßigt sich auf

2,4

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8222 erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
 

 
Abschnitt 3
Revision
8230

Verfahren im Allgemeinen

4,0

8231

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf

0,8

 

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 

 
8232

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8231 erfüllt ist, durch

1. Zurücknahme der Revision oder der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder

3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:

Die Gebühr 8230 ermäßigt sich auf

2,4

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
 

 
8233

Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):

Die Gebühr 8230 beträgt

5,0

8234

Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):

Die Gebühr 8231 beträgt

1,0

8235

Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 9 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes):

Die Gebühr 8232 beträgt

3,0

Hauptabschnitt 3
Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung

Vorbemerkung 8.3:

(1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach Teil 2 Hauptabschnitt 1.

(2) Im Verfahren auf Anordnung eines Arrests oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung oder die Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Fall des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.

(3) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung sowie im Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben.
 

Abschnitt 1
Erster Rechtszug
8310

Verfahren im Allgemeinen

0,4

8311

Es wird durch Urteil entschieden oder es ergeht ein Beschluss nach § 91a oder § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, es sei denn, der Beschluss folgt einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei:

Die Gebühr 8310 erhöht sich auf

2,0

 

Die Gebühr wird nicht erhöht, wenn durch Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, entschieden wird. Dies gilt auch, wenn eine solche Entscheidung mit einem Teilvergleich zusammentrifft.
 

 
Abschnitt 2
Berufung
8320

Verfahren im Allgemeinen

3,2

8321

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung, des Antrags oder des Widerspruchs, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf

0,8

 

Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 

 
8322

Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 8321 erfüllt ist, durch

1. Zurücknahme der Berufung oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,

2. Anerkenntnisurteil, Verzichtsurteil oder Urteil, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder

3. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,

es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten Urteile vorausgegangen ist:

Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf

1,6

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind oder Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
 

 
8323

Beendigung des gesamten Verfahrens durch ein Urteil, das wegen eines Verzichts der Parteien nach § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO keine schriftliche Begründung enthält, wenn nicht bereits ein anderes als eines der in Nummer 8322 Nr. 2 genannten Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist:

Die Gebühr 8320 ermäßigt sich auf

2,4

 

Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn daneben Ermäßigungstatbestände nach Nummer 8322 erfüllt sind oder solche Ermäßigungstatbestände mit einem Teilvergleich zusammentreffen.
 

 
Abschnitt 3
Beschwerde
8330

Verfahren über die Beschwerde

1. gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrests oder eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder

2. in Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

1,2

8331

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde:

Die Gebühr 8330 ermäßigt sich auf

0,8

Hauptabschnitt 4
Besondere Verfahren
8400

Selbstständiges Beweisverfahren

0,6

8401

Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 oder § 58 AVAG oder nach § 1110 ZPO sowie Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO

17,00 €

Hauptabschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
8500

Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78a des Arbeitsgerichtsgesetzes):

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen

55,00 €

Hauptabschnitt 6
Sonstige Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Abschnitt 1
Sonstige Beschwerden
8610

Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO

77,00 €

8611

Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:

Die Gebühr 8610 ermäßigt sich auf

55,00 €

 

(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.

(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
 

 
8612

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:

Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird

1,6

8613

Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:

Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird

0,8

 

Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Revision zugelassen wird.
 

 
8614

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

55,00 €

 

Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 

 
Abschnitt 2
Sonstige Rechtsbeschwerden
8620

Verfahren über Rechtsbeschwerden in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4, § 494a Abs. 2 Satz 2 oder § 516 Abs. 3 ZPO

160,00 €

8621

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:

Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf

55,00 €

8622

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 8621 erfüllt ist:

Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf

77,00 €

8623

Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen

105,00 €

 

Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.
 

 
8624

Verfahren über die in Nummer 8623 genannten Rechtsbeschwerden:

Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird

55,00 €

Hauptabschnitt 7
Besondere Gebühr
8700

Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits

wie vom Gericht bestimmt

Teil 9
Auslagen
Nr.AuslagentatbestandHöhe

Vorbemerkung 9:

(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat.

(2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen verteilt.
 

9000

Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:

1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die

a) auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind oder

b) angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der Anfertigung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden:

|für die ersten 50 Seiten je Seite

0,50 €

 

für jede weitere Seite

0,15 €

 

für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite

1,00 €

 

für jede weitere Seite in Farbe

0,30 €

 

2. Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3

in voller Höhe

 

oder pauschal je Seite

3,00 €

 

oder pauschal je Seite in Farbe

6,00 €

 

3. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke:

 
 

je Datei

1,50 €

 

für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens

5,00 €

 

(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug und für jeden Kostenschuldner nach § 28 Abs. 1 GKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. Die Dokumentenpauschale ist auch im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG gesondert zu berechnen.

(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe betragen würde.

(3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jede Partei, jeden Beteiligten, jeden Beschuldigten und deren bevollmächtigte Vertreter jeweils

1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,

2. eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und

3. eine Kopie oder ein Ausdruck jedes Protokolls über eine Sitzung.

§ 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt.

(4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird.
 

 
9001

Auslagen für Telegramme

in voller Höhe

9002

Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung

3,50 €

 

Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 3700, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG wird die Zustellungspauschale für sämtliche Zustellungen erhoben.
 

 
9003

Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung

12,00 €

 

Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften gelten zusammen als eine Sendung.
 

 
9004

Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen

in voller Höhe

 

(1) Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird. Nicht erhoben werden ferner Auslagen für die Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 177 InsO, § 18 SVertO).

(2) Die Auslagen für die Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG gelten als Auslagen des Musterverfahrens. in voller Höhe
 

 
9005

Nach dem JVEG zu zahlende Beträge

in voller Höhe

 

(1) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG) gezahlt werden.

(2) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre.

(3) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), werden nicht, Auslagen für Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG) werden nur nach Maßgabe des Absatzes 4 erhoben.

(4) Ist für einen Beschuldigten oder Betroffenen, der der deutschen Sprache nicht mächtig, hör- oder sprachbehindert ist, im Strafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, um Erklärungen oder Schriftstücke zu übertragen, auf deren Verständnis der Beschuldigte oder Betroffene zu seiner Verteidigung angewiesen oder soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich war, werden von diesem die dadurch entstandenen Auslagen nur erhoben, wenn das Gericht ihm diese nach § 464c StPO oder die Kosten nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, auch i. V. m. § 467a Abs. 1 Satz 2 StPO, auferlegt hat; dies gilt auch jeweils i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.

(5) Im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen werden Kosten für vom Gericht herangezogene Dolmetscher und Übersetzer nicht erhoben, wenn ein Ausländer Partei und die Gegenseitigkeit verbürgt ist oder ein Staatenloser Partei ist.

(6) Auslagen für Sachverständige, die durch die Untersuchung eines Beschuldigten nach § 43 Abs. 2 JGG entstanden sind, werden nicht erhoben.
 

 
9006

Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle

1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen

in voller Höhe

 

2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer

0,42 €

9007

An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche

in voller Höhe

9008

Auslagen für

1. die Beförderung von Personen

in voller Höhe

 

2. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise

bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge

9009

An Dritte zu zahlende Beträge für

1. die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren

in voller Höhe

 

2. die Beförderung und die Verwahrung von Leichen

in voller Höhe

 

3. die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen

in voller Höhe

 

4. die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen

in voller Höhe

9010

Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls nach § 802g ZPO

in Höhe des Haftkostenbeitrags

 

Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist.
 

 
9011

Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen Unterbringung (§ 126a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung (§ 81 StPO) und einer einstweiligen Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2, § 72 Abs. 4 JGG)

in Höhe des Haftkostenbeitrags

 

Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre.
 

 
9012

Nach § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG zu zahlende Beträge

in voller Höhe

9013

Beträge, die inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9011 bezeichneten Art zustehen

begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000 bis 9011

 

Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.
 

 
9014

An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9011 bezeichneten Art zustehen

in voller Höhe, die Auslagen begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000 bis 9011

 

Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.
 

 
9015

Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind

begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000 bis 9013

9016

Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9014 bezeichneten Art, soweit sie durch das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren entstanden sind

begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000 bis 9013

 

Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 9005 ist nicht anzuwenden.
 

 
9017

An den vorläufigen Insolvenzverwalter, den Insolvenzverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses oder die Treuhänder auf der Grundlage der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung aufgrund einer Stundung nach § 4a InsO sowie an den Restrukturierungsbeauftragten, den Sanierungsmoderator und die Mitglieder des Gläubigerbeirats nach dem StaRUG zu zahlende Beträge

in voller Höhe

9018

Im ersten Rechtszug des Prozessverfahrens:

Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem KapMuG zuzüglich Zinsen

anteilig

 

(1) Die im erstinstanzlichen Musterverfahren entstehenden Auslagen nach Nummer 9005 werden vom Tag nach der Auszahlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.

(2) Auslagen und Zinsen werden nur erhoben, wenn der Kläger nicht innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 8 KapMuG seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt.

(3) Der Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis der Höhe des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, zu der Gesamthöhe der vom Musterkläger und den Beigeladenen des Musterverfahrens in den Prozessverfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Der Anspruch des Musterklägers oder eines Beigeladenen ist hierbei nicht zu berücksichtigen, wenn er innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses nach § 8 KapMuG seine Klage in der Hauptsache zurücknimmt.
 

 
9019

Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen:

je Verfahren für jede angefangene halbe Stunde

15,00 €

9020

Umsatzsteuer auf die Kosten

in voller Höhe

Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz) vom 08.10.2023 (BGBl. I Nr. 272), in Kraft getreten am 13.10.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
13.10.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz)08.10.2023BGBl. I Nr. 272
01.12.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen18.07.2017BGBl. I S. 2739
01.10.2021
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes08.06.2021BGBl. I S. 1603
01.10.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes18.07.2016BGBl. I S. 1666
01.07.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften25.06.2021BGBl. I S. 2099
09.06.2021
Änderung
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Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes02.06.2021BGBl. I S. 1278
19.01.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer Bestimmungen (GWB-Digitalisierungsgesetz)18.01.2021BGBl. I S. 2
01.01.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz)22.12.2020BGBl. I S. 3256
01.01.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021)21.12.2020BGBl. I S. 3229
31.12.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht22.12.2020BGBl. I S. 3328
27.11.2020
Änderung
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Änderung
Sechstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen23.11.2020BGBl. I S. 2474
23.10.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz)16.10.2020BGBl. I S. 2187
30.06.2020
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz25.06.2020BGBl. I S. 1474
17.12.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren09.12.2019BGBl. I S. 2146
21.04.2018
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren05.06.2017BGBl. I S. 1476
01.01.2018
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs05.07.2017BGBl. I S. 2208
01.07.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung13.04.2017BGBl. I S. 872
26.06.2017
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Änderung
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren05.06.2017BGBl. I S. 1476
18.01.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung21.11.2016BGBl. I S. 2591
01.01.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz)21.12.2015BGBl. I S. 2525
18.04.2016
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG)17.02.2016BGBl. I S. 203
01.10.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch10.12.2014BGBl. I S. 2082
17.08.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften29.06.2015BGBl. I S. 1042
10.01.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften08.07.2014BGBl. I S. 890
16.07.2014
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften08.07.2014BGBl. I S. 890
01.07.2014
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten10.10.2013BGBl. I S. 3786
01.07.2014
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte15.07.2013BGBl. I S. 2379
01.11.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren25.04.2013BGBl. I S. 935
01.08.2013
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz)23.07.2013BGBl. I S. 2586
01.05.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln (Mietrechtsänderungsgesetz - MietRÄndG)11.03.2013BGBl. I S. 434
01.01.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften05.12.2012BGBl. I S. 2418
01.01.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung29.07.2009BGBl. I S. 2258
01.11.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften19.10.2012BGBl. I S. 2182
24.08.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid17.08.2012BGBl. I S. 1726
26.07.2012
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung21.07.2012BGBl. I S. 1577
03.12.2011
Änderung
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Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren24.11.2011BGBl. I S. 2302
18.06.2011
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Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts23.05.2011BGBl. I S. 898
01.01.2011
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Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)09.12.2010BGBl. I S. 1900
28.12.2010
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Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften22.12.2010BGBl. I S. 2248
15.12.2010
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Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht08.12.2010BGBl. I S. 1864
28.10.2010
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Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen18.10.2010BGBl. I S. 1408
02.09.2009
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Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie30.07.2009BGBl. I S. 2479
01.09.2009
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Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz)17.12.2008BGBl. I S. 2586
12.12.2008
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Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung30.10.2008BGBl. I S. 2122
31.12.2006
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Zweites Gesetz zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz)22.12.2006BGBl. I S. 3416
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