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Gerichtskostengesetz
Abschnitt 3 - Vorschuss und Vorauszahlung (§§ 10 - 18) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ GKG bis 30.12.2020 (https://dejure.org/gesetze/GKG_bis_30.12.2020/__paste_norm__.html)
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(1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist spätestens bei der Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins ein Vorschuss in Höhe des Doppelten einer Gebühr für die Abhaltung des Versteigerungstermins zu erheben.
(2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Antragsteller jährlich einen angemessenen Gebührenvorschuss zu zahlen.
§ 10Grundsatz für die Abhängigmachung
§ 11Verfahren nach dem Arbeitsgerichts-
gesetz § 12Verfahren nach der Zivilprozessordnung § 12aVerfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren § 13Verteilungsverfahren nach der Schifffahrts-
rechtlichen Verteilungsordnung § 14Ausnahmen von der Abhängigmachung § 15Zwangsversteigerungs-
und Zwangsverwaltungs-
verfahren § 16Privatklage, Nebenklage § 17Auslagen § 18Fortdauer der Vorschusspflicht
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gesetz § 12Verfahren nach der Zivilprozessordnung § 12aVerfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren § 13Verteilungsverfahren nach der Schifffahrts-
rechtlichen Verteilungsordnung § 14Ausnahmen von der Abhängigmachung § 15Zwangsversteigerungs-
und Zwangsverwaltungs-
verfahren § 16Privatklage, Nebenklage § 17Auslagen § 18Fortdauer der Vorschusspflicht