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Gerichtskostengesetz
Abschnitt 5 - Kostenhaftung (§§ 22 - 33) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ GKG bis 30.12.2020 (https://dejure.org/gesetze/GKG_bis_30.12.2020/__paste_norm__.html)
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Die Kosten des Sanierungs- und Reorganisationsverfahrens schuldet nur das Kreditinstitut.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz) vom 09.12.2010
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2011 | Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz) | 09.12.2010 |
§ 22Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen zu inländischen Titeln
§ 23Insolvenzverfahren
§ 23aSanierungs-
und Reorganisations-
verfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz § 24Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren § 25Verteilungsverfahren nach der Schifffahrts-
rechtlichen Verteilungsordnung § 26Zwangsversteigerungs-
und Zwangsverwaltungs-
verfahren § 27Bußgeldsachen § 28Auslagen in weiteren Fällen § 29Weitere Fälle der Kostenhaftung § 30Erlöschen der Zahlungspflicht § 31Mehrere Kostenschuldner § 32Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen § 33Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen
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und Reorganisations-
verfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz § 24Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren § 25Verteilungsverfahren nach der Schifffahrts-
rechtlichen Verteilungsordnung § 26Zwangsversteigerungs-
und Zwangsverwaltungs-
verfahren § 27Bußgeldsachen § 28Auslagen in weiteren Fällen § 29Weitere Fälle der Kostenhaftung § 30Erlöschen der Zahlungspflicht § 31Mehrere Kostenschuldner § 32Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen § 33Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen