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Gerichtskostengesetz
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5b) |
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(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.