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Gerichtskostengesetz
Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 39 - 65) |
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Wertvorschriften (§§ 39 - 47) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ GKG bis 30.12.2020 (https://dejure.org/gesetze/GKG_bis_30.12.2020/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Gerichtskostengesetz (https://dejure.org/gesetze/GKG_bis_30.12.2020/__paste_norm__.html)
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Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.
§ 39Grundsatz
§ 40Zeitpunkt der Wertberechnung
§ 41Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse
§ 42Wiederkehrende Leistungen
§ 43Nebenforderungen
§ 44Stufenklage
§ 45Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung
§ 46(weggefallen)
§ 47Rechtsmittel-
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