Gerichtskostengesetz
Abschnitt 7 - Wertvorschriften (§§ 39 - 65) |
Unterabschnitt 2 - Besondere Wertvorschriften (§§ 48 - 60) |
(1) Für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) bestimmt sich der Wert nach der Höhe des Anspruchs.
(2) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist bei der Bestimmung des Streitwerts von der Summe der in sämtlichen nach § 8 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen, soweit diese von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind.
(3) Der Musterkläger und die Beigeladenen schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den von ihnen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.
(4) Die Musterbeklagten schulden im Rechtsbeschwerdeverfahren Gerichtsgebühren jeweils nur nach dem Wert, der sich aus den gegen sie im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, ergibt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19.10.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.11.2012 | Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften | 19.10.2012 | |
01.11.2005 | Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren | 16.08.2005 |
gesetz § 49a(weggefallen) § 50Bestimmte Beschwerdeverfahren § 51Gewerblicher Rechtsschutz § 51aVerfahren nach dem Kapitalanleger-
Musterverfahrens-
gesetz § 52Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz-
und Sozial-
gerichtsbarkeit § 53Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes § 53aSanierungs-
und Reorganisations-
verfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz § 54Zwangsversteigerung § 55Zwangsverwaltung § 56Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken, Luftfahrzeugen und grundstücksgleichen Rechten § 57Zwangsliquidation einer Bahneinheit § 58Insolvenzverfahren § 59Verteilungsverfahren nach der Schifffahrts-
rechtlichen Verteilungsordnung § 60Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichts-
gesetzes