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Gerichtskostengesetz
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5b) |
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__paste_bez____paste_norm__ GKG bis 30.12.2020 (https://dejure.org/gesetze/GKG_bis_30.12.2020/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Gerichtskostengesetz (https://dejure.org/gesetze/GKG_bis_30.12.2020/__paste_norm__.html)
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Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.2012
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2014 | Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften | 05.12.2012 |