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Gerichtskostengesetz
Abschnitt 9 - Schluss- und Übergangsvorschriften (§§ 69b - 73) |
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__paste_bez____paste_norm__ GKG bis 30.12.2020 (https://dejure.org/gesetze/GKG_bis_30.12.2020/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Gerichtskostengesetz (https://dejure.org/gesetze/GKG_bis_30.12.2020/__paste_norm__.html)
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Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden
§ 69bVerordnungs-
ermächtigung § 70(weggefallen) § 70aBekanntmachung von Neufassungen § 71Übergangsvorschrift § 72Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes § 73Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten
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ermächtigung § 70(weggefallen) § 70aBekanntmachung von Neufassungen § 71Übergangsvorschrift § 72Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes § 73Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten