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Gerichtskostengesetz
Abschnitt 9 - Schluss- und Übergangsvorschriften (§§ 69b - 73) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ GKG bis 30.12.2020 (https://dejure.org/gesetze/GKG_bis_30.12.2020/__paste_norm__.html)
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Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 9010 und 9011 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2010
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
28.12.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften | 22.12.2010 |
§ 69bVerordnungs-
ermächtigung § 70(weggefallen) § 70aBekanntmachung von Neufassungen § 71Übergangsvorschrift § 72Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes § 73Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten
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ermächtigung § 70(weggefallen) § 70aBekanntmachung von Neufassungen § 71Übergangsvorschrift § 72Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes § 73Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten