Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 8 - Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)

V. v. 22.10.1987 BGBl. I S. 2316; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2661
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 2123-5 Zahnärzte und Dentisten
| |

§ 8 Entschädigungen



(1) Als Entschädigungen für Besuche erhält der Zahnarzt Wegegeld oder Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.

(2) 1Der Zahnarzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. 2Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Zahnarztes von

1.
bis zu zwei Kilometern 4,30 Euro, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 8,60 Euro,

2.
mehr als zwei Kilometern bis zu fünf Kilometern 8,00 Euro, bei Nacht 12,30 Euro,

3.
mehr als fünf Kilometern bis zu zehn Kilometern 12,30 Euro, bei Nacht 18,40 Euro,

4.
mehr als zehn Kilometern bis zu 25 Kilometern 18,40 Euro, bei Nacht 30,70 Euro.

3Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Zahnarztes aus, so tritt bei der Berechnung des Radius die Wohnung des Zahnarztes an die Stelle der Praxisstelle. 4Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim, insbesondere in einem Alten- oder Pflegeheim besucht, darf der Zahnarzt das Wegegeld unabhängig von der Anzahl der besuchten Patienten und deren Versichertenstatus insgesamt nur einmal und nur anteilig berechnen.

(3) 1Bei Besuchen außerhalb eines Radius von 25 Kilometern um die Praxisstelle des Zahnarztes tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung. 2Als Reiseentschädigung erhält der Zahnarzt

1.
0,42 Euro für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen,

2.
bei Abwesenheit bis zu acht Stunden 56,00 Euro, bei Abwesenheit von mehr als acht Stunden 112,50 Euro je Tag,

3.
Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen.

3Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 8 GOZ

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte
vom 05.12.2011 BGBl. I S. 2661

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 GOZ

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GOZ verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GOZ selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 GOZ Gebühren bei stationärer Behandlung (vom 01.01.2012)
... nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Zahnarzt Kosten nicht berechnen; die §§ 8 und 9 bleiben ...
§ 10 GOZ Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung (vom 01.07.2012)
... den Minderungsbetrag nach § 7, 4. bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung, 5. bei Ersatz von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte
V. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2661
Artikel 1 1. GOZÄndV Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte
... nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Zahnarzt Kosten nicht berechnen; die §§ 8 und 9 bleiben unberührt." 8. § 8 wird wie folgt gefasst:  ... nicht berechnen; die §§ 8 und 9 bleiben unberührt." 8. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Entschädigungen (1) Als ... unberührt." 8. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Entschädigungen (1) Als Entschädigungen für Besuche erhält der ... 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „4. bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung, 5. bei Ersatz von ...